Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 339/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5673

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070917B5STR339.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 339/17
vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Computerbetruges
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September
2017 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die [X.] für die verhängten Geldstrafen wird auf einen Euro fest-gesetzt (vgl. Antragsschrift des [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 339/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 339/17 (REWIS RS 2017, 5673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5673

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