Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 377/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 4762

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Gegenstand

Befristung - Leiharbeitnehmer - Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb nach Befristungsende


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2014 - 15 [X.] 766/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage über die Frage, ob ihr [X.]rbeitsverhältnis über den [X.]blauf der Vertragslaufzeit eines zum 31. [X.]ugust 2012 befristeten [X.]rbeitsvertrags hinaus verlängert wurde.

2

[X.]ie Beklagte betreibt gewerbsmäßig [X.]rbeitnehmerüberlassung. Sie schloss mit dem Kläger unter dem 1. März 2012/12. [X.]pril 2012 einen zum 31. [X.]ugust 2012 befristeten [X.]rbeitsvertrag. [X.]er Kläger wurde der [X.] (im [X.]) überlassen und in deren Betrieb in [X.] eingesetzt. Zuvor hatte die Beklagte mit der [X.] die Überlassung des [X.] in einem unbefristeten „[X.]rbeitnehmerüberlassungsvertrag“ vereinbart.

3

[X.]er Kläger arbeitete auch nach dem 31. [X.]ugust 2012 im Betrieb der [X.]. Für den Monat September 2012 erhielt er eine Lohnabrechnung von der [X.], einer Subunternehmerin der [X.], die über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen [X.]rbeitnehmerüberlassung verfügt. [X.]b dem 25. Oktober 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. [X.]ie Beklagte ließ die ihr übersandten [X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommentarlos an den Kläger zurückgehen. Nachdem der Kläger den Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses über den 31. [X.]ugust 2012 hinaus gerichtlich geltend gemacht hatte, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2013 vorsorglich eine ordentliche Kündigung.

4

[X.]er Kläger hat die [X.]uffassung vertreten, zwischen den Parteien habe zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigung ein [X.]rbeitsverhältnis bestanden. Er habe mit dem Objektleiter [X.] die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses über den 31. [X.]ugust 2012 hinaus vereinbart. Herr [X.] sei zum [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen für die Beklagte berechtigt. [X.]er Geschäftsführer der [X.] habe ihn im Betrieb der [X.] als Objektleiter mit [X.] und [X.]nsprechpartner für Personalangelegenheiten der [X.] vorgestellt und dies auch gegenüber ihren Mitarbeitern kommuniziert. Herr [X.] habe die Zuteilung zu bestimmten [X.]rbeitsbereichen vorgenommen, Vertragsunterlagen und [X.]brechnungen an die [X.]rbeitnehmer der [X.] ausgehändigt und die Vergütung ausgezahlt. Er habe zu keiner [X.] zum [X.]usdruck gebracht, für die [X.] zu handeln. Jedenfalls sei das [X.]rbeitsverhältnis mit Wissen der [X.] über den 31. [X.]ugust 2012 hinaus fortgesetzt worden. [X.]ie Beklagte habe seine [X.]rbeitsstunden auf der Grundlage des mit der [X.] bestehenden [X.]rbeitnehmerüberlassungsvertrags gegenüber dieser abgerechnet und die vereinbarte Vergütung vereinnahmt. [X.]ie Beklagte müsse sich jedenfalls die Kenntnis der [X.] von der Weiterarbeit zurechnen lassen, weil sie diese nicht über die Beendigung des mit ihm bestehenden [X.]rbeitsverhältnisses unterrichtet und sichergestellt habe, dass er seine Tätigkeit bei der [X.] einstelle. [X.]ie Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.

5

[X.]er Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.]rbeitsverhältnis durch die Schriftsatzkündigung der [X.] vom 25. März 2013 nicht aufgelöst ist.

6

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die [X.]nsicht vertreten, das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien habe am 31. [X.]ugust 2012 geendet. [X.]b dem 1. September 2012 habe der Kläger in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.] gestanden und für diese bei [X.] gearbeitet. Herr [X.] sei weder zur [X.]bgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für sie befugt noch als Objektleiter beschäftigt worden. Selbst wenn Herr [X.] als Objektleiter für sie aufgetreten wäre und Erklärungen in ihrem Namen abgegeben hätte, sei ihr dieses Verhalten nicht zuzurechnen, da sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe.

7

[X.]as [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. [X.]ie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

9

I. Entgegen der Ansicht der [X.] ist die Revision zulässig. [X.]ie Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend auseinander.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe.

a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). [X.]ie Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. [X.]as erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. [X.]er [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa [X.] 9. [X.]ezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 15). Hierzu genügt weder die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens ([X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 20) noch eine bloße [X.]arstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10).

b) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. [X.] 2. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 16).

2. [X.]iesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. [X.]as [X.] hat angenommen, zwischen den Parteien sei auch dann kein Vertrag über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2012 zustande gekommen, wenn der Kläger eine entsprechende Vereinbarung mit [X.] getroffen habe. [X.]er Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass [X.] zum Abschluss von Arbeitsverträgen namens der [X.] befugt sei, da er nicht vorgetragen habe, wann und unter welchen Umständen wem gegenüber die Vollmacht erteilt worden sei. [X.]as Arbeitsverhältnis sei auch nicht nach § 15 Abs. 5 [X.] mit Wissen der [X.] über den 31. August 2012 hinaus fortgesetzt worden. [X.]er [X.] sei das Wissen des [X.] von der Weiterarbeit des [X.] nicht zuzurechnen. Es komme auch nicht auf die Kenntnis der [X.] von der Fortsetzung der Tätigkeit an, da diese keine zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Vertreterin der [X.] sei. [X.]agegen erhebt der Kläger sowohl zulässige Verfahrens- als auch Sachrügen. [X.]er Kläger macht geltend, das [X.] habe die Anforderungen an die [X.]arlegungslast in Bezug auf die Bevollmächtigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen überspannt; sein Vortrag sei auch ohne [X.]arlegung der näheren Umstände der Vollmachtserteilung ausreichend. Ferner rügt er, das [X.] habe hinsichtlich der Fiktion des [X.] des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 [X.] verkannt, dass dem Arbeitgeber in arbeitsteiligen Organisationen nicht nur das Wissen der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter, sondern auch das Wissen der mit der Einsatzsteuerung und der Personal- und Finanzbuchhaltung befassten Mitarbeiter von der Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Vertragslaufzeit zugerechnet werden müsse. [X.]em Verleiher sei auch das Wissen des Entleihers von der Weiterarbeit zuzurechnen, wenn er den Entleiher nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen habe. [X.] sie zu, wären die [X.] geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

II. [X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. [X.]ie Klage ist unbegründet, da im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung vom 25. März 2013 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

1. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist das Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. [X.]ie betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist ([X.] 20. März 2014 - 2 [X.] 1071/12 - Rn. 17 mwN, [X.]E 147, 358). [X.]aher kann einer Kündigungsschutzklage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum [X.]punkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 9).

2. Bei Zugang der Kündigung der [X.] vom 25. März 2013 bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. [X.]as Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung am 31. August 2012 geendet. [X.]ie Parteien haben weder einen Arbeitsvertrag für die [X.] ab dem 1. September 2012 geschlossen, noch gilt ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 [X.] als auf unbestimmte [X.] verlängert.

a) [X.]as Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 1. März 2012/12. April 2012 vereinbarten Befristung am 31. August 2012 geendet. [X.]er Kläger hat die Befristung nicht mit einer Befristungskontrollklage angegriffen und macht die