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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 306/08 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage der Haftung des vor dem 7. April 2003 einer geschlossenen [X.] beigetretenen Gesellschafters ist in der einhelligen Rechtspre-chung des [X.] geklärt (vgl. u.a. [X.], 315, 318 ff.; 146, 341, 358 f.; 150, 1, 4 ff.; 154, 370, 372 ff.; [X.], [X.] vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 82, [X.]. 14 ff.; vom 18. Juli 2006 - [X.] ZR 143/05, [X.], 1673, [X.]. 34 ff.; vom 25. September 2006 - [X.], [X.], 2128, [X.]. 14 und vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 185/05, [X.], 110, [X.]. 18 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 933.968,58 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 19 O 223/05 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - [X.]/06 -
Meta
26.01.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. XI ZR 306/08 (REWIS RS 2010, 10047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10047
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