Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 10 AZR 111/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 9144

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Gegenstand

Arbeitnehmerstatus - Rahmenvereinbarung - befristete Einzelverträge


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1863/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Die Parteien schlossen unter dem 11. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 einen - bisher ungekündigten - Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter [über] die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des [X.]“.

3

Die vertragliche Regelung enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

        

„§ 1   

        

(1)     

Der [X.] [Auftragnehmer] übernimmt ab 01.01.2001 nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem [X.] und der [X.] [Auftraggeberin] als freier Mitarbeiter die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des [X.], wie z. B. Wanderausstellungen, Messen, [X.] sowie Sonderveranstaltungen.

        

(2)     

Der [X.] verpflichtet sich, eigenverantwortlich die notwendigen Arbeiten vor Ort abzuwickeln und dabei insbesondere folgende Aufgaben im Interesse des [X.] wahrzunehmen:

                 

-       

Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, mit Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen,

                 

…       

        
                 

Der [X.] nimmt diese Aufgaben in fachlicher Selbstständigkeit ohne Bindung an Weisungen der [X.] wahr.

                 

Er beschränkt seine Ausführungen auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahme. Bei Fragen allgemeiner Art und aktuellen Fragen von Journalisten zu parlamentarischen Themen und ähnlichem, ist grundsätzlich auf das Referat [X.] [Pressezentrum] zu verweisen.

        

(3)     

Zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses im Sinne der Aufgabenstellung hat der [X.] in freier Disposition an Ort und Stelle die notwendigen Prioritäten festzulegen und Entscheidungen zu treffen, die diesem Ziel dienlich sind. Ergeben sich Änderungen, die die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung betreffen oder Kosten verursachen können, sind diese vorab mit der [X.] abzustimmen. Der [X.] kann Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen, soweit die Natur des Auftrages dies zulässt. An Weisungen ist er nicht gebunden.

        

(4)     

Der [X.] hat in seinem Auftreten und seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des [X.] in der Öffentlichkeit als Verfassungsorgan der [X.] Rechnung zu tragen.

                 
        

§ 2     

        

(1)     

Die [X.] erteilt dem [X.] für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag. Der [X.] wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt.

        

(2)     

Ist der [X.] an der Ausführung eines nach Abs. 1 erteilten und angenommenen Auftrags aus wichtigem Grund gehindert, teilt er der [X.] dies unverzüglich mit, damit die [X.] einen anderen Vertragspartner beauftragen kann.

        

(3)     

Aus diesem Vertrag kann der [X.] keinen Anspruch auf die Erteilung von weiteren Einzelaufträgen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge herleiten. Der [X.] ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt.

                 
        

§ 3     

        

(1)     

Der [X.] erhält - vorbehaltlich der Regelung für einen Ersteinsatz - für seine Leistungen nach § 1 ein Honorar in Höhe von 480,00 DM (i. W. vierhundertachtzig [X.]) pro Einsatztag. Dieser Betrag schließt sämtliche Nebenkosten (z. B. für Übernachtung und Fahrkosten am Ort) ein.

                 

…       

                 

Für einen notwendigen zusätzlichen Anreisetag, der vor dem [X.] nach § 1 erfolgt, erhält der [X.] 240,00 DM. Für einen notwendigen Abreisetag erhält der [X.] 140,00 DM. Die Notwendigkeit wird von der [X.] bei der Auftragserteilung festgestellt.

                 

…       

                 

Die Teilnahme an Vor- und Nachbesprechungen wird mit 30,00 DM pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten gemäß v. g. Regelung vergütet, soweit die Besprechungen nach Feststellung der [X.] notwendig sind.

                 

Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer formlosen Rechnung.

