Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2021, Az. 4 ABR 1/21

4. Senat | REWIS RS 2021, 1013

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Gegenstand

Eingruppierung einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung


Leitsatz

Mitarbeiter in der Pflege leiten im Regelfall dann einen Bereich oder eine Abteilung iSd. Entgeltgruppe P 14 des Anhangs D zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas), wenn ihnen mehrere Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt sind. Aus dem Begriff "in der Regel" wird aber deutlich, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob ein Bereich oder eine Abteilung geleitet wird.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 30. November 2020 - 9 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers.

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 370 Beschäftigten. [X.]er Anhang [X.] zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.]eutschen [X.]verbandes ([X.] [X.]) ist die im Betrieb geltende Vergütungsordnung für Mitarbeiter im Pflegedienst iSd. § 99 [X.].

3

[X.]ie Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr gebildeten Betriebsrat mit am 26. August 2019 zugegangenem Schreiben die Zustimmung zur Versetzung und zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers [X.] anlässlich der vorgesehenen Übernahme der „Stationsleitung 4A/[X.]/[X.]“ in die [X.] der Anlage 31, Anhang [X.] Abschnitt II „[X.]eitende Mitarbeiter in der Pflege“ [X.] [X.] ([X.] [X.]). Mit Schreiben vom 28. August 2019 stimmte der Betriebsrat der Versetzung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung mit der Begründung, die neue Tätigkeit des Beschäftigten umfasse die [X.]eitung eines Bereichs bzw. einer Abteilung iSd. [X.] P 14 [X.] [X.].

4

[X.]er Arbeitnehmer [X.] ist für die vierte Etage mit insgesamt 57 Betten zuständig, die sich in drei [X.] gliedert. [X.]er pflegerische Bereich 4A ist ein internistischer Bereich mit 22 Betten. [X.]em Arbeitnehmer [X.] sind dort - umgerechnet nach Nr. 4 der [X.] im Anhang [X.] zur Anlage 31 [X.] [X.] anhand der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten - 10,91 Arbeitnehmer (nachfolgend Vollzeitäquivalente) unterstellt. Im interdisziplinären Bereich [X.] werden Patienten der Viszeralchirurgie und internistische Patienten versorgt. In diesem pflegerischen Bereich befinden sich 18 Betten. Im interdisziplinären pflegerischen Bereich [X.] - der sog. Komfortstation [X.] - mit 17 Betten werden Privatpatienten versorgt. In den beiden letztgenannten Bereichen sind dem Arbeitnehmer [X.] Mitarbeiter mit jeweils 8,29 Vollzeitäquivalenten unterstellt. Weiterhin werden in allen drei pflegerischen Bereichen [X.]eiharbeitnehmer beschäftigt, wobei der genaue Umfang des Einsatzes zwischen den Beteiligten streitig ist. [X.]ie Beschäftigten sind grundsätzlich den einzelnen pflegerischen Bereichen zugewiesen, werden aber auch zu Tätigkeiten in den übrigen Bereichen herangezogen, wenn dort Engpässe bestehen. [X.]er Arbeitnehmer [X.] erstellt sowohl [X.]ienstpläne für den jeweiligen Bereich als auch für die gesamte vierte Etage. Jedenfalls die „Komfortstation [X.]“ ist räumlich von den anderen beiden [X.]n getrennt. In jedem Bereich werden Pflegehilfsmittel in einem eigenen [X.]agerraum vorgehalten. [X.]ie [X.]eitung des „Tagesgeschäfts“ in den drei [X.]n erfolgt durch dort tätige Beschäftigte.

5

[X.]ie Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dem Arbeitnehmer [X.] sei die [X.]eitung einer großen Station iSd. [X.] P 13 [X.] [X.] übertragen worden. Bei den drei Bereichen 4A, [X.] und [X.] handele es sich um Gruppen oder Teams, nicht aber um organisatorisch abgegrenzte Stationen. [X.]ie Aufgaben des Arbeitnehmers [X.], zu denen vor allem die Koordination der pflegerischen Aufgaben und die [X.]ienstplangestaltung gehörten, seien typisch für die Aufgaben einer Stationsleitung.

