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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:050718B1STR210.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 210/18
vom
5. Juli
2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der beiden [X.] angenommen hat, kann dahinstehen, ob der [X.] sich durch Nichtzahlung der Werkleistungen eine fortlaufende Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit verschafft hat.
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3
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Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.
Raum Jäger Bellay
Fischer Hohoff
Meta
05.07.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 1 StR 210/18 (REWIS RS 2018, 6475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6475
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