Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. AnwZ (B) 44/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2910

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[X.][X.] ([X.]) 44/07 vom 9. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 9. Juli 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister für [X.] und [X.] eingetragene [X.]. Sie beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit [X.]escheid vom 24. Juli 2006 ab. Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 5. April 2007 den [X.]escheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. [X.] hat die Antragsgegnerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. [X.]ereits zuvor war die Antragstellerin, wie diese im [X.]eschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am 1 - 3 - 10. April 2007 gelöscht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die [X.]eteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt hätte. Die Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer-den, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückge-nommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des - 4 - § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können, wenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an. Ganter Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich [X.] [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 05.04.2007 - [X.] 17/06 -

Meta

AnwZ (B) 44/07

09.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. AnwZ (B) 44/07 (REWIS RS 2008, 2910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2910

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