6

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H [X.] von der [X.] P 11 Stufe 4 in die [X.] P 13 Stufe 4 der Entgeltordnung der [X.] [X.], Anlage 31 zu ersetzen.

7

[X.]er Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer [X.] leite einen Bereich bzw. eine Abteilung iSd. [X.] P 14 [X.] [X.]. Schon die Erstellung jeweils eigener [X.]ienstpläne zeige, dass es sich bei den [X.]n 4A, [X.] und [X.] um eigene organisatorische Einheiten handele. Jede dieser drei Einheiten verfüge über eine eigene [X.]eitung, welche die Abläufe koordiniere und die Beschäftigten auf der Station führe. [X.]ie schichtleitende Pflegekraft habe die fachliche Aufsicht über die jeweiligen Gruppen, die in den Schichten tätig würden.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen, das [X.]andesarbeitsgericht die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter.

9

B. [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht durfte die Beschwerde der Arbeitgeberin nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür an den erforderlichen Feststellungen fehlt. [X.]as führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.]andesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO).

I. Neben der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine andere Stelle beteiligt. Insbesondere ist der Arbeitnehmer [X.] nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position berührt (st. Rspr., etwa [X.] 24. Februar 2021 - 4 ABR 19/20 - Rn. 13).

II. [X.]er Zustimmungsersetzungsantrag ist - wie auch das [X.]andesarbeitsgericht annimmt - zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]ie Arbeitgeberin begehrt mit ihrem Antrag die Zustimmung zu einer Umgruppierung innerhalb der im Antrag bezeichneten betrieblichen Vergütungsordnung anlässlich eines Tätigkeitswechsels des Arbeitnehmers [X.].

III. [X.]ie Entscheidung des [X.]andesarbeitsgerichts ist aber im Weiteren nicht frei von Rechtsfehlern.

1. [X.]ie Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren durch das am 26. August 2019 zugegangene Anhörungsschreiben ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeleitet. [X.]er Betriebsrat hat dem Zustimmungsersuchen mit dem Schreiben vom 28. August 2019 form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 [X.] widersprochen und dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Hiervon geht zu Recht auch das [X.]andesarbeitsgericht aus.

2. [X.]ie Entscheidung des [X.]andesarbeitsgerichts unterliegt aber der Aufhebung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO), weil dieses seiner Entscheidung einen unzutreffenden Begriff des Bereichs- oder Abteilungsleiters iSd. [X.] P 14 [X.] [X.] zugrunde gelegt hat.

a) [X.]ie für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften des Anhangs [X.] zur Anlage 31 der [X.] [X.] lauten auszugsweise:

        

„Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen

        
        

…       

        
        

4. Unterstellungsverhältnisse

        
        

Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

        
        

…       

        
        

II. [X.]eitende Mitarbeiter in der Pflege

        
        

Vorbemerkungen

        
        

1. [X.]em Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für [X.]eitungskräfte in der Pflege wird folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde gelegt:

        
        

a) [X.]ie Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste [X.]eitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Mitarbeiter unterstellt.

        
        

b) [X.]ie Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Mitarbeiter unterstellt.

        
        

c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Mitarbeiter unterstellt.

        
        

[X.]ie Mitarbeiter müssen fachlich unterstellt sein.

        
        

2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.

        
        

3. [X.]iese Regelungen gelten auch für [X.]eitungskräfte in der [X.].

        
        

a) [X.]n zu Anhang B

        

…       

        
        

[X.] P 10

        
        

1       

Mitarbeiter als Gruppenleiter oder Teamleiter.

        
        

2       

Mitarbeiter als ständige Vertreter von Gruppenleitern oder Teamleitern der [X.] P 11 Fallgruppe 1.

        
        

[X.] P 11

        
        

1       

Mitarbeiter als Gruppenleiter bzw. Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.

        
        

2       

Mitarbeiter als ständige Vertreter von Stationsleitern.

        
        

[X.] P 12

        
        

1       

Mitarbeiter als Stationsleiter.

        
        

2       

Mitarbeiter als ständige Vertreter von Stationsleitern der [X.] P 13 oder von Bereichsleitern oder Abteilungsleitern.

        
        

[X.] P 13

        
        

Mitarbeiter als Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.

