Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 1 StR 264/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6785

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B1STR264.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 264/18

vom
3. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 1.a) und 2. auf dessen Antrag am 3. Juli
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] ([X.]) vom 1. März 2018
a)
im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und
b)
dahingehend abgeändert, dass die [X.] entfällt.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Zudem ist die Einziehung von zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen einschließlich SIM-
und SD-Karten angeordnet worden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt ledig-lich zur Aufhebung und zum Wegfall der Einziehungsentscheidung (§
349 1
2
-
3
-
Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Nach den der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden [X.] führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der [X.] des verfahrensgegenständlichen Marihuanas
mit sich, um Kontakt mit drit-ten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Diese seien daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen (UA S.
16). Dem fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzun-gen der Einziehung gemäß §
74 Abs.
1 Var.
2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.
a)
Zwar hat das [X.] im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutref-fend angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände [X.] werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Ver[X.]dung finden bzw. nach der Vorstellung des [X.] hierzu bestimmt sind, sondern al-les, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Ge-genstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorha-bens fördert bzw. nach der Planung des [X.] fördern soll ([X.], Beschluss
vom 8.
Dezember 2004

2 [X.], [X.], 210 f. mwN).
b)
Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das [X.] hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der
An-geklagte damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an [X.], wann und wo er es in [X.] übergeben sollte. Wie der Ge-neralbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein 3
4
5
-
4
-
aus dem Auffinden sogenannter e-ordneten Mobiltelefonen nicht auf eine

in dem vorstehend dargestellten Sin-ne

Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der [X.] geschlossen werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalis-tische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder we-nigstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer Einziehungs-entscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber

wie stets (zum Maßstab allgemein [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018

2 StR 238/17 Rn.
8
mwN)

auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren [X.] beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des [X.] selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des [X.]s aber in [X.] Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein.
c)
Das führt zur Aufhebung der [X.]; wegen des [X.] einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen (§
353 Abs.
2 StPO). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die [X.] begründende Feststellungen getroffen werden können und lässt deshalb die [X.] entfallen.
6
-
5
-
2.
Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht un-billig den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] (§
473 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. Abs.
4 StPO).
Raum Jäger Radtke

Fischer

Bär
7

Meta

1 StR 264/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 1 StR 264/18 (REWIS RS 2018, 6785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6785

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1 StR 264/18

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