Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 5 StR 60/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11976

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318B5STR60.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
21. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2017 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen Gegenstand

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhän-gigkeit begangen wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachli-chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Be-1
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das [X.] keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift dargelegt:

ß-nahme nach § 35 BtMG vor. Hieran hat sich durch die Neufas-sung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] l, S. 1327) grund-sätzlich nichts geändert. Zwar ist die Maßregel nach der Neu-fassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Das Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in § 64 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in

Diesen Ausführungen, die an die ständige Rechtsprechung anknüpfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. November 2007

3 [X.],
[X.], 73 f.; vom 10. März 2010

2 StR 34/10, [X.], 678; vom 22. Februar 2011

4 StR 5/11, und vom 5. April 2016

3 [X.],
[X.], 209, 210; zweifelnd zum Vorrang der Maßregel vor einer Zu-rückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG:
[X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016

5 [X.], [X.], 431), verschließt sich der [X.] nicht.
Über die [X.] ist daher unter Hinzuziehung eines
Sach-verständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Ange-klagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB 2
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durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992

2 StR 374/92, [X.]St 38, 362, 364).
Der [X.] kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
2. Im Übrigen bemerkt der [X.]: Die Nichteinbeziehung einer an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar einer Begründung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2016

1 [X.], StraFo 2017,
72). Die getroffene Entscheidung beschwert den Angeklagten aber nicht.

[X.]Sander Schneider

Berger Mosbacher

5
6

Meta

5 StR 60/18

21.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 5 StR 60/18 (REWIS RS 2018, 11976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11976

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2 StR 34/10

3 StR 554/15

5 StR 170/16

1 StR 358/16

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