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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 102/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 26. November 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin wurde am 14. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen und betreibt seitdem ihre berufsrechtliche Zulassung als [X.]. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag [X.] mit [X.]escheid vom 18. Juni 2002 ab. Der [X.]undesgerichtshof hat diesen [X.]escheid mit [X.]eschluss vom 10. Januar 2005 ([X.]GHZ 161, 376) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden, 1 - 3 - nachdem der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden war, ihre Satzung zu ändern. 2 Die am 27. September 2005 geänderte Satzung der Antragstellerin [X.] von der Antragsgegnerin nicht beanstandet. Die Antragsgegnerin sah aber bei zwei Aktionären der Antragstellerin die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO nicht als erfüllt an und wies den Zulassungsantrag mit [X.]escheid vom 9. Februar 2006 zurück. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Im laufenden [X.]eschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die [X.] für erledigt erklärt. 3 I[X.] Durch die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im [X.]eschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-der Anwendung von § 91a ZPO, § 13a [X.] nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 4 Der Antragstellerin waren die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Die Antragsgegnerin und der [X.] haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht genügte, die an die [X.] Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung geltenden [X.]estimmungen zu stellen sind. Aus dem eigenen Vorbringen der An-tragstellerin und den entsprechenden Erklärungen der Aktionäre [X.]
5 - 4 - und [X.]ergab sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieser Aktionäre [X.] bis zu ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im [X.]eschwerdeverfahren [X.] nicht die Zulassungsvoraussetzung nach § 59d Nr. 1 in Verbindung mit § 59e Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO (analog) erfüllte. [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
26.11.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 102/06 (REWIS RS 2007, 666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 666
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