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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Mai 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. September 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeord-net. Nach den Urteilsfeststellungen verfolgte der 25-jährige Angeklagte weni-ger als fünf Monate nach Vollverbüßung einer sechsjährigen Jugendstrafe u.a. wegen dreier Vergewaltigungen und einer sexuellen Nötigung nachts eine ihm unbekannte angetrunkene junge Frau auf deren Heimweg von ei-nem Lokalbesuch, —um sie zum Sex zu animierenfi ([X.]), nahm sie vor ihrer Haustür [X.] eingestandenermaßen [X.] von hinten in einen Würgegriff, zwang sie in die Ecke des [X.] ihres Wohnhauses und berührte sie dort gegen ihren Willen an ihren entblößten Brüsten. Seiner Einlassung, [X.] mit Einverständnis der Nebenklägerin vorgenommen zu haben, ist die [X.] aufgrund der Aussage der Nebenklägerin nicht gefolgt. Sie hat indes den weitergehenden Anklagevorwurf einer anschlie-ßenden Vergewaltigung in der Wohnung der Nebenklägerin für widerlegt er-achtet, sich vielmehr entsprechend der Einlassung des Angeklagten von dort [X.] vorgenommenen intensiven Sexualhandlungen überzeugt; - 3 - insoweit habe die Nebenklägerin —aus Scham darüber, mit [X.], der sie zuvor überfallen hat(te), den Geschlechtsverkehr freiwillig aus-geübt zu habenfi, Erinnerungslücken vorgetäuscht ([X.]). Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der [X.] und [X.] ihm insoweit folgend [X.] der [X.] zutreffend die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Diese genügt nicht den besonderen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Fälle erhebt, in denen —Aus-sage gegen [X.] steht und zudem bei einem wesentlichen Teil der Aus-sage des einzigen Belastungszeugen eine bewusste Falschangabe vorliegt (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 1998 [X.] 1 StR 94/98, [X.]St 44, 153, 158 f.; vom 17. November 1998 [X.] 1 StR 450/98, [X.]St 44, 256; vom 12. [X.] [X.] 2 StR 354/03, [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 29; [X.], [X.], 45, 46; Brause, NStZ 2007, 505, 510 f.; [X.], StraFo 2010, 446, 447). Die [X.] hat der unerlässlichen besonders kritischen Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin schon im An-satz ihres [X.] nicht genügt, indem sie die Beweiswürdigung zu dem festgestellten, als strafbar erachteten Geschehensablauf weitgehend getrennt vor der tatsächlichen Bewertung des [X.] abgehandelt und somit dem Problem der festgestellten Falschaussage der Nebenklägerin nicht die gebotene zentrale Aufmerksamkeit gewidmet hat. Angesichts der späteren vorgetäuschten Erinnerungslücken äußert der Generalbundesan-walt zu Recht durchgreifende Bedenken dagegen, in den Angaben der [X.] zu einer sicheren Erinnerung an das Geschehen auf dem [X.] eine tragfähige Stütze für die Richtigkeit ihrer belastenden Aussage zu finden. Allein auf die situative Unstimmigkeit zwischen der [X.] anfänglich im Hinterhof verübten Gewalt des Angeklagten gegen die Nebenklägerin und dem von ihm behaupteten Streben nach einverständli-chen Sexualhandlungen [X.] was das [X.] im Ansatz nachvollziehbar als —lebensfremdfi wertet ([X.]) [X.] konnte aber vor dem Hintergrund des sicher festgestellten Einverständnisses bei dem anschließenden intensiven 2 - 4 - Sexualverkehr in der Wohnung der Nebenklägerin eine Überführung des [X.] hier nicht gestützt werden. Das gesamte angeklagte Tatgeschehen bedarf [X.] angesichts schon län-ger andauernder Untersuchungshaft des Angeklagten alsbaldiger [X.] umfas-sender neuer tatgerichtlicher Prüfung. Wie der Generalbundesanwalt ausge-führt hat, unterläge der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung für sich keinen durchgreifenden Bedenken. Vorsorglich weist der Senat für den Fall gleicher oder ähnlicher tatsächlicher Feststellungen und eines er-neuten Schuldspruchs wegen eines allein in der Anfangsphase auf dem Hof verübten [X.] darauf hin, dass bei der [X.] und Straf-zumessung wie bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB das außergewöhnliche [X.]e Anschlussgeschehen zuguns-ten des Angeklagten zu bewerten wäre. [X.]
Meta
04.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. 5 StR 126/11 (REWIS RS 2011, 7045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7045
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 231/08 (Bundesgerichtshof)
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Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Vorsätzliches Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person
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