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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZA 4/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit [X.] Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05 [X.]. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04 - 2 - [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts, gegebenenfalls als Notanwalt, wird abgelehnt, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] über die Prozesskostenhilfe vom 21. Juli 2005 wäre als unzulässig zu verwerfen, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf "Aussprechung eines Verbots nach [X.]" wird als unzulässig verworfen, da sich ihm auch durch Auslegung kein zulässiges Rechtsmittel zum [X.] entnehmen lässt und er nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ge-stellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Melullis Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 - - 3 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -
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24.01.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. X ZA 4/05 (REWIS RS 2006, 5409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5409
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