Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2022, Az. 4 ABR 25/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 3443

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Gegenstand

Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege


Leitsatz

Für die Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) gehen die Tarifvertragsparteien von einem "regelmäßig" mehrstufigen Organisations- und Leitungsmodell - Bereich/Abteilung, Station, Gruppe/Team - aus. Die Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten sind unabhängig davon anzuwenden, ob alle Hierarchieebenen vollständig vorgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Leitungsebenen im Betrieb vorhanden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] - [X.] - vom 13. Juli 2021 - 19 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) gebildeten [X.]etriebsrats zur Umgruppierung einer Arbeitnehmerin.

2

Die Arbeitgeberin betreibt das [X.] in [X.], ein Pflegeheim für ältere Menschen. In diesem bestehen sechs „Wohnbereiche“ mit jeweils zwischen 16 und 26 [X.]ewohnern, fest zugeordneten Pflegekräften und einer Wohnbereichsleitung. Die Aufgaben einer Wohnbereichsleitung sind in einer von der Arbeitgeberin gefertigten Stellenbeschreibung zusammengestellt, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

        

1.    

Zuordnung der Stelle

        

• unmittelbar vorgesetzte Dienststelle: Pflegedienstleitung, Heimleitung.

        

• nachgeordnete Mitarbeiter: Alle im Pflegedienst tätigen Mitarbeiter des Wohnbereiches sowie andere Mitarbeiter des Wohnbereiches nach ausdrücklicher Anordnung.

        

• weisungsbefugt: allen oben genannten [X.]ereichen

                          
                 

2.    

[X.]eschreibung

        

Die Sicherung der Lebenszufriedenheit der [X.]ewohner ist die wichtigste Aufgabe des Stelleninhabers. Dies geschieht durch individuelle, ganzheitliche und aktivierende Pflege und [X.]etreuung. Die Wohnbereichsleitung pflegt zudem die [X.]eziehungen zwischen [X.]ewohnern, persönlichen [X.]ezugspersonen und Mitarbeitern. Innerhalb des Wohnbereichs ist die Wohnbereichsleitung verantwortlich für die Erfüllung der gemeinsamen Grundsätze zur Qualitätssicherung gemäß Landespersonalverordnung vom 7. Dezember 2015 bzw. § 75 SG[X.] XI. Zudem hat die Wohnbereichsleitung personelle Pflichten: Durch zweckmäßige Personaleinsatzplanung und Arbeitsablaufgestaltung sichert sie die Arbeitszufriedenheit im pflegerischen Team. Sie leitet ihre unterstellten Mitarbeiter, überprüft deren Arbeit und greift ggf. korrigierend ein. Sie beteiligt sich außerdem an der Ausbildung von Schülern und Praktikanten. Eine weitere Aufgabe ist die [X.]oordinierung des Wohnbereichsgeschehens mit anderen Leistungsbereichen der Pflegeeinrichtung und die Gewährleistung einer wirtschaftlichen [X.]etriebsführung.

                 

…       

        
                 

4.    

Zielsetzung

        

• Sicherung der Lebenszufriedenheit unserer [X.]ewohner durch eine individuelle, aktivierende und ganzheitliche Pflege und [X.]etreuung.

        

• Erstellung, Weiterführung und Umsetzung eines modernen [X.]. Mitgestaltung eines modernen und praxisnahen Leitbildes.

        

• [X.]ührung des Wohnbereiches, die sicherstellt, dass die [X.]edürfnisse der [X.]ewohner, der Mitarbeiter und der Heimleitung in Einklang gebracht werden.

        

• Sicherung einer modernen und ganzheitlichen [X.]etreuung, die die [X.]reiheit, die Würde und die Individualität eines jeden [X.]ewohners respektiert.

        

• [X.]erücksichtigung der heimspezifischen [X.]esonderheiten und Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen.

        

• Integration des Wohnbereiches in das Gemeinwesen des gesamten Heimes.

        

• Sicherung der Arbeitszufriedenheit der unterstellten Pflegekräfte durch sinnvollen Einsatz des Personals, kooperativen [X.]ührungsstil und [X.]erücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen.

        

• Schaffung eines Umfeldes, in dem Schüler und Praktikanten sinnvoll angeleitet und ausgebildet werden.

        

• Sicherstellung einer wirtschaftlichen [X.]etriebsführung.