        
        

[X.] P 14

        
        

1       

Mitarbeiter als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter.

        
        

2       

Mitarbeiter als ständige Vertreter von Bereichsleitern der [X.] P 15.

        
        

[X.] P 15

        
        

Mitarbeiter als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der [X.] P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen.“

        

[X.]iese Bestimmungen sind - ebenso wie diejenigen über die Grundsätze der Eingruppierung - wortgleich mit den entsprechenden Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen [X.]ienstes, so dass auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 24 ff.).

b) Gemäß Abschnitt I (b) der Anlage 1 [X.] [X.] ist der Mitarbeiter in die Vergütungs- oder [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. [X.]as ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungs- bzw. [X.] erfüllen. Bezugspunkt der Eingruppierung ist danach ebenso wie bei den Tarifverträgen des öffentlichen [X.]ienstes der Arbeitsvorgang. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat die Arbeitsvorgänge nicht ausdrücklich bestimmt, seiner Entscheidung aber die Annahme zugrunde gelegt, dass es sich bei der auszuübenden [X.]eitungstätigkeit des Arbeitnehmers [X.] um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Hiervon gehen unausgesprochen auch die Beteiligten aus. [X.]ies entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, wonach es sich bei der Tätigkeit einer Stationsleitung regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, weil letztlich alle Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis [X.]eitung der Station dienen (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 170, 214 [zu § 12 Abs. 2 TVö[X.]/[X.]]). Für die [X.]eitung eines Bereichs oder einer Abteilung gilt nichts Anderes.

c) Entgegen der Auffassung des [X.]andesarbeitsgerichts setzt die Funktion einer Bereichs- oder Abteilungsleitung iSd. [X.] P 14 [X.] [X.] aber regelmäßig voraus, dass dieser [X.]eitungsfunktion die Mitarbeiter mehrerer Stationen mit eigenen [X.] fachlich unterstellt sind. [X.]ies stellt allerdings lediglich den Regelfall dar, so dass im Einzelfall andere Abgrenzungsfaktoren ebenfalls eine Rolle spielen können. [X.]ies ergibt die Auslegung der Bestimmungen der [X.], die nach den gleichen Grundsätzen erfolgt, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (st. Rspr., zB [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 27; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 15; vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung zB [X.] 12. [X.]ezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35, 42 mwN, [X.]E 164, 326).

aa) [X.]ie [X.] [X.] definieren nicht ausdrücklich, was unter einem Bereichs- oder Abteilungsleiter iSd. [X.] P 14 zu verstehen ist. Bei der Wortlautauslegung, von der zunächst auszugehen ist (vgl. zuletzt [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19), ist anzunehmen, dass der Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sicherere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 16. [X.]ezember 2020 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 129, 355). Unter Abteilung ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Teil eines Betriebs oder einer (größeren) Organisation, zB eines Krankenhauses, mit einem bestimmten Aufgabengebiet und einer gewissen, relativen Selbständigkeit zu verstehen ([X.]uden [X.]eutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Abteilung“; [X.] [X.]eutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Abteilung“). Allerdings wird nach dem allgemeinen Verständnis auch eine Station als Abteilung in einem Krankenhaus verstanden ([X.]uden aaO Stichwort „Station“; [X.] aaO Stichwort „Station“; vgl. auch [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 19). [X.]eiter ist jemand, der etwas leitet ([X.] aaO Stichwort „[X.]eiter“), der leitend an der Spitze von etwas steht ([X.]uden aaO Stichwort „[X.]eiter“); ein Abteilungsleiter dementsprechend die Führungskraft einer Abteilung oder eines Fachbereichs ([X.] aaO Stichwort „Abteilungsleiter“). Eine solche wird - insbesondere bei Behörden - auch als Bereichsleiter bezeichnet ([X.]uden aaO Stichwort „Bereichsleiter“).

