Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 3 StR 117/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5006

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.], [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 21. August 2009 wer-den verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten wer-den der Staatskasse auferlegt; jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; gegen den Angeklag-ten [X.]hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verhängt. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel (14.851,54 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von etwa 9.676 g [X.]) und den bei der Tat verwendeten Pkw nebst Kennzeichen eingezogen. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten und vom [X.] nicht ver-tretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel-len Rechts. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten 1 - 4 - Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilungen; der Angeklagte [X.]hat seine Revision in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des [X.]s [X.]. § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob der nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften der Angeklagten bis zur Übersendung der Akten an den Generalstaatsanwalt in [X.] eingetretene Zeitablauf als unangemessen lang zu bewerten ist; denn jedenfalls mit Blick auf die Gesamt-dauer des Verfahrens liegen die Voraussetzungen einer zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht vor. 2 [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 117/10

08.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 3 StR 117/10 (REWIS RS 2010, 5006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5006

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