Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 3 StR 440/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 859

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[X.]/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit [X.] Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen [X.] sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 17 Fällen beschränkt; b) das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen [X.] und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 17 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. 1 Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] in allen Fällen den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm" in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. [X.], [X.]. vom 4. August 2009 - 3 [X.] Rdn. 30). Dies führt zu der aus der [X.]ussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - [X.] kann trotz der Änderung des Schuldspruchs beste-hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen [X.] hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbrei-tung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung [X.] anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt. 4 [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 440/09

29.10.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 3 StR 440/09 (REWIS RS 2009, 859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 859

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