Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 347/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2073

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5 [X.][X.] vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung unter Ein-beziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die [X.] hat ferner wegen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzli-cher) Körperverletzung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und drei Monaten erkannt und die Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die Bemessung der Strafen richtet. Gegenüber der verhängten Maßregel greift das Rechtsmittel durch. 1 - 3 - Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2007 zutreffend ausgeführt: 2 —Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das [X.] zutreffend von einem Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausge-gangen ist. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil das [X.] unter Verstoß gegen § 51 BZRG bereits getilgte Vorstrafen des Angeklagten in die Prognoseentscheidung einbezogen hat (vgl. [X.]). [X.] wären insoweit lediglich Angaben, die der Angeklagte von sich aus gegenüber dem Sachverständigen gemacht hätte. Ein solches ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen. 3 4 Einen durchgreifenden Mangel weist die [X.] jedenfalls des-halb auf, weil das [X.] die im vorliegenden Fall sich aufdrängende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht bedacht hat. Hierin liegt ein Rechtsfehler, der letztlich auch Auswirkungen auf die [X.] nach § 66 StGB zeitigt. Denn unter dem Gesichtspunkt des § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für die Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung dann kein Raum, wenn der Zweck dieser Maßregel auch durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erreicht werden kann (vgl. [X.], 587, 589). Dies ist vorliegend deswegen zu [X.], weil nach den Urteilsfeststellungen die Maßregel nach § 64 StGB nahe liegt. Verbleiben allerdings Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel, so führt das zur kumulativen Anwendung von Maßregeln (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 1999 [X.] 4 StR 464/99). Es spricht vieles dafür, dass der Angeklagte einen solchen Hang zum über-mäßigen Genuss alkoholischer Getränke aufweist. Er betreibt einen ausge-prägten Alkoholmissbrauch und weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu [X.] und strafbaren Verhaltensweisen neigt (vgl. [X.]). Seinen [X.] Vollrausch hatte der Angeklagte im Alter von erst sieben Jahren. Bereits nach der Entlassung aus dem [X.] habe er —[X.] mit dem [X.] 4 [X.] angefangen, so dass der Alkohol ihm 20 Jahre seines Lebens geraubt habe (vgl. [X.]). Bei Begehung der hier gegenständlichen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt stark enthemmt, ohne dass bereits Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung vorliegen (vgl. [X.]). Die Feststellungen auf [X.] belegen zudem, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss ge-waltbereit ist und in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird.fi Demnach wäre die Prüfung einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden psychischen Alkoholabhängigkeit geboten gewesen (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.). 6 [X.] Raum Brause
Schaal Jäger

Meta

5 StR 347/07

12.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 347/07 (REWIS RS 2007, 2073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2073

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