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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anhörungsrüge ist offensichtlich aussichtslos und hält daher die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen, wenn kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern lediglich die Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung beanstandet wird
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 [X.] und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.], denn die von dem Beschwerdeführer erhobene "Anhörungsrüge gem. § 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung" war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. [X.] 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; [X.], 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. [X.], 203 <207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. [X.], 115 <116>; 13, 480 <481 f.>; 20, 300 <303 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.06.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 27. September 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschluss
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 33a StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.06.2019, Az. 2 BvR 2492/18 (REWIS RS 2019, 6227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6227
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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