Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. 3 StR 193/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4221

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 193/13
vom
11. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 11. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf-
und Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1
Satz 3 StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das [X.] die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte, der schon früher Marihuana und Speed zu sich genommen hatte, im Zeitraum vor der verfahrensgegenständlichen Tat täglich ungefähr 1,5
g Kokain sowie zwei Joints am Abend. Er beging die mit zwei Mittätern ausgeführte Tat -
durch Drohung mit einer (ungeladenen) Schusswaffe erzwungene Herausgabe von zuvor bestellten 1,5
kg Marihuana -, um mit dem auf ihn entfallenden Beuteanteil Schulden, die vornehmlich aus [X.] herrührten, zu tilgen.
Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist. Das [X.] hätte daher prüfen müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass die erlangten Betäubungsmittel nicht un-mittelbar dem Eigenkonsum dienen, sondern mit
dem Erlös aus deren Verkauf Schulden aus dem eigenen Drogenkonsum zurückgeführt werden sollten (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2008 -
3 [X.], [X.], 405, 406).
Die angezeigte Prüfung war auch nicht dadurch entbehrlich, dass das [X.] bereits im Urteil seine Zustimmung gemäß § 35 BtMG erklärt hat. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht -
auch nach dessen Neufas-2
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4
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sung
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der Zurückstellung der Strafvollstreckung vor ([X.] aaO; [X.],
Beschluss vom 19. Juni 2012 -
3 [X.], NStZ-RR 2012,
314).
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss deshalb -
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO) -
neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Ange-klagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362).
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
[X.]Pfister Hubert

Schäfer Spaniol
6
7

Meta

3 StR 193/13

11.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. 3 StR 193/13 (REWIS RS 2013, 4221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4221

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3 StR 193/13

3 StR 201/12

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