bb) Systematik und Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der [X.] [X.] machen allerdings deutlich, dass der Begriff des Bereichs oder der Abteilung in einem spezifischeren Sinn verwendet wird. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 Buchst. b des Anhangs [X.] zur Anlage 31 der [X.] [X.] stellt die Station die kleinste organisatorische Einheit iSd. [X.] [X.] dar, während ein Bereich bzw. eine Abteilung nach Buchst. c dieser Vorbemerkung in der Regel mehrere Stationen umfasst. [X.]amit unterscheiden sich die Begriffe Station und Bereich/Abteilung; eine Station erfüllt nicht bereits die Voraussetzungen eines Bereichs/einer Abteilung. Vielmehr ist in der zugrunde gelegten Organisationsstruktur (Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1) mit ihrem dreistufigen hierarchischen Aufbau der Bereich/die Abteilung eine Organisationsebene im Pflegebereich eines Krankenhauses über derjenigen der Stationen und [X.]. Bereichs- oder Abteilungsleiter ist deshalb die Bezeichnung für diejenigen „[X.]eitenden Mitarbeiter in der Pflege“, die einen Bereich oder eine Abteilung eines Krankenhauses leiten. [X.]abei handelt es sich iSd. [X.]e für [X.]eitende Mitarbeiter in der Pflege um die höchste [X.]eitungsebene (zum TVö[X.]: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] TVö[X.] Stand Oktober 2021 Teil IIIb [X.] [X.] - [X.] - Gesundheitsberufe Rn. 468). [X.]ie Begriffe werden synonym verwendet und sind lediglich den uneinheitlichen Begrifflichkeiten in der Praxis geschuldet ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 489).

cc) [X.]amit ist zur Erfüllung des [X.] der [X.] P 14 Fallgruppe 1 [X.] [X.] in der Regel erforderlich, dass unterhalb [X.] eines Bereichs/einer Abteilung und deren [X.]eitung auch Stationen mit entsprechender Stationsleitung bestehen. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 wird hinsichtlich des Aufbaus der [X.]e für [X.]eitungskräfte in der Pflege von einer bestimmten Organisationsstruktur ausgegangen. Unterste [X.]eitungsebene ist danach die „Gruppen- bzw. Teamleitung“, während die Station die kleinste organisatorische Einheit darstellt. [X.]er Begriff der Stationsleitung in den [X.]n P 12 und P 13 [X.] [X.] knüpft insoweit an der (kleinsten) organisatorischen Einheit „Station“ an. Bei einer Gruppe bzw. einem Team handelt es sich demgegenüber um eine kleinere Einheit, die nicht organisatorisch verselbständigt ist, sondern sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten auszeichnet (zum TVö[X.]: [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 24). Nach Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. c umfasst ein Bereich bzw. eine Abteilung in der Regel mehrere Stationen; ein Erfordernis, das im Verhältnis zwischen Gruppe bzw. Team und Station nicht besteht. Aus dem Aufbau der [X.]e für die [X.]eitenden Mitarbeiter in der Pflege wird weiterhin deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und [X.]eitungsmodell ausgeht. [X.]ieses besteht in den [X.]n P 9 bis P 16 [X.] [X.] aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung. Innerhalb [X.]n wird weiter nach deren Größe oder nach dem Maß der Verantwortlichkeit bzw. dem Umfang und der Bedeutung des [X.] sowie dem Maß an Selbständigkeit unterschieden. Allen Ebenen ist gemeinsam, dass dort [X.]eitungsaufgaben ausgeübt werden (zum TVö[X.]: [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 170, 214).

dd) Allerdings macht die Begrifflichkeit „in der Regel“ deutlich, dass es sich dabei lediglich um den Normalfall handelt. „In der Regel“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „regelmäßig, fast ausnahmslos geübte Gewohnheit oder das Übliche, üblicherweise Geltende“ ([X.]uden aaO Stichwort „Regel, die“). Mit einem solchen Begriffsverständnis ist notwendigerweise verbunden, dass Ausnahmen von der Regel bestehen können. Andernfalls wäre die Verwendung dieser Begrifflichkeit in den [X.] [X.] ohne Bedeutung und ohne Anwendungsbereich. Aus dem Begriff lässt sich hier entnehmen, dass es neben der [X.]/einer Abteilung mit unterstellten Stationen und entsprechender Stationsleitung Strukturen geben kann, bei denen eine Organisationseinheit auch ohne eine solche Unterstellung als Bereich bzw. Abteilung iSd. [X.] [X.] anzusehen ist.

