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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:241017B4STR184.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 184/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. Oktober
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 4.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die Aufrechterhaltung der Einzie-hungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] vom 30.
November 2015 ist unschädlich, jedoch entbehrlich. Denn die Einziehung war erledigt, da mit Rechtskraft jenes Urteils das
Eigentum an den sichergestellten Betäubungsmitteln gemäß §
33 Abs.
2 Satz
1 BtMG in Verbindung mit §
74e Abs.
1 StGB aF auf den Staat übergegangen war (vgl. [X.], Urteile vom 22.
Mai 2003
4
StR
130/03, [X.]R StGB §
55 Abs.
2 Aufrechterhalten
8; vom 11.
Dezember 2003
4
StR
398/03, [X.], 536; Beschluss vom 5.
September 2017
5
StR
353/17).
Sost-Scheible
Bender
Feilcke
Paul
Grube
Meta
24.10.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 4 StR 184/17 (REWIS RS 2017, 3422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3422
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