Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 9/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 1724

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 10. September 2004 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am [X.] 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 3.000 •.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller und seine verstorbene Mutter, die von ihm allein beerbt worden ist, waren Mitglieder der LPG "[X.]. Diese ging zunächst in einer anderen LPG auf, welche sich sodann mit drei weiteren [X.] zusammenschloß und 1975 in die LPG (P) B.

und die LPG ([X.]) [X.]teilte. Aufgrund der [X.] vom 17. Januar 1991 schlossen sich die beiden [X.] zu einer LPG zusammen. Die [X.] 3 - sammlung ihrer Mitglieder beschloß am 20. Juni 1991 die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Der Antragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 180.000 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG [X.] entstanden ist und auch nicht durch Vertrag das gesamte Vermögen der LPG übernommen hat, und hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegne-rin zur Zahlung von [X.] • nebst Zinsen beantragt hat, ist erfolglos ge-blieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Feststellungsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG [X.] entstanden ist, weiter. [X.] beantragt er die Festsetzung des [X.] für alle Instanzen auf 3.000 •.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher [X.], 149 ff.). - 4 -

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des [X.]es oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er nennt lediglich mehrere Entscheidungen des Senats sowie eine Entscheidung des [X.] und meint, das Beschwerdegericht sei davon abgewichen. Das und die weitere Begründung der [X.] zeigt, daß sich der Antragsteller in Wahrheit nicht auf eine Abweichung be-ruft, sondern die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft hält. [X.] kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-natsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).

II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.]s aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-lichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-keit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzu-erlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen [X.] werden hiervon jedoch nicht berührt.
- 5 - Der Gegenstandswert für die Vorinstanzen ist zutreffend festgesetzt worden, weil der Antragsteller dort bezifferte Zahlungsanträge gestellt hat.
[X.]

Krüger Lemke

Meta

BLw 9/04

10.09.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 9/04 (REWIS RS 2004, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1724

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.