        

(2)     

Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen liegen beim [X.]. Er ist insoweit ausschließlich und selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

        

…       

                 
        

§ 5     

        

Am Ende des Einsatzes hat der [X.] einen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung vorzulegen. Der Bericht sollte enthalten:

        

…“    

4

In den Jahren 2001 bis 2009 kam der Kläger nach den Aufzeichnungen der [X.] auf 51 bis 135 Einsatztage pro Jahr und erzielte Honorare zwischen 13.815,10 [X.] und 38.530,00 Euro im Jahr 2006. Neben der Betreuung von Veranstaltungen machte deren Vorbereitung (sog. Scouting) etwa 30 % seiner Tätigkeit aus.

5

Mit Schreiben vom 18. März 2009 machte der Kläger gegenüber der Vizepräsidentin des [X.] ua. geltend, in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] zu stehen.

6

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 war der Kläger mit Wirkung ab Januar 2009 mit dem Scouting für die Einsätze des [X.]s in [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] und Umgebung beauftragt worden. Der letzte dieser Einsätze, deren Termine bei der Beauftragung feststanden, sollte vom 27. Juli bis 1. August 2009 stattfinden. Der Kläger rechnete die Vorbereitung für diesen Termin mit Rechnung vom 23. Juli 2009 gegenüber der [X.] ab und übernahm aufgrund der Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 die entsprechende Betreuung des [X.]s.

7

Vom 12. Oktober bis 18. Oktober 2009 war ein Einsatz des [X.] in [X.] vor dem [X.] - [X.] vorgesehen. Wegen Krankheit des [X.] endete der Einsatz vorzeitig am 17. Oktober 2009. Am 19. Oktober 2009 unterzeichneten die Parteien eine Einzelvereinbarung über diesen Einsatz; am selben Tag erstellte der Kläger seine [X.]. Einen Bericht über diesen Einsatz fertigte er nicht mehr an. In der Folgezeit wurde er von der [X.] nicht mehr beauftragt und eingesetzt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der [X.] bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Schon der Rahmenvertrag sei als Arbeitsvertrag zu werten. Praktisch habe er Aufträge nicht ablehnen können und dies auch nie getan. Die Tätigkeiten habe die Bundestagsverwaltung detailliert vorgegeben; es handle sich um weisungsgebundene Daueraufgaben im Rahmen einer vorgegebenen Organisation. Die Einzelvereinbarungen seien vielfach erst nachträglich unterschrieben worden und reine Formsache gewesen. Auch Umfang und Regelmäßigkeit der Einsätze sprächen für ein Dauerarbeitsverhältnis. § 17 [X.] finde keine Anwendung, weil das Rahmenvertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Im Übrigen liege in der Kombination von Rahmenvertrag und Einzelvereinbarungen eine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und ein Missbrauch der Rechtsform.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der [X.] in der Einzelvereinbarung vom 19. Oktober 2009 und auch nicht aufgrund der [X.] in der Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 beendet worden ist,

        

3.    

hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe der Anträge zu 1. oder 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens als Referent Öffentlichkeitsarbeit mit der Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des [X.], insbesondere Wanderausstellungen, Messen, [X.] sowie Sonderveranstaltungen und der Vorbereitung der Einsätze des [X.]s als Scout im bisherigen zeitlichen Umfang zwischen 160 und 180 Arbeitstagen im Jahr mit jeweils 8 Stunden am Tag weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rahmenvertrag habe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung beinhaltet. Entscheidend seien die jeweils geschlossenen Einzelvereinbarungen gewesen, über deren Annahme oder Ablehnung der Kläger frei habe entscheiden können. Im Rahmen der Durchführung habe der Kläger insbesondere beim Scouting ein besonders hohes Maß an zeitlicher und örtlicher Flexibilität besessen. Ein Rechtsmissbrauch durch die Verwendung von Rahmenverträgen sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man zu Gunsten des [X.] unterstelle, es seien jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden, so habe er die zuletzt vereinbarten Befristungen nicht innerhalb der Frist des § 17 [X.] angegriffen. Es sei nicht treuwidrig, sich auf diese Vorschrift zu berufen, da die Vizepräsidentin des [X.] dem Kläger schon im April 2009 eine Klage anheim gestellt habe.

