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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:050917B5STR362.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 362/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 17.
März 2017 wird entsprechend der Antragsschrift des [X.] mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
König
Meta
05.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 362/17 (REWIS RS 2017, 5785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5785
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