        

• Sicherstellung eines gepflegten optischen Eindrucks des Wohnbereiches.

                          
                 

5.    

[X.]ewohnerbezogene Aufgaben, Pflegerische Aufgaben

        

• Übernahme von Leitungsaufgaben und ergänzend dazu Pflege und [X.]etreuung der [X.]ewohner.

        

• Sicherung einer an physischen und psychosozialen [X.]edürfnissen orientierten modernen Pflege und [X.]etreuung des [X.]ewohners.

        

• Sicherstellung einer optimalen pflegerischen Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden.

        

• Erstellung von Pflegeanamnesen und Pflegeplanungen in enger [X.]ooperation mit dem [X.]ewohner, [X.]etreuer, Angehörigen, Pflegekräften, Ärzten sowie Therapeuten.

        

• Überwachung und [X.]ontrolle der fachgerechten Grundpflege und [X.]ehandlungspflege.

        

• Sicherstellung einer fachgerechten Durchführung der vom Arzt angeordneten Maßnahmen.

        

• Durchführung oder Anordnung und [X.]ontrolle von Prophylaxen (Dekubitus, Pneumonie, Thrombose).

        

• [X.]ontrolle der [X.] Maßnahmen.

                          
                 

6.    

Qualitätsmanagement

        

• Entwicklung und Umsetzung eines bewohnerorientierten [X.]etreuungskonzeptes.

        

• Einbringen von Verbesserungsvorschlägen.

        

• Sicherstellung der Umsetzung des Pflegeleitbilds und [X.] sowie der Qualität/ - Pflege- und Expertenstandards.

        

• gründliche Überprüfung der Qualität aller durchgeführten Pflege-, [X.]ehandlungs- und [X.]etreuungsmaßnahmen.

        

• Organisation und Teilnahme an Visiten, Arzt - und [X.]allbesprechungen.

        

• schriftliche Dokumentation aller Ereignisse und Tätigkeiten.

        

• [X.]ontrolle der Qualität der Pflegedokumentation. Sicherstellung einer zeitnahen [X.]orrektur etwaiger [X.]ehler.

        

• Durchführung von regelmäßigen [X.]allbesprechungen und Pflegevisiten.

                          
                 

7.    

[X.]eratung und Information

        

…       

        
                 

8.    

Verwaltung und Organisation

        

• [X.]ooperation mit anderen Diensten und Therapeuten.

        

• Sicherstellung des korrekten Datenaustausches zwischen Verwaltung und Wohnbereich.

        

• Sicherstellung einer optimalen Einstufung aller [X.]ewohner und enge [X.]ooperation mit den [X.].

        

• Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von [X.]eiern (z.[X.]. [X.], [X.]).

                 

9.    

Personalbezogene Aufgaben

        

I.        

Einsatzplanung            

        

• Erstellung von Vorschlägen zu Dienstplänen und Urlaubsplänen in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung, die den gesetzlich gültigen Vorschriften entsprechen und sich an den Wünschen der [X.]ewohner und den Mitarbeitern orientieren.

        

• Einsatz des Personals unter [X.]eachtung des [X.].

        

• Meldung von Ausfällen und Erkrankungen an die Pflegedienstleitung.

        

• [X.]. selbständige Anforderung von Ersatzkräften im Rahmen bestehender Regelungen.

                          
        

II.       

Ausbildung und Anleitung            

        

• Einarbeitung und Anleitung neuer Mitarbeiter.

        

• Organisation aller notwendigen Einweisungen für den neuen Mitarbeiter (z.[X.]. in die [X.] usw.).

        

• aktive und regelmäßige Teilnahme berufsbezogenen [X.]ort- und Weiterbildungen (intern und extern).

        

• Mithilfe bei der [X.]estimmung des aktuellen [X.]ortbildungsbedarfes.

        

…       

        
        

III.   

[X.]ontrolle der Arbeitsleistung

        

• Durchführung der Dienstaufsicht, Anleitung, [X.]ontrolle und [X.]ürsorgepflicht für alle unterstellten Pflegekräfte im Wohnbereich.

        

• bei [X.]edarf [X.]orrektur der Arbeitsausführung (etwa durch Umsetzung der Ergebnisse von Pflegevisiten, [X.]allanalysen).