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zwischen den [X.]en besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

I. Durch den Rahmenvertrag vom 11. Dezember 2000 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in [X.]etracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die [X.]en ihrem Arbeitsverhältnis eine andere [X.]ezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., zuletzt z[X.] [X.] 20. Januar 2010 - 5 [X.]/09 - Rn. 18 mwN, [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben ([X.] 19. November 1997 - 5 [X.] - zu I 1 a der Gründe, [X.]E 87, 129; [X.] 16. Oktober 2002 - [X.]/02 - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]Z 152, 213).

Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.], dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet ([X.] 31. Juli 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.] § 4 Nr. 2 = EzA Tz[X.]fG § 12 Nr. 1). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 [X.] zu treffende Weisung auslöst (vgl. [X.] 31. Juli 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, aaO). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Tz[X.]fG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die [X.]edingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag ([X.] 12. November 2008 - 7 [X.] - Rn. 18; 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 106, 79; 31. Juli 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, aaO).

2. Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 kein Arbeitsvertrag.

a) Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine Tätigkeit auf selbstständiger [X.]asis vereinbart ist (Auftragnehmer/Auftraggeber). Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn durch [X.]vereinbarung kann die [X.]ewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Ist der [X.]etreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden [X.]ezeichnungen und Vorstellungen der [X.]en daran nichts ändern. Das gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern von der einen [X.] vorformuliert werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wird ein als freier Mitarbeitervertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt, ist es auch als Arbeitsverhältnis anzusehen ([X.] 12. September 1996 - 5 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 84, 124). Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung - ohne dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit näher bestimmt war - als Honorar bezeichnet wurde, der Kläger eine Rechnung zu stellen hatte und selbst für die Einhaltung der steuerlichen [X.]estimmungen verantwortlich sein sollte.

b) Der Kläger hat jedoch in der Rahmenvereinbarung keine Dienste zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet. Der [X.]eklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des [X.] herbeizuführen ([X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 106, 79). Schon § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verweist ausdrücklich auf den Abschluss einzelner Vereinbarungen. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Auftraggeberin dem Auftragnehmer für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag erteilt und der Auftragnehmer unverzüglich erklären wird, ob er den Auftrag annehme. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist der Auftragnehmer in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt; ein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge soll nach Abs. 3 Satz 1 nicht bestehen. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.

c) Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des [X.] entsprach nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] diesen vertraglichen [X.]estimmungen.

Der einzelne Einsatz des [X.] erfolgte nicht aufgrund einseitiger Anweisung der [X.]eklagten. Zwar trug sich der Kläger zuletzt nicht mehr in Wunschlisten ein und ihm wurden auch einzelne Aufträge angeboten, die seinen Wünschen nicht entsprachen. Sein Einsatz erfolgte dennoch stets nach einer zumindest zuvor getroffenen mündlichen Absprache mit der zuständigen Sachgebietsleiterin. [X.]ezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes bestand somit das Konsensprinzip (vgl. [X.] 12. Dezember 1984 - 7 [X.] - zu II 3 d bb der Gründe, [X.]E 47, 314). Damit hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von der [X.]eklagten angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des [X.] als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt dies nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am [X.]eispiel des Franchisenehmers: [X.] 16. Juli 1997 - 5 [X.] - zu II 5 der Gründe, [X.]E 86, 178; [X.]SG 4. November 2009 - [X.] 12 [X.]/08 - Rn. 27, [X.]SGE 105, 46; [X.] 16. Oktober 2002 - [X.]/02 - zu II 2 b bb der Gründe, [X.]Z 152, 213; 4. November 1998 - VIII Z[X.] 12/98 - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 140, 11). Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

