Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 3 StR 497/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9943

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 497/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2009 wer-den verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 15. November 2005 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom [X.] vertretene und wirksam auf den Straf-ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrü-ge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbe-gründet. 1 - 4 - [X.] Revision des Angeklagten 2 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s in seiner Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das [X.] habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenkläge-rin einzuholen, aus den vom [X.] dargelegten Gründen [X.] unbegründet ist. 3 I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft 4 Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zutreffen, das [X.] habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten des Angeklagten sowie das Fehlen strafschärfender Gesichtspunkte (keine 5 - 5 - Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd berücksich-tigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbe-sondere mit Blick darauf, dass die Taten im [X.], angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 497/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 3 StR 497/09 (REWIS RS 2010, 9943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9943

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