[X.]abei muss es sich um eine Struktur handeln, die im Hinblick auf die Anforderungen an die [X.]eitungsfunktion gleichwertig mit derjenigen der regelmäßigen Struktur ist. Ein Anhaltspunkt in quantitativer Hinsicht kann dabei sein, dass eine Organisationseinheit hinsichtlich der Anzahl der unterstellten Beschäftigten eine Größe erreicht oder sogar übersteigt, wie sie nach den [X.] [X.] regelmäßig für einen Bereich oder eine Abteilung als typisch eingestuft wird (vgl. zum TVö[X.]: [X.]/[X.]assau/[X.]/[X.] TVö[X.] Entgeltordnung [X.] Stand Oktober 2021 [X.] ([X.]) Teil [X.] 2 [X.] 1.3.11.2 Erl. 3.1.1 Rn. 17 „ungefähre Beschreibung der bei den einzelnen Ebenen durch die Tarifvertragsparteien zugrunde gelegten Größenordnungen“). So sind nach Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. c einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftige (Vollzeitäquivalente) unterstellt. Allerdings ist zu beachten, dass diese Zahl unterstellter Beschäftigter keine Mindestgröße darstellt, sondern vor allem der Abgrenzung zwischen Bereich/Abteilung und großem Bereich/Abteilung dient (vgl. zur Stationsleitung [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 170, 214). Auch bei einer geringeren Zahl unterstellter Beschäftigter können deshalb die Voraussetzungen einer Bereichs- oder Abteilungsleitung erfüllt sein. Ebenso wenig gibt es eine festgelegte Obergrenze der Anzahl unterstellter Beschäftigter bei der [X.]eitung einer großen Station iSd. [X.] P 13 [X.] [X.]. Hinzukommen muss in qualitativer Hinsicht deshalb, dass die Aufgaben der Bereichs- oder Abteilungsleitung diejenigen einer Stationsleitung übersteigen. [X.]ies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von der [X.]eitung mehrere medizinische Fachgebiete oder sonstige Einheiten wie Funktionsbereiche oder Krankenhausapotheken mit umfasst sind (zum TVö[X.]: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO [X.] [X.] - [X.] - Gesundheitsberufe Rn. 501). Eine solche Wertung kommt weiterhin in Betracht, wenn die [X.]eitungsaufgabe die typischen Aufgaben einer Stationsleitung für verschiedene organisatorisch getrennte Bereiche erfasst und zusätzlich übergeordnete Aufgaben mit übertragen werden. [X.]ies können etwa stärker auf die Umsetzung strategischer Vorgaben der Klinikleitung gerichtete Aufgaben aus dem Bereich der Personalsteuerung und -entwicklung oder der Arbeitsorganisation sein, die über die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Station hinausgehen.

d) [X.]as [X.]andesarbeitsgericht geht nur teilweise von diesem Begriff der Bereichs- bzw. Abteilungsleitung aus.

aa) Es stützt sich zwar auf die Ausführungen des [X.]s zum hierarchischen Aufbau „Gruppen-/Teamleitung - Stationsleitung - Bereichs-/Abteilungsleitung“ und nimmt zu Recht an, dass die jeweils betrieblich verwendete Begrifflichkeit nicht maßgeblich ist. Zutreffend tritt es auch der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin entgegen, dass stets eine Gruppen- bzw. Teamleitung vorhanden sein müsse, um das Vorliegen einer Station als [X.] annehmen zu können. Während die Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 des Anhangs [X.] zur Anlage 31 der [X.] [X.] unter Buchst. c bestimmt, dass ein Bereich oder eine Abteilung in der Regel mehrere Stationen umfasst, fehlt eine solche Festlegung im Verhältnis zwischen Station und Gruppe/Team (Buchst. b; vgl. bereits [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 24 [zum TVö[X.]]).

bb) Allerdings übersieht das [X.]andesarbeitsgericht, dass die Annahme einer Tätigkeit als Bereichs- bzw. Abteilungsleitung regelmäßig nicht nur das Bestehen untergeordneter organisatorischer Einheiten voraussetzt, sondern dass dieser im Regelfall mehrere Stationen mit entsprechender Stationsleitung untergeordnet sein müssen. Zwar nimmt das [X.]andesarbeitsgericht auch an, dass in den [X.]n 4A, [X.] und [X.] eine gewisse [X.]eitungsstruktur für das „Tagesgeschäft“ vorhanden ist. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, welchen genauen Inhalt diese [X.]eitungsaufgaben haben und ob sie insbesondere das Maß der [X.]eitungsaufgaben von drei dem Arbeitnehmer [X.] untergeordneten [X.] erreichen (vgl. dazu [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 22 ff.). [X.]ieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Entscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO).

