Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 5 StR 405/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 563

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5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2010, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.] Dr. Raum, [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König, [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-rin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2010 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs (Fall 1) und versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nöti-gung und Hausfriedensbruch (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, ihn im Übrigen vom Vorwurf der [X.] der Urteilsgründe freigesprochen. Die mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Freispruch betreffend Fall 3 der Urteilsgründe geführte Revision der Nebenklage bleibt ohne Erfolg; Gleiches gilt für die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der [X.] insoweit vom [X.] vertreten [X.] die unterbliebene [X.] wegen Vergewaltigung im Fall 2 der Urteilsgründe gerügt wird. 1 - 4 - [X.] hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Von einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen Vergewaltigung der Neben-klägerin im Fall 2 der Urteilsgründe hat die [X.] ohne Rechtsfehler abgesehen; insoweit vermochte sie nicht auszuschließen, dass der Ange-klagte die [X.] fehlerhaft bewertete und den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin in der Annahme vollzog, diese verkehre freiwillig mit ihm. 2 1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellt die [X.] wesent-lich auf die nach dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung der [X.], seiner langjährigen früheren Lebensgefährtin, objektiv eingetre-tene —Entspannung der [X.] ab ([X.]). Zwar hatte der Angeklagte der Nebenklägerin zunächst den Einsatz des mitgeführten Elektroschockge-räts für den Fall verweigerten Geschlechtsverkehrs angedroht und ihre Hän-de mit Klebeband gefesselt. Auf Wunsch der Nebenklägerin begab er sich allerdings anschließend zunächst zum Duschen ins Badezimmer und schil-derte ihr währenddessen seine Gefühle wegen der kurz zuvor von der [X.] vollzogenen Trennung ([X.]). Anschließend tranken beide gemeinsam in der Küche bei ausführlicher Unterhaltung Kaffee ([X.]). Zu einem späteren, zeitlich nicht näher festgestellten Zeitpunkt begaben sie sich ins Schlafzimmer. Dort vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin zunächst den Analverkehr. Er brach ihn auf ihren Wunsch hin ab, weil sie diesen als schmerzhaft empfunden hatte, —fasste sie an und masturbiertefi und vollzog sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ([X.]). Anschließend entschuldigte er sich für den Einsatz des Klebebandes, kochte erneut Kaffee und beide unterhielten sich, bis der Angeklagte die Wohnung verließ und Zigaretten sowie eine Schachtel Schokoladenherzen für die [X.] kaufte. 3 Der psychiatrische Sachverständige, dessen Beurteilung die [X.] gefolgt ist, hat zur Persönlichkeitsstruktur ausgeführt, dass —[X.] Verzerrungenfi wegen der —narzisstischen und dissozialen Anteilefi der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten —sehr wahrscheinlichfi aufträten; es 4 - 5 - sei möglich, dass er —den gewaltsamen Beginn der konkreten Situation nach dem Eindringen in die [X.] wegen der —eingetretenen [X.] nicht mehr berücksichtigt habe und davon ausgegangen sei, dass die [X.] freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehe ([X.]). 2. Nachvollziehbar hat die [X.] das sich dynamisch entwi-ckelnde Tatgeschehen verbunden mit der langjährigen, sexuellen [X.] mit Blick auf eine mögliche Verkennung der [X.] gewürdigt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 1988 [X.] 1 StR 179/88; vgl. auch [X.], Sexualstraftäter S. 214 f.). Die Besonderheiten im Tatbild hat die [X.] überdies in eine Gesamtschau mit der festgestellten kombinier-ten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eingestellt. Ohne Rechtsfehler hat sie dieser bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tat-seite und nicht erst bei der Frage der Schuldfähigkeit besondere Bedeutung beigemessen (vgl. [X.] aaO; [X.], Urteil vom 28. Februar 1991 [X.] 4 StR 553/90, [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 8). 5 6 Die [X.] überspannt dabei ersichtlich nicht die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung. In plausibler Weise hat sie bei ihrer Würdigung auf die das Tatgeschehen prägenden Umstände sowie das zwischen beiden übliche und früher [X.] praktizierte Sexualverhal-ten abgestellt. Brause Raum [X.] König [X.]

Meta

5 StR 405/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 5 StR 405/10 (REWIS RS 2010, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 563

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