Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. BLw 16/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 1433

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[X.] 16/02vom26. September 2002in der [X.] einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am [X.] 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]es [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Senats [X.] des [X.] vom21. März 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 10.737 Gründe:[X.] Antragsteller war 14 Jahre Mitglied in der LPG (P) [X.],die sich am 13. Mai 1991 mit zwei anderen [X.] zur LPG [X.]zu-sammenschloß. Deren Mitglieder beschlossen an demselben Tag die Um-strukturierung gemäß einem nähere Einzelheiten regelnden Teilungsplan.Nach der Eintragung als Kommanditist der Rechtsvorgängerin der [X.] in das Handelsregister kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom- 3 -18. Dezember 1991 seine Mitgliedschaft. Er begehrt die Feststellung, daß [X.] nicht im Wege der formwechselnden Umwandlung oderTeilung gemäß den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausder LPG [X.]hervorgegangen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat [X.] zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatdasOberlandesgericht - [X.] - die beantragte [X.] ausgesprochen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde er-strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.].I[X.] Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, [X.] ein solches Verfahren nicht vorsieht. Die Rechtsbeschwerde istnicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1[X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nurunter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Vor-aussetzungen, die die Antragsgegnerin verkennt (dazu näher BGHZ 89,149 ff), liegen jedoch nicht vor.1. [X.] der Antragsgegnerin geht trotz deseindeutigen Wortlauts der dem angefochtenen [X.]uß beigefügten Rechts-mittelbelehrung von der falschen Voraussetzung aus, daß die - nicht zugelas-sene - Rechtsbeschwerde dann zulässig ist, wenn die Sache grundsätzlicheBedeutung im Sinn des § 24 Abs. 1 [X.] hat. Hierbei übersieht er, daß bei- 4 -grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durchdas Beschwerdegericht erfolgen kann.2. [X.] zeigt keinen Rechtssatz in einer Entscheidungdes [X.]es oder eines anderen Oberlandesgerichts auf, von demdas Beschwerdegericht abgewichen ist. Sie meint vielmehr, es habe [X.] der Verwirkung bezüglich des [X.]. Das vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.Denn dafür ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehlerunterlaufen ist (st. [X.]., vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.]/77,AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige [X.] der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten [X.] nicht berührt.[X.][X.] [X.]

Meta

BLw 16/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. BLw 16/02 (REWIS RS 2002, 1433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1433

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