Ein schriftlicher Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung war nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.2. der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen [X.]undestages“. Zwar kommt diese Regelung über die Verweisung in § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Anwendung; sie betrifft aber nur Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrags selbst. Hier haben die [X.]en in Form der Einzelvereinbarungen jeweils neue Verträge abgeschlossen. Für die Frage, ob der Kläger aufgrund der jeweiligen [X.] tätig geworden ist, ist es zudem ohne [X.]elang, ob die mündliche Vereinbarung vor oder erst nach dem Einsatz schriftlich bestätigt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung wäre - sollte es sich bei den einzelnen Einsätzen um Arbeitsverhältnisse handeln - nur für die Frage relevant, ob die jeweilige [X.]efristungsabrede dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 Tz[X.]fG genügt.

3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar.

a) Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor.

Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen [X.]eziehungen nicht ausgeschlossen. Hieran hält der Senat fest (grundlegend [X.] 31. Juli 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe mwN, [X.] § 4 Nr. 2 = EzA Tz[X.]fG § 12 Nr. 1; kritisch und mit Überblick des Meinungsstands: [X.]/[X.]/[X.] Tz[X.]fG 2. Aufl. § 12 Rn. 17 ff.). Es kann durchaus sachgerecht sein, die [X.]edingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils [X.]ezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 Tz[X.]fG zu begründen ([X.] 31. Juni 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO). § 12 Tz[X.]fG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht. Die [X.]estimmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem sie zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorschreibt, bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Tz[X.]fG), und zum anderen bestimmt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 Tz[X.]fG). Dieser Schutz des Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat. Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlichen Handhabung. Auch kann der Arbeitnehmer ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren ([X.] 31. Juli 2002 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO).

b) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene [X.]estandsschutz wird nicht in unzulässiger Weise beseitigt oder beschränkt.

Es unterliegt der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte, ob durch die Rahmenvereinbarung oder deren tatsächliche Handhabung eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen die zwischen den [X.]en geschlossenen Einzelvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen [X.]efristungskontrolle, soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 106, 79). Nach dem Tz[X.]fG kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit des § 1 [X.] erfüllt ist ([X.] 6. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]E 108, 269).

4. Ob die Rahmenvereinbarung zwischen den [X.]en unter Verstoß gegen [X.] zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, könnte der Kläger daraus nicht das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses ableiten.

II. Zwischen den [X.]en ist auch zu einem späteren Zeitpunkt kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.

1. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird vom Kläger nicht behauptet. Der konkludente Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger konnte seine Heranziehung zu den einzelnen Einsätzen nicht dahin verstehen, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Durch die jeweils für den einzelnen Einsatz getroffene Vereinbarung und die [X.]ezugnahme auf die Rahmenvereinbarung wurde wiederholt deutlich gemacht, dass gerade kein Dauerarbeitsverhältnis entstehen sollte.

2. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des sog. Scouting. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Rahmenvereinbarung bestand, ob die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 konkludent um die [X.]en erweitert wurde oder ob hierüber mündlich eine gesonderte Rahmenvereinbarung getroffen wurde. Für die letztgenannte Annahme spricht die Darstellung des [X.] über das Zustandekommen der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Jedenfalls gingen die [X.]en vom [X.]estehen entsprechender Rahmenregelungen aus, da das Scouting nach den [X.]edingungen der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 abgewickelt wurde. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die [X.]en nach den Feststellungen des [X.] auch über die [X.] jeweils Einzelvereinbarungen abschlossen, durch die erst die Leistungspflicht des [X.] begründet wurde.

III. Auch hinsichtlich des [X.] zu 2. bleibt die Revision des [X.] ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob mit den Einzelvereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 19. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den [X.]en begründet wurden. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 durch nachfolgende Vertragsregelungen abgelöst worden. Die am 19. Oktober 2009 vereinbarte [X.]efristung gilt gemäß § 17 Satz 2 Tz[X.]fG iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 Tz[X.]fG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.

