Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 5 StR 089/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1591

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 21. August 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.] 2001, an der teilgenommen haben:[X.] [X.] als Vorsitzender,[X.] [X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenklägerin,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin wird das Urteil des [X.] vom22. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der [X.] in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm wurdevorgeworfen, am 25. Juli 1998 ([X.]) und am 2. Oktober 1998 (Fall 2) [X.] die Nebenklägerin, seine Ehefrau, von der er getrennt lebte, in derenWohnung vergewaltigt zu haben.Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen [X.] vertreten vom [X.] und der Neben-klägerin haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg; auf die von der Nebenkläge-rin erhobenen Aufklärungsrügen kommt es daher nicht [X.] Die Beweiswürdigung zum Fall 2, mit der sich das [X.] nichtvon der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden [X.] 4 -der Nebenklägerin hat überzeugen können, hält sachlichrechtlicher Über-prüfung nicht stand.a) Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte die Neben-klägerin am 2. Oktober 1998 unberechtigt in ihrer Wohnung auf, übte mit ihrden Geschlechtsverkehr aus und fesselte sie anschließend an den Beinen.Sofort nachdem er die Wohnung verlassen hatte, rief die Nebenklägerin [X.], bezichtigte den Angeklagten unter Hinweis auf noch vorhandeneTatspuren der Vergewaltigung und zeigte zugleich den zuvor nicht [X.] [X.] an. Das [X.] hat Zweifel an der Richtigkeit ihrer Tatdar-stellung nicht zu überwinden vermocht.b) Nicht grundlegend verfehlt hat der Tatrichter in der gegebenen Be-weissituation, in der im wesentlichen Aussage gegen Aussage stand, seineBeweiswürdigung nach einer bei [X.] üblichen Metho-dik (vgl. BGHSt 45, 164, 167 f.) ausgerichtet. Zutreffend hat er ferner seinegerade auch in diesem Rahmen bestehende Verpflichtung gesehen, eineGesamtwürdigung sämtlicher relevanter [X.] vorzunehmen (vgl.[X.] in [X.]. § 261 [X.]. 49 f. und 64 m.w.N.). Indes ist [X.] dem nur unvollständig nachgekommen.Zunächst hat er in Inhalt und Struktur der Aussage der Nebenklägerinrechtsfehlerfrei Indizien für deren Richtigkeit gefunden ([X.] f.). [X.] Zweifel an ihrer Tatschilderung hat er hingegen aus dem Fehlenvon Verletzungsspuren und aus dem sonst am Tatort vorgefundenen Spu-renbild ([X.] ff.) hergeleitet; insbesondere hat er ein Klebebandstückmit Haaranhaftungen nach seiner Beschaffenheit für unvereinbar mit derDarstellung des [X.] durch die Nebenklägerin befun-den. Der Tatrichter hat es hingegen unterlassen, von ihm als wahrheitswidrigfestgestelltes oder als höchst zweifelhaft beurteiltes [X.] [X.] im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ausdrücklich zuwürdigen. So hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst [X.] 5 -schlechtsverkehr mit seiner Ehefrau bestritten; nach Ankündigung einermolekulargenetischen Untersuchung hat er dann Geschlechtsverkehr einge-räumt, diesen indes als [X.] geschildert. Zur Überzeugung [X.] hat er wahrheitswidrig behauptet, seine Ehefrau habe ihn frei-willig in die Wohnung eingelassen, zudem hat er zum Grund, weshalb [X.] die Wohnung seiner Frau aufgesucht hatte, die Unwahrheit ge-sagt. Zum Anlaß der am Körper seiner Ehefrau von der Polizei noch vorge-fundenen Fesselung hat er nicht nachvollziehbare Angaben gemacht.Die Gesamtwürdigung einer Beweissituation, in der Aussage gegenAussage steht, bleibt unvollständig, wenn dabei das gesamte Aussagever-halten des bestreitenden Angeklagten nicht mit in die Abwägung [X.]