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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:151117B5STR494.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 494/17
(alt: 5 [X.]/15)
vom
15. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Eine etwaige Verfahrensverzögerung in den Jahren 2011 bis 2014 muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Unterlassen einer hierfür gebotenen Kompensation durch die Entscheidung des Senats
vom September 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 9. August 2016
1 [X.]). Für eine seitdem eingetretene Verzögerung ist die gewährte Kompensation ausreichend.
Sander
Dölp
König
Berger
Mosbacher
Meta
15.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2017, Az. 5 StR 494/17 (REWIS RS 2017, 2347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 575/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 482/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 93/18 (Bundesgerichtshof)
5 StR 116/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 63/15 (Bundesgerichtshof)
Totschlag: Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit; Kompensation überlanger Verfahrensdauer