1. Die Annahme des [X.], die befristete Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 über das Scouting für bestimmte Einsätze sei durch die späteren Einzelvereinbarungen über die [X.]etreuung derselben Einsätze abgelöst worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der für das [X.]efristungskontrollrecht zuständige Siebte Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte [X.]efristung der [X.]efristungskontrolle unterliege (vgl. z[X.] [X.] 22. April 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 130, 313). Er hat dies regelmäßig damit begründet, dass die [X.]en durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sei. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. [X.] 6. Oktober 2010 - 7 AZ[X.]97/09 - Rn. 13 mwN, [X.] § 314 Nr. 79 = EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 70; 25. März 2009 - 7 AZ[X.]4/08 - Rn. 9, EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 57). Dies gelte allerdings nicht, wenn die [X.]en dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten hätten, die zuvor vereinbarte [X.]efristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann sei die [X.]efristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet (vgl. etwa [X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 12, [X.] § 14 Nr. 50 = EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 50). Dazu reiche ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt müsse vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein (vgl. [X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.]/06 - Rn. 15 mwN, [X.]E 121, 247). [X.] die [X.]en allerdings nach Zustellung einer [X.]efristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und träfen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben solle, sei davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter Vorbehalt geschlossen sei (vgl. hierzu [X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 12 mwN, aaO).

In seiner Entscheidung vom 24. August 2011 (- 7 [X.] - Rn. 51, [X.] 2012, 106) hat der Siebte Senat nunmehr klargestellt, dass die Formulierung, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte [X.]efristung der [X.]efristungskontrolle, nicht dahingehend zu verstehen sei, der Arbeitnehmer könne eine frühere [X.]efristung nicht zum Gegenstand einer von ihm erhobenen [X.]efristungskontrollklage machen. Vielmehr bestimme auch im [X.]efristungskontrollprozess der Kläger den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit der bislang verwendeten Formulierung und der sich anschließenden [X.]egründung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der [X.]efristung eines Arbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem Arbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt. Der Siebte Senat hat ferner klargestellt, dass seine differenzierten Ausführungen zu den Voraussetzungen und [X.]edingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter haben und nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende Auslegungsregeln zu verstehen sind. Ob die Arbeitsvertragsparteien mit dem Abschluss eines [X.] einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des [X.] abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der [X.]en zu ermitteln (vgl. bezogen auf die „Vorbehalts“-Vereinbarung: [X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.]/06 - Rn. 15 mwN, [X.]E 121, 247).

Die Auslegung ist bei nichttypischen Erklärungen revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer [X.] gelassen wurden (vgl. hierzu bereits [X.] 5. Juni 2002 - 7 [X.]/01 - zu I 2 b bb der Gründe, [X.] § 620 [X.]efristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA [X.]G[X.] § 620 Nr. 195).

b) Danach hält die Auslegung des [X.] einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Die [X.]en haben weder die vorhergehenden Einzelvereinbarungen noch die letzte Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 über die von der [X.] vom 11. Dezember 2008 erfassten Einsätze unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der [X.]efristung dieser [X.] abgeschlossen. Die [X.] und die [X.]etreuungstätigkeit haben keinen identischen Inhalt, bauen aber sach- und zeitlogisch aufeinander auf. Erst wenn das Scouting abgeschlossen ist, kann der Einsatz des [X.]undestags-Mobils stattfinden; erst dann finden [X.]etreuungstätigkeiten statt. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des [X.] nicht zu beanstanden, dass die [X.]en spätestens mit der letzten Einzelvereinbarung betreffend den Einsatz in [X.] und Umgebung die Vereinbarung über das Scouting ablösen und ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen wollten. Dementsprechend hatte der Kläger die [X.] bereits am 23. Juli 2009 in Rechnung gestellt. Zwar mag es in der Vergangenheit teilweise zeitliche Überschneidungen von Einzelvereinbarungen über das Scouting und [X.]etreuungstätigkeiten an anderen Orten gegeben haben, so dass mehrere „letzte“ Vertragsverhältnisse bestanden (vgl. zu mehreren „letzten“ Arbeitsverhältnissen: [X.] 13. Mai 1992 - 7 [X.] - zu IV 1 der Gründe). Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 aber nicht der Fall.

2. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Oktober 2009 hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 Tz[X.]fG iVm § 7 Halbs. 1 [X.] versäumt. Das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses unterstellt, gilt die vereinbarte [X.]efristung damit als rechtswirksam.

a) Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 Tz[X.]fG läuft auch dann an, wenn der [X.] während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist (vgl. [X.] 20. Januar 2010 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Sie erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im [X.]efristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 [X.], der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 Tz[X.]fG nicht an eine schriftliche [X.]efristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 Tz[X.]fG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der [X.]efristung mit der [X.]egründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 Tz[X.]fG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 Tz[X.]fG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft ([X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 18, EzA [X.] § 6 Nr. 3).

b) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich ausschließlich um eine kalendermäßige [X.]efristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Tz[X.]fG) handelt und weder eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Tz[X.]fG) noch eine Kombination aus kalendermäßiger [X.]efristung und Zweckbefristung (vgl. zu deren Zulässigkeit: [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.], 1346) vorliegt.

Die Zeitdauer, für die der Kläger die [X.]etreuung des [X.]undestags-Mobils übernehmen sollte, ist eindeutig kalendermäßig bestimmt und endete danach am 18. Oktober 2009. Für die Annahme einer Zweckbefristung ergeben sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte. Auch die sich aus § 5 der Rahmenvereinbarung ergebende [X.]erichtspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch sie wird lediglich der Inhalt der Vertragspflichten während des laufenden Vertragsverhältnis näher bestimmt, ohne dass dadurch die Erstellung des [X.]erichts zum maßgebenden Vertragszweck würde. Gegen die Annahme einer Zweckbefristung spricht im Übrigen auch, dass die Vertragsparteien erst nachträglich die Einzelvereinbarung unterzeichneten und das Ende der Tätigkeit trotz des noch ausstehenden [X.]erichts rückwirkend auf den 18. Oktober 2009 festlegten.

c) Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 Tz[X.]fG lief daher am 9. November 2009 (Montag, § 193 [X.]G[X.]) ab. Erst am 29. Dezember 2009 hat der Kläger eine ausschließlich auf die Feststellung seines Status gerichtete Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, ohne die Wirksamkeit der [X.]efristung vom 19. Oktober 2009 anzusprechen. Erstmals mit seiner [X.]erufungsbegründung vom 12. Oktober 2010 hat er einen Klageantrag nach § 17 Satz 1 Tz[X.]fG angekündigt.

d) Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine [X.]erufung der [X.]eklagten auf die abgelaufene Klagefrist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließen (vgl. dazu [X.] 19. Februar 2009 - 2 [X.] - Rn. 46, [X.] MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA [X.] § 4 nF Nr. 88). Weder hat die [X.]eklagte den Kläger arglistig von der Erhebung einer Klage nach § 17 Tz[X.]fG abgehalten noch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen, wonach sie sich auch ohne entsprechende Klage nicht auf die [X.]efristungsvereinbarung berufen werde.

3. Die Frage der Wirksamkeit der [X.]efristung eines freien Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

IV. Über den für den Fall des Obsiegens der Feststellungsanträge gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des [X.] war nicht zu entscheiden.

V. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 111/11

15.02.2012

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 14. Juli 2010, Az: 56 Ca 23030/09, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 611 Abs 1 BGB, § 7 Halbs 1 KSchG, § 12 TzBfG, § 14 Abs 4 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 10 AZR 111/11 (REWIS RS 2012, 9144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9144

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Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 146/19

7 Ca 194/16

11 Sa 359/15

5 Sa 496/12

2 Ta 668/11

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