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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070917B5STR339.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 339/17
vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September
2017 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die [X.] für die verhängten Geldstrafen wird auf einen Euro fest-gesetzt (vgl. Antragsschrift des [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] König
Berger Mosbacher
Meta
07.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 339/17 (REWIS RS 2017, 5673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5673
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