        

• im [X.]edarfsfall Erteilung mündlicher Ermahnungen.

        

• Meldung von Dienstvergehen an vorgesetzte Stellen.

        

• besondere [X.]ontrolle und Aufsicht für die praktische Ausbildung der Schüler und Praktikanten.

        

• [X.]ontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit und des Ausgleichs der Mehrarbeit.

        

• [X.]ontrolle der Gefährdungsanalysen, der hygienischen Verhältnisse, sowie der Arbeits- und [X.]randschutzverordnungen.

        

• [X.]ontrolle ob den Mitarbeitern das [X.] Pflegeleitbild bekannt sind.

                          
                          
                          
        

IV.     

Austausch von Informationen

        

• Durchführung von regelmäßigen Teambesprechungen aller Mitarbeiter des Wohnbereiches.

        

• Sicherstellung der [X.]ommunikation und Information innerhalb des Teams.

        

• Teilnahme bei Gesprächen mit Mitarbeitern während der Probezeit (nach einem Monat, nach drei Monaten und kurz vor Ende der Probezeit).

        

…       

        
        

V.    

Organisation und Verwaltung

        

• Mithilfe bei der Erstellung von qualifizierten Arbeitszeugnissen für Mitarbeiter.

        

…       

        
        

VI.     

Verwaltungsbezogene Aufgaben

        

• Information der Pflegedienstleitung, der Heimleitung und der Verwaltung über wichtige Entwicklungen und Vorkommnisse im Wohnbereich.

        

• Unterstützung von [X.]ehörden, Verbänden und Institutionen (z.[X.]. [X.], [X.], etc.).

        

• Überwachung der fachgerechten Lagerung von Medikamenten, Verbandsmitteln, Pflegemitteln, Heil- und Hilfsmitteln.

        

• Überwachung der [X.]etriebssicherheit von Apparaten und Einrichtungen.

        

• Sicherung einer wirtschaftlichen Verwendung von Pflegematerialien.

        

• Meldung von Mängeln und Schäden aller Art an die zuständigen Abteilungen sowie [X.]ontrolle der frist- und ordnungsgemäßen [X.]eseitigung.

        

• Terminvereinbarungen für Arztbesuche, [X.]etreuerbesuche.

        

• [X.]egleitung des [X.] bei den [X.].

        

…“    

        

3

Die Anzahl der einem Wohnbereich zugeordneten Pflegekräfte richtet sich nach dem Pflegegrad der [X.]ewohner. Die Pflegekräfte sind auf Grundlage monatlich für den jeweiligen Wohnbereich erstellter Dienstpläne in drei Schichten tätig und werden bei Abwesenheit der Wohnbereichsleitung von einer examinierten [X.]achkraft geleitet. Die von der jeweiligen Wohnbereichsleitung vorgeschlagenen Dienstpläne werden von der übergeordneten Pflegedienstleitung überprüft, soweit erforderlich geändert und genehmigt.

4

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den [X.]ereich der [X.] geltenden [X.]assung ([X.]/[X.]) ist die im [X.]etrieb geltende Vergütungsordnung. Die Arbeitgeberin ersuchte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 den [X.]etriebsrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der [X.] auf die Stelle der Wohnbereichsleitung für den Wohnbereich 5 und zugleich um Zustimmung zu einer „Eingruppierung“ in [X.] P 10 Stufe 6 [X.]/[X.]. Im Juli 2019 gab es in diesem Wohnbereich 26 [X.]ewohner, nach dem Stellenplan waren 8,78 ([X.] vorgesehen. Der [X.]etriebsrat erteilte mit E-Mail vom 9. Januar 2019 die Zustimmung zur Versetzung, verweigerte sie jedoch für die „Eingruppierung“, da seiner Auffassung nach die [X.] P 12 [X.]/[X.] zutreffend sei.

5

Mit ihrem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Arbeitnehmerin übe die [X.]unktion einer Teamleiterin iSd. [X.] P 10 [X.]/[X.] aus. Sie werde auf der untersten bei der Arbeitgeberin vorhandenen Leitungsebene tätig. Eine Stationsleitung sei in dem [X.] nicht vorgesehen, deren Aufgaben würden durch die übergeordnete Pflegedienstleitung wahrgenommen. So würden z[X.] die durch die Wohnbereichsleitung vorgeschlagenen Dienstpläne in der Regel durch die Pflegedienstleitung geändert. Ihr obliege die [X.]. Zudem seien der Arbeitnehmerin tatsächlich nur 6,64 Vollzeitkräfte unterstellt. Diese geringe Anzahl sei ein Indiz dafür, dass es sich bei dem Wohnbereich 5 nicht um eine Station im [X.] handele.

