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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] gemäß den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]Sost-Scheible
Schäfer [X.]
Meta
17.11.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 StR 441/09 (REWIS RS 2009, 545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 545
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