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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 223/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 31.Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 2002 [X.]/00 [X.], 996 und vom 28. Januar 2003 [X.]/02 Œ VersR 2003, 452). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.264,66 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 O 681/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]: [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 O 681/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]
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25.09.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 223/06 (REWIS RS 2007, 1836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1836
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