. Dies gilt ungeachtet dessen, daß erwiesenermaßen lügnerisches [X.] allenfalls mit Vorsicht als [X.] zu verwerten ist (vgl. [X.], 153, 156; BGHR StPO § 261 [X.] Überzeugungsbildung 30 und 33m.w.N.).Die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung aus diesem Grunde ergibtsich im vorliegenden Fall jedenfalls daraus, daß das Urteil jede Erklärungdarüber vermissen läßt, welche [X.] zur Tatversion der [X.] als Anlaß für die durch Spuren sicher festgestellte, vom Ange-klagten selbst eingeräumte, aber nicht plausibel erklärte Fesselung der Bei-ne der Nebenklägerin in Frage kommen könnte.c) Die Beweiswürdigung begegnet aber auch deshalb durchgreifen-den Bedenken, weil die Begründung des [X.], ein Irrtum der [X.] als Erklärung für ihre unrichtige Darstellung zur Entfesselungliege fern, letztlich kaum nachvollziehbar ist. Die Beobachtungsmöglichkei-ten der Nebenklägerin waren bei diesem Vorgang ersichtlich [X.] daher liegen irrtumsbedingte Fehldeutungen nicht ganz fern. [X.] bleibt das [X.] aber jeden alternativen Erklärungsversuch- 6 -über das vorgefundene Klebebandstück mit [X.] schuldig. Die [X.] hatte in einer für sie überraschend eingetretenen belastendenSituation [X.] kurz zuvor war sie vom Angeklagten mit Klebeband an denFüßen gefesselt worden [X.] die Polizei gerufen; daß sie in dieser Ausgangs-lage bewußt eine [X.] zudem einigermaßen sorgfältig vorbereitete [X.] falscheSpur gelegt haben sollte, erscheint eher unwahrscheinlich, hätte jedenfallsnäherer Erörterung bedurft.2. Mit der Beanstandung der Beweiswürdigung zu Fall 2 verliert [X.] eng zusammenhängende Beweiswürdigung zu [X.] ihre Grundlage.Zweifel an einer Täterschaft des Angeklagten im [X.] ergeben sich ohneweiteres aus begründeten Zweifeln an der Darstellung der Nebenklägerin zuFall 2. Da diese indes nicht rechtsfehlerfrei belegt sind, bedürfen beide [X.] erneuter tatrichterlicher Überprüfung.Im Zusammenhang mit [X.] wird ein neuer Tatrichter schriftliche No-tizen der Nebenklägerin, die diese nach ihren Angaben unmittelbar nachdem Tatgeschehen gefertigt hatte, in Erscheinungsbild und Inhalt im [X.] darzustellen haben, wenn er hieraus wiederum durchgreifende Zweifelan der Richtigkeit ihrer Angaben herleiten will.3. Der Senat weist darauf hin, daß der Freispruch im Fall 2 nach derauf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßten Prüfung weiterendurchgreifenden Bedenken unterliegt: Der Tatrichter, der zu umfassenderstrafrechtlicher Beurteilung des angeklagten Tatgeschehens verpflichtet war(§ 264 StPO), hat es unterlassen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit [X.] wegen seines festgestellten Begleitverhaltens, wonach er [X.] der Nebenklägerin unberechtigterweise betreten und sie gefesselthatte, [X.] zum einen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des [X.] (von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung nach § 154a [X.] der Verfolgung ausgenommen; vgl. dazu [X.]/Meyer-Goßner,- 7 -StPO 45. Aufl. § 154a [X.]. 24, 27), zum anderen der Freiheitsberaubung,eventuell auch der Körperverletzung [X.] zu überprüfen. Daß insoweit [X.] 8 -verfolgungshindernisse bestünden oder Rechtfertigungs- oder Entschuldi-gungsgründe durchgreifen würden, ist jedenfalls nicht offensichtlich.[X.] Bode GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 089/01

21.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 5 StR 089/01 (REWIS RS 2001, 1591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1591

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.