IV. Mangels hinreichender Feststellungen kann der [X.] nicht selbst entscheiden, ob der Betriebsrat dem Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin zu Recht seine Zustimmung verweigert hat. Es fehlt an wesentlichen Grundlagen für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer [X.] „nur“ eine große Station leitet und deshalb zutreffend in die [X.] [X.] [X.] eingruppiert ist. [X.]ies führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.]andesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO).

1. [X.]ass der Arbeitnehmer [X.] mindestens eine große Station iSd. [X.] P 13 [X.] [X.] leitet (vgl. dazu umfassend [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - [X.]E 170, 214), steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und hält einer summarischen Prüfung durch den [X.] stand. Seine auszuübende Tätigkeit umfasst jedenfalls [X.]eitungsaufgaben, die typisch für eine Stationsleitung sind und ihm sind Beschäftigte im Umfang von weit mehr als zwölf Vollzeitäquivalenten unterstellt. Allerdings kommt - wie der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung meint - auch in Betracht, dass die Tätigkeit als Bereichs- bzw. Abteilungsleitung iSd. [X.] P 14 [X.] [X.] zu qualifizieren ist.

a) Mangels hinreichender Feststellungen kann der [X.] schon nicht beurteilen, ob der Arbeitnehmer den im [X.] der Fallgruppe 1 der [X.] P 14 [X.] [X.] vorgesehenen Regelfall erfüllt, es also in seinem [X.]eitungsbereich mehrere Stationen mit jeweils eigener Stationsleitung gibt, die ihm unterstellt sind.

aa) Für die Annahme des [X.]andesarbeitsgerichts, dass es sich bei den [X.]n 4A, [X.] und [X.] um zwei oder drei organisatorisch getrennte Stationen iSd. [X.] [X.] handelt, gibt es Anhaltspunkte. [X.]ies gilt insbesondere im Hinblick auf die „Komfortstation [X.]“ ([X.]), die nach den unwidersprochenen Angaben des Betriebsrats räumlich von den [X.]n 4A und [X.] getrennt ist und nach der Eigendarstellung der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat zur Akte gereicht wurde, über ein eigenes Arzt- und Behandlungszimmer verfügt. Ebenfalls sind die [X.] unterschiedlichen ärztlichen [X.]isziplinen zugeordnet. So gehört der Pflegebereich 4A zur Inneren Medizin, während die Bereiche [X.] und [X.] interdisziplinär belegt werden. Für die Annahme organisatorisch getrennter Stationen spricht weiterhin der Umstand, dass die jeweiligen Mitarbeiter grundsätzlich den Bereichen zugeordnet sind und jeweils eigene [X.]ienstpläne erstellt werden. [X.]aran ändert nichts, dass sie nach den Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts bei Engpässen übergreifend eingesetzt werden. Für ein solches Verständnis könnte auch Nr. 3.2.2 der Betriebsvereinbarung zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Ruhepausen und [X.] vom 15. April 2019 sprechen. [X.]ie Zuordnung der Pflegehilfsmittel scheint hingegen eher nachrangig und kann den räumlichen Gegebenheiten - die nicht näher aufgeklärt sind - geschuldet sein. Weitere Feststellungen zu den Organisationsstrukturen und den Abläufen sind nicht getroffen.

