Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. XI ZR 569/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2514

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 569/07 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2007 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 105.367,03 •. Gründe: Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 1260, [X.]. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. 1 - 3 - Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klä-ren lassen wollen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hat das Berufungsgericht nicht offen gelassen, wie der Antrag auszulegen ist, sondern lediglich dahin stehen lassen, ob ein solcher Feststellungs-antrag zulässig sei. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1982 - [X.], [X.], 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98, [X.], 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999 - [X.]I ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 ([X.] ZR 132/07, aaO, [X.]. 48) [X.] lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung 2 - 4 - begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem [X.] unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 173/07, [X.] f.). [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 530/05 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2007 - [X.]/06 -

Meta

XI ZR 569/07

14.07.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. XI ZR 569/07 (REWIS RS 2009, 2514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2514

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