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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom16. April 2003in der [X.] u. a.[X.].: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft [X.][X.].: 1 [X.] Js 1832/02 jug. Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendschöffengericht - [X.] zuständig.Gründe:Die Staatsanwaltschaft [X.] legt dem am 24. Januar 1987 gebore-nen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondertverfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern [X.] Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Ja-nuar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit [X.] Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Ange-klagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in [X.] . in B. aufgenommen worden. [X.] [X.] hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten undmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 [X.] Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für B. zuständigeAmtsgericht [X.] abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme [X.] hat - die Sache dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, daszuständige Gericht zu bestimmen.Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage istdas Jugendschöffengericht [X.]. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruckkommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsortzuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn- 3 -die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungenliegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis [X.] in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung [X.] nicht erforderlich sein wird.[X.] Detter [X.]
Meta
16.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2003, Az. 2 ARs 96/03 (REWIS RS 2003, 3404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3404
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