bb) Auch wenn man aufgrund dieser Umstände vom Bestehen von zwei oder drei organisatorisch getrennten Stationen ausginge, kann mangels Feststellungen nicht beurteilt werden, ob diese jeweils über eine eigene Stationsleitung verfügen. Zwar hat die Arbeitgeberin erklärt, dass in den drei Bereichen Mitarbeiter jeweils die „[X.]eitung des Tagesgeschäfts auf der Station“ ausführen. Welche Tätigkeiten aber von dem Begriff „Tagesgeschäft“ erfasst werden, ist nicht aufgeklärt. Insbesondere wird nicht deutlich, ob es sich dabei lediglich um eine personenbezogene [X.]eitungsfunktion im Sinne einer Gruppen- oder Teamleitung handelt (vgl. dazu [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 24) oder ob diesen [X.]eitungspersonen weitergehende Aufgaben zugewiesen sind, die die organisatorische Einheit selbst betreffen. Gegen die letztgenannte Annahme spricht, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] die typischen Aufgaben einer Stationsleitung (vgl. dazu [X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 22) umfasst und er diese für alle drei [X.] ausübt. Hierzu gehört insbesondere die [X.]ienstplanerstellung (einschließlich der Erstellung der [X.] für die Bereiche 4A, [X.] und [X.]), die Koordination und Sicherstellung der pflegerischen Aufgaben und der Pflegedokumentation, die Personalentwicklung, die Qualitätssicherung und die Mitwirkung bei der Betriebsführung einschließlich des [X.]. Insoweit bleibt offen - und ist weder von der Arbeitgeberin noch vom Betriebsrat konkret benannt worden - was die [X.]eitungsaufgaben der weiteren leitenden Mitarbeiter in den Bereichen 4A, [X.] und [X.] umfassen.

b) Ebenso wenig gibt es ausreichende Feststellungen um entscheiden zu können, ob die [X.]eitung der „Organisationseinheit 4. Etage“ ggf. auch ohne die Unterstellung von Stationen mit eigener [X.]eitung als [X.]eitung eines Bereichs oder einer Abteilung iSd. [X.] [X.] anzusehen ist.

aa) [X.]abei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der unterstellten Beschäftigten die Größenordnung einer großen Station iSd. [X.] P 13 [X.] [X.] nicht verlässt und der Grenzbereich einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung iSd. [X.] P 14 Fallgruppe 1 [X.] [X.] (48 Vollzeitäquivalente nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 Buchst. c) nicht erreicht wird. Unstreitig sind dem Arbeitnehmer [X.] Beschäftigte der Arbeitgeberin im Umfang von 27,49 Vollzeitäquivalenten unterstellt. Selbst wenn man die zusätzlich unterstellten [X.]eiharbeitnehmer hinzurechnet, wären dem Arbeitnehmer [X.] auch unter Zugrundelegung der Angaben des Betriebsrats (10,4 Vollzeitäquivalente) maximal etwa 38 Vollzeitäquivalente unterstellt.

bb) [X.]afür, dass die Qualität der [X.]eitungsaufgaben des Arbeitnehmers [X.] diejenigen der [X.]eitung einer großen Station übersteigt, könnte allerdings im Rahmen einer Gesamtwertung sprechen, dass die Bereiche jeweils unterschiedliche medizinische Fachgebiete betreffen und jedenfalls die „Komfortstation [X.]“ wohl anders organisiert und strukturiert ist als die „[X.]“. [X.]ies bedarf aber weiterer Aufklärung durch das [X.]andesarbeitsgericht, wobei auch festzustellen sein wird, ob dem Arbeitnehmer [X.] zusätzlich andere übergeordnete Aufgaben übertragen worden sind, die die typischen Aufgaben einer Stationsleitung überschreiten.

2. Im Rahmen des § 83 Abs. 1 ArbGG wird das [X.]andesarbeitsgericht diese Fragen aufzuklären und den Beteiligten dabei Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben. [X.]ie Wertung der so festgestellten Umstände obliegt dann vorrangig dem [X.]andesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz. Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] insoweit ab.

        

    Treber    

        

    Neumann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Plautz    

        

    Kopp    

                 

Meta

4 ABR 1/21

17.11.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Essen, 17. Juni 2020, Az: 5 BV 97/19, Beschluss

Anl 31 Anh D Entgeltgr P14 DCVArbVtrRL, § 99 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2021, Az. 4 ABR 1/21 (REWIS RS 2021, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1013

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Wird zitiert von

7 Sa 661/21

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