Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIII ZA 11/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1969

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 28. August 2023 (Az. 1 S 45/23) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.760 € festgesetzt.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - [X.], juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - [X.] 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich.

2

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluss des [X.] auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

3

2. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

4

3. Die - von ihm als unbedingt eingelegt bezeichnete - Rechtsbeschwerde des Beklagten ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5

Die - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte - Rechtsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung des [X.] auch unter Berücksichtigung der Begründung des [X.] keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - [X.], juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

6

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt

      

Wiegand     

      

Dr. Böhm     

      

Meta

VIII ZA 11/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 9. Januar 2024, Az: VIII ZA 11/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIII ZA 11/23 (REWIS RS 2024, 1969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1969

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.