Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 StR 600/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4657

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 600/05 vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 14. November 2005, mit dem die Revision des Angeklag-ten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf der tat-einheitlich begangenen Vergewaltigung entfällt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in vier Fällen, wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in 66 Fällen und wegen sexuellen [X.] in Tateinheit mit dem Besitz pornografischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungs-verwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1. In keinem der ausgeurteilten Fälle ist Verjährung eingetreten. In den Fällen 13 bis 73 der Anklage beurteilt sich die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des [X.], welcher einen Strafrahmen von sechs [X.] bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Die Verjährung der zeitlich ersten, im September 1985 begangenen Tat wäre mithin Ende August 1995 eingetre-ten. Bereits am 30. Juni 1994 trat jedoch § 78 b StGB in [X.], wonach die [X.] bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruht. Diese Rege-lung gilt auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt waren. Zwar hat das [X.] nicht in allen Fällen das genaue Geburtsdatum der Opfer festgestellt; den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass alle Tatopfer zwischen ei-nem Jahr und höchstens fünf Jahren alt waren, so dass die Verjährung in den einzelnen Fällen wenigstens 13 Jahre ruhte. Daran schloss sich dann die zehn-jährige Verjährungsfrist des § 176 Abs. 1 StGB aF an (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 5), die in keinem der Fälle bei der Unterbrechung durch den Durchsuchungsbeschluss vom 2. November 2004 abgelaufen war. 2 - 5 - 2. Die Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. in den Fällen 1, 7 bis 10 und 12 bis 73 der Anklage weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Verurteilung wegen schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 4 und 6 der Anklage ist nicht zu beanstanden. Allerdings hält die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der vom Senat im Urteil vom 25. Januar 2006 (2 [X.] zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) nunmehr vertretenen Rechtsauffassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das [X.], welches bei seinem Urteil der mittlerweile aufgegebenen Senatsentscheidung in NStZ 2004, 440 gefolgt ist, keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Tatopfer seine schutzlose Lage bemerkt und nur im Hinblick darauf auf Gegenwehr verzichtet hat. Der Senat schließt angesichts des Alters des betroffenen Kindes zur Tatzeit aus, dass ein neuer Tatrichter insoweit ausreichende Feststellungen treffen könnte, und hat deshalb den Schuldspruch geändert. 3 3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Maßregel können [X.] bleiben. Das [X.] hat in den Fällen 2 bis 4 und 6 der Anklage den Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe nicht unter zwei [X.] zu Grunde gelegt. Aus diesem Strafrahmen hat es sehr milde Einzelstrafen aus dem unteren Bereich verhängt (drei Jahre, zweimal zwei Jahre und sechs Monate und einmal zwei Jahre und neun Monate). Zwar hat das [X.] die Verwirklichung von zwei Tatbeständen ausdrücklich strafschärfend gewertet. Dennoch schließt der Senat aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdi-gung der Tat angesichts der erschwerenden Tatumstände noch mildere Strafen verhängt hätte, zumal es den Umstand, dass der Angeklagte in diesen Fällen 4 - 6 - die objektiv schutzlose Lage des Kindes ausnutzte und sich in den Fällen 2 bis 4 der Anklage über dessen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt hat, zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigen können. [X.]
[X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 600/05

08.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 StR 600/05 (REWIS RS 2006, 4657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4657

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