Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. VIII ZB 39/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3211

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[X.]/02vom15. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Sache wird an das [X.] zur weiteren [X.] zurückgegeben.Gründe:Das [X.] hat die Beschwerde der Klägerin gegen den [X.] vom 15. Februar 2002, durch den das Ablehnungsgesuch derKlägerin für unbegründet erklärt worden ist (§ 46 ZPO), durch Beschluß vom13. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschlußrichtet sich das privatschriftliche, als Beschwerde bezeichnete und beim [X.] eingelegte Rechtsmittel der Klägerin. Das [X.] hat die [X.] [X.] vorgelegt mit der Begründung, es handele sich um ei-ne Rechtsbeschwerde. Dieser Begründung ist nicht zu folgen.Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine Rechtsbe-schwerde umgedeutet werden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel [X.] eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO),sondern beim [X.], und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärungenthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2- 3 -ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Rechts-beschwerde nicht erfllt sind ([X.], [X.] vom 20. Mrz 2002 - [X.]/02, zur [X.] bestimmt; vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2000- [X.], NJW 2001, 1217, 1218). Als Rechtsbeschwerde wre das vor-liegende Rechtsmittel mlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerde-gericht sie in seinem [X.] nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO),und im rigen unzulssig, weil sie nicht durch einen beim [X.]zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], [X.] vom 21. Mrz 2002 - [X.], zur [X.] bestimmt).[X.] Dr. Leimert [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 39/02

15.05.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. VIII ZB 39/02 (REWIS RS 2002, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3211

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