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PDF anzeigen[X.] 20/03vom30. Oktober 2003in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 30. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 15. Mai 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 7.000 Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1977 Mitglied der LPG ([X.]) S. , die 1991noch 203 Mitglieder hatte. Am 25. November 1991 beschloß die Vollversamm-lung die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der [X.] meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hatdie Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin nicht die in andererRechtsform weiter bestehende LPG S. ist und somit die LPG neben [X.] fortbesteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat- 3 -den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers isterfolgreich gewesen. Das [X.] - [X.]- hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselndenUmwandlung der LPG [X.]hervorgegangen ist.Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegne-rin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 ff.).Die Antragsgegnerin zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufge-stellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des [X.] oder eines anderen [X.]s enthaltenen Rechtssatzabweicht. Sie hält lediglich die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft.Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nichtgestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn einsolcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-natsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. [X.], [X.], [X.] 1977, 327, 328).- 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten [X.] jedoch nicht berührt.[X.] Lem-ke
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. BLw 20/03 (REWIS RS 2003, 953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 953
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