6

Die Arbeitgeberin hat - nach [X.]larstellung in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] und soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - zuletzt beantragt

        

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin [X.] in die [X.] P 10 der Anlage 1 zum TVöD/[X.], Entgeltordnung für Gesundheitsberufe [X.] XI 2, zum 1. [X.]ebruar 2019 zu ersetzen.

7

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin sei als Stationsleitung iSd. [X.] P 12 [X.]/[X.] tätig. Die Wohnbereiche seien die kleinste organisatorische Einheit im [X.], so dass es sich um Stationen handele. Die Station „Wohnbereich 5“ werde durch die Arbeitnehmerin geleitet, da ihr die fachliche Leitung obliege, sie für die Umsetzung des [X.] verantwortlich sei und die Dienstpläne erstelle.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] den [X.]eschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit ihrer durch das [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr [X.]egehren weiter.

9

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der [X.] der Arbeitgeberin ist zulässig, aber unbegründet. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

1. Die Arbeitgeberin hat - wie die Auslegung des Antrags ergibt - die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin nicht nur in die [X.] P 10 [X.]/[X.], sondern auch der zugehörigen Stufe 6 beantragt und damit - wie erforderlich - die gesamte Eingruppierung zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG gemacht.

a) Die Arbeitgeberin kann das Mitbestimmungsverfahren - und damit auch das Zustimmungsersetzungsverfahren - nicht auf einzelne Teile einer zustimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG beschränken. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nicht nur die Einreihung in eine bestimmte [X.], sondern alle [X.]aktoren, die im Zusammenhang mit der Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Es betrifft damit auch die Zuordnung zu von [X.]eschäftigungszeiten abhängigen Stufen ([X.]AG 20. Januar 2021 - 4 A[X.]R 1/20 - Rn. 11 mwN; 19. Oktober 2011 - 4 A[X.]R 119/09 - Rn. 20).

b) Die Angabe der Entgeltstufe fehlt zwar im [X.]. Aus der an den [X.]etriebsrat gerichteten Anhörung vom 7. Januar 2019 ist aber ersichtlich, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin eine Eingruppierung in Stufe 6 erfolgen soll. Es bestehen nach ihrem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, der [X.] sei lediglich auf einen Teil der begehrten Eingruppierung gerichtet.

2. Dem im [X.] aufgenommenen Datum „1. [X.]ebruar 2019“ kommt über die bloße [X.]onkretisierung der personellen Maßnahme hinaus ersichtlich keine eigenständige [X.]edeutung zu. Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG ist allein, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom [X.]etriebsrat geltend gemachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist, aber nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung oder in einem anderen früheren Zeitpunkt zulässig war (vgl. [X.]AG 19. Oktober 2016 - 4 A[X.]R 27/15 - Rn. 9 mwN).

II. Der [X.] der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG ist unbegründet. Der [X.]etriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert.

1. [X.]ei der durch die Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG der Zustimmung des [X.]etriebsrats bedarf. Das [X.] hat zwar keine [X.]eststellungen zur Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer getroffen, es ergibt sich aber bereits aus dem vorgelegten Stellenplan, dass es sich bei dem Unternehmen der Arbeitgeberin um ein solches mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt.

2. Die Arbeitgeberin hat das [X.] am 7. Januar 2019 ordnungsgemäß iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG eingeleitet. Der [X.]etriebsrat hat dem Zustimmungsersuchen mit E-Mail vom 9. Januar 2019, also schriftlich iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG ([X.]AG 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 5/18 - Rn. 38 mwN, [X.]AGE 167, 43) sowie fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 [X.]etrVG widersprochen und dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Hiervon gehen auch die [X.]eteiligten und das [X.] zu Recht aus.

3. Der [X.]etriebsrat konnte die Zustimmung zu der geplanten Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG verweigern. Diese verstößt gegen die [X.]estimmungen des maßgebenden Tarifvertrags. Die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin entsprechen nicht den tariflichen Anforderungen der [X.] P 10 [X.]/[X.], da sie kein Team, sondern eine Station leitet.

a) [X.]ei den Regelungen des [X.]/[X.] und dem [X.]esonderen Teil Pflege- und [X.]etreuungseinrichtungen ([X.]T-[X.]) handelt es sich um die im [X.]etrieb geltende Vergütungsordnung.

b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] richtet sich die Eingruppierung der [X.]eschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Die [X.]eschäftigte ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des [X.] oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.].

c) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte durch die Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht (vgl. zum Arbeitsvorgang ausf. [X.]AG 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]AGE 172, 130; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 f.). Letztlich dienen alle in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten, auch wenn es sich zum Teil um pflegerische handeln sollte, dem Arbeitsergebnis der Leitung des Wohnbereichs (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten [X.]AG 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]AGE 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 A[X.]R 8/18 - Rn. 31 mwN).

d) Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil [X.] der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten:

        

XI.   

        

[X.]eschäftigte in Gesundheitsberufen

        

1.    

[X.]eschäftigte in der Pflege

                 

Vorbemerkungen

                 

…       

        

2.    

Leitende [X.]eschäftigte in der Pflege

                 

Vorbemerkungen

                 

1.    

1Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:

                          

a)    

1Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. 2Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun [X.]eschäftigte unterstellt.

                          

b)    

1Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. 2Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf [X.]eschäftigte unterstellt.

                          

c)    

1Ein [X.]ereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. 2Einer [X.]ereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 [X.]eschäftigte unterstellt.

                          

2Die [X.]eschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.

                 

2.    

Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden [X.]ezeichnungen abweichende [X.]ezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.

                 

…       

        
                                   
                                   
                 

[X.] P 9

                 

[X.]eschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern.

                 

…       

                 

[X.] P 10

                 

1.    

[X.]eschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter.

                 

2.    

[X.]eschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der [X.] P 11 [X.]allgruppe 1.

                 

[X.] P 11

                 

1.    

[X.]eschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.

                 

2.    

[X.]eschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von [X.] oder Stationsleitern.

                 

[X.] P 12

                 

1.    

[X.]eschäftigte als [X.] oder Stationsleiter.

                 

2.    

[X.]eschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von [X.] oder Stationsleitern der [X.] P 13 oder von [X.]ereichsleiterinnen oder [X.]ereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.

                 

[X.] P 13

                 

[X.]eschäftigte als [X.] oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.“

e) Der Arbeitnehmerin ist nach diesen Tätigkeitsmerkmalen nicht die Leitung eines Teams iSd. [X.] P 10 [X.]/[X.] übertragen, sondern die einer Station iSd. [X.] P 12 [X.]/[X.].

aa) Nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] sind die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege von einer bestimmten Organisationsstruktur ausgegangen. Unterste Leitungsebene ist danach die „Gruppen- bzw. Teamleitung“, während die Station die kleinste organisatorische Einheit darstellt. Der [X.]egriff der Stationsleitung in den [X.]n P 12 und P 13 [X.]/[X.] knüpft insoweit an der (kleinsten) organisatorischen Einheit „Station“ an. Aus dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden [X.]eschäftigten in der Pflege wird weiterhin deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht. Dieses besteht in den [X.]n P 9 bis P 14 [X.]/[X.] aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und [X.]ereich/Abteilung ([X.]AG 24. [X.]ebruar 2021 - 4 [X.] - Rn. 23; 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]AGE 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 A[X.]R 8/18 - Rn. 25). Diese Struktur ist nicht nur für [X.]rankenhäuser, sondern grundsätzlich auch für Pflegeheime maßgebend, da die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale inhaltsgleich zum [X.]-[X.] vereinbart haben (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand März 2022 Teil IIIb EntgO [X.] - [X.] XI - Gesundheitsberufe Rn. 1, 462).

bb) Die Tätigkeit einer Stationsleiterin im [X.] kann einer Arbeitnehmerin entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch dann übertragen sein, wenn in einer Einrichtung nicht alle Leitungsebenen vorhanden sind, welche die Tarifvertragsparteien der regelmäßigen Organisationsstruktur nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] zugrunde legen. Maßgebend ist, ob es sich bei der betreffenden Einheit um „die kleinste organisatorische“ handelt und diese von der Arbeitnehmerin mit den typischerweise einer Stationsleiterin obliegenden Aufgaben geleitet wird.

(1) Die Anwendbarkeit der speziellen Tätigkeitsmerkmale für „Leitende [X.]eschäftigte in der Pflege“ erfordert keine bestimmte Organisationsstruktur. Die Tarifvertragsparteien gehen nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lediglich von einer „regelmäßigen“ Organisationsstruktur aus. [X.]ereits dieser deutet darauf hin, dass auch Leitungstätigkeiten in Einrichtungen, die nicht alle im Tarifvertrag genannten Organisationsebenen vorhalten, durch die tariflichen Merkmale erfasst werden sollen. Darüber hinaus umfasst nach Vorbemerkung Nr. 1 [X.]uchst. c Satz 1 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] zwar ein [X.]ereich/eine Abteilung „in der Regel“ mehrere Stationen. Im Verhältnis zwischen Team und Station besteht ein solches Erfordernis aber nicht ([X.]AG 17. November 2021 - 4 A[X.]R 1/21 - Rn. 21, 25, zu den insoweit inhaltsgleichen [X.]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten diese Tätigkeitsmerkmale ausschließlich für den [X.]all schaffen wollen, dass die tatsächliche Organisationsstruktur der im Tarifvertrag wiedergegebenen entspricht. Zudem sind nach Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] abweichende [X.]ezeichnungen für vergleichbare organisatorische Einheiten ausdrücklich unbeachtlich.

(2) Welche der von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag erwähnten Leitungsebenen in einem [X.]etrieb vorhanden sind, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der als regelmäßig unterstellten Organisationsstruktur zu ermitteln ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand März 2022 Teil IIIb EntgO [X.] - [X.] XI - Gesundheitsberufe Rn. 495). Hierfür sind zum einen die organisatorische Verselbstständigung der jeweiligen Einheit und zum anderen die Aufgaben, welche der diese Einheit leitenden Person übertragen worden sind, zu berücksichtigen.

cc) [X.]ei den im [X.] gebildeten „Wohnbereichen“ handelt es sich um „Stationen“ iSd. Vorbemerkung Nr. 1 [X.]uchst. b Satz 1 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

(1) Eine Station ist nach Vorbemerkung Nr. 1 [X.]uchst. b Satz 1 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] die kleinste organisatorische Einheit. Unter Station ist nach allgemeinem Verständnis eine Abteilung in einem [X.]rankenhaus zu verstehen ([X.]AG 29. Januar 2020 - 4 A[X.]R 8/18 - Rn. 19). Eine „Station“ in einer anderen Einrichtung liegt vor, wenn diese vergleichbar wie eine Abteilung in einem [X.]rankenhaus organisiert, dh. von anderen Einheiten organisatorisch abgegrenzt und in gewissem Maße verselbstständigt ist. Hierfür sprechen eine räumliche Trennung von anderen Einheiten, die feste Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter zu dieser Einheit und die Erstellung jeweils eigener Dienstpläne. Ein Indiz kann auch die separate Zuweisung von Pflegemitteln an diese Einheit sein ([X.]AG 17. November 2021 - 4 A[X.]R 1/21 - Rn. 30). Die Verselbstständigung muss zudem auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt sein. Die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt nicht (zur „vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit“ iSd. [X.] Ä5 [X.]uchst. a TV-Ärzte [X.] [X.]AG 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 27; 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 41; ähnlich zum „Teilbereich einer [X.]linik oder Abteilung“ iSd. [X.] Ä3 TV-Ärzte/TdL [X.]AG 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]AGE 132, 365; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 29 ff.).

(2) Die im [X.] eingerichteten Wohnbereiche sind Stationen im [X.]. Sie sind auf Dauer eingerichtet und räumlich von den anderen Wohnbereichen getrennt. Zudem sind ihnen nach den durch die Arbeitgeberin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s Pflegekräfte fest zugeordnet und es werden jeweils separate Dienstpläne erstellt. [X.]ür die durch die Arbeitgeberin behauptete „[X.]luktuation der Arbeitskräfte zwischen den Wohnbereichen“ fehlt es an [X.]eststellungen des [X.]s. Schließlich verfügen die Wohnbereiche über eigene Ausstattung und Sachmittel (vgl. Stellenbeschreibung Nr. 9 VI).

dd) [X.] ist als Stationsleiterin iSd. [X.] P 12 [X.]allgruppe 1 [X.]/[X.] beschäftigt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind nicht der übergeordneten Pflegedienstleitung, sondern ihr die Aufgaben einer Stationsleitung übertragen worden.

(1) Mit dem [X.]egriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes [X.]erufsbild verbunden. [X.] in der Alten- und [X.]rankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem [X.]ereich. Sie haben die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirken an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Qualitätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der Pflegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. Darüber hinaus wirken sie in der [X.]etriebsführung mit. Die Aufgaben einer Gruppen-/Teamleitung beschränken sich hingegen auf die Leitung einer Personengruppe, die typischerweise eine Teileinheit einer Station darstellt ([X.]AG 24. [X.]ebruar 2021 - 4 [X.] - Rn. 47; ausf. 29. Januar 2020 - 4 A[X.]R 8/18 - Rn. 22, 29).

(2) Nach diesen Grundsätzen übt die Arbeitnehmerin die Tätigkeit einer Stationsleiterin aus. Die ihr nach der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben umfassen sowohl die erforderliche fachliche als auch organisatorische Leitung.

(a) [X.] verfügt über die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den im Pflegedienst des Wohnbereichs tätigen Mitarbeitern (Stellenbeschreibung Nr. 5 iVm. Nr. 1, zweiter Unterpunkt) und koordiniert deren Einsatz (Stellenbeschreibung Nr. 4). In diesem Zusammenhang hat sie sicherzustellen, dass die [X.]edürfnisse der [X.]ewohner, Mitarbeiter und der Heimleitung in Einklang gebracht werden (Stellenbeschreibung Nr. 4). Hierzu hat sie regelmäßige [X.]esprechungen mit den Mitarbeitern des Wohnbereichs durchzuführen und deren [X.]ommunikation untereinander zu fördern (Stellenbeschreibung Nr. 9 IV). Sie ist ferner für die Organisation und Durchführung der Einarbeitung und Anleitung neuer Mitarbeiter verantwortlich (Stellenbeschreibung Nr. 9 II). Ihr obliegen zudem die Dienstaufsicht sowie die Personaleinsatzplanung einschließlich der Mithilfe bei der Erstellung von qualifizierten Arbeitszeugnissen (Stellenbeschreibung Nr. 9 V) sowie von Vorschlägen zu Dienst- und [X.] in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung (Stellenbeschreibung Nr. 9 I und III). Der Tätigkeit als Stationsleiterin steht nicht entgegen, dass es sich bei den Dienstplänen lediglich um „Vorschläge“ handelt und die [X.] bei der Pflegedienstleitung verbleibt. Die (verbindliche) Dienstplanerstellung oder deren Überprüfung ist typisches Merkmal des der Stationsleitung übergeordneten [X.]erufsbildes der Pflegedienstleitung ([X.]AG 29. Januar 2020 - 4 A[X.]R 8/18 - Rn. 42, 43). Soweit die Arbeitgeberin darüber hinaus in der Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, die Pflegedienstleitung sei für die Erstellung, [X.]ontrolle und Unterzeichnung der Dienstpläne zuständig und nehme im Regelfall umfangreiche Änderungen an den Vorschlägen der Wohnbereichsleitung vor, widerspricht dies den [X.]eststellungen des [X.]s und kann als neuer Sachvortrag keine [X.]erücksichtigung finden (§ 92 Abs. 2 ArbGG iVm. § 559 ZPO, vgl. [X.]AG 25. Januar 2017 - 10 A[X.]R 78/16 ([X.]) - Rn. 3; 18. Juli 2012 - 7 A[X.]R 21/11 - Rn. 38).

(b) Darüber hinaus ist die Arbeitnehmerin für die Erfüllung der gemeinsamen Grundsätze zur Qualitätssicherung gemäß der Landespersonalverordnung vom 7. Dezember 2015 (Verordnung des Sozialministeriums [X.]aden-Württemberg über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen [Landespersonalverordnung - LPersVO] G[X.]l. 2015 S. 1253, zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer [X.]ormerfordernisse vom 11. [X.]ebruar 2020, G[X.]l. 2020 S. 37, 43) und § 75 SG[X.] XI verantwortlich (Stellenbeschreibung Nr. 2). Im Rahmen des Qualitätsmanagements hat sie in ihrem Arbeitsbereich insbesondere die Umsetzung und Weiterentwicklung des [X.] sicherzustellen sowie dessen Dokumentation durchzuführen und zu überwachen (Stellenbeschreibung Nr. 6). Hierzu ist von ihr die Qualität aller durchgeführten Pflege-, [X.]ehandlungs- und [X.]etreuungsmaßnahmen gründlich zu überprüfen (Stellenbeschreibung Nr. 6). Als weitere Aufgabe obliegt ihr die Gewährleistung der wirtschaftlichen [X.]etriebsführung, ua. durch Sicherstellung einer optimalen Einstufung aller [X.]ewohner und enge [X.]ooperation mit den [X.] (Stellenbeschreibung Nr. 8). Darüber hinaus ist die Arbeitnehmerin für die Überwachung der [X.]etriebssicherheit von Apparaten und Einrichtungen sowie der fachgerechten Lagerung der Materialien und deren wirtschaftlicher Verwendung innerhalb des Wohnbereichs verantwortlich. Sie hat die Heimleitung über Mängel und Schäden zu informieren und für deren [X.]eseitigung zu sorgen (Stellenbeschreibung Nr. 9 VI).

(c) Unerheblich ist, wenn die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Leitungstätigkeiten ggf. auch selbst pflegerische Tätigkeiten übernimmt. Diese gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. [X.]AG 29. Januar 2020 - 4 A[X.]R 8/18 - Rn. 31).

(3) Die Anzahl der der Arbeitnehmerin unterstellten [X.]eschäftigten spricht nicht gegen die Annahme, diese leite eine Station.

(a) Die in der Vorbemerkung Nr. 1 [X.]uchst. a Satz 2 zum Teil [X.] Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] genannte Anzahl von neun unterstellten [X.]eschäftigten kann nicht herangezogen werden, um ein Team und eine Station voneinander abzugrenzen. Sie dient - zudem nur regelmäßig und nicht als starre Grenze - der Unterscheidung zwischen einem „Team“ und einem „großen Team“ (vgl. zur Abgrenzung Station/große Station [X.]AG 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 23, 27, [X.]AGE 170, 214). [X.]ei neun unterstellten Vollzeitäquivalenten liegt in der Regel die Obergrenze für das Vorliegen eines „Teams“ iSd. [X.] P 10 [X.]allgruppe 1 [X.]/[X.] und bei zwölf diejenige für eine „Station“ iSd. [X.] P 12 [X.]allgruppe 1 [X.]/[X.]. Die Unterscheidung einer Station von einem Team beruht nicht auf der Anzahl der unterstellten [X.]eschäftigten, sondern auf der Organisation und den der Leiterin jeweils übertragenen Aufgaben. Eine Station kann auch dann vorliegen, wenn die Zahl der unterstellten [X.]eschäftigten geringer als neun ist (vgl. zur Abteilung/zum [X.]ereich [X.]AG 17. November 2021 - 4 A[X.]R 1/21 - Rn. 23).

(b) Das [X.] hat darüber hinaus zutreffend nicht auf die Anzahl der tatsächlich unterstellten [X.]eschäftigten, sondern auf die nach dem Stellenplan vorgesehene Stellenbesetzung abgestellt. Nach Satz 4 der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind (vgl. [X.]AG 24. [X.]ebruar 2021 - 4 [X.] - Rn. 27; 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]AGE 170, 214). Danach sind der Arbeitnehmerin 8,78 Vollzeitäquivalente unterstellt, mithin nur 3,22 Vollzeitäquivalente weniger als regelmäßig für eine große Station erforderlich. Daher spräche die Anzahl der unterstellten [X.]eschäftigten auch im [X.]all ihrer [X.]erücksichtigung nicht gegen das Vorliegen einer Station.

        

    Treber    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]lug    

        

        

        

    P. Rupprecht    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 ABR 25/21

27.04.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 12. November 2020, Az: 8 BV 13/20, Beschluss

§ 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Vorbem 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Entgeltgr P10 Fallgr 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Entgeltgr P12 Fallgr 1 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2022, Az. 4 ABR 25/21 (REWIS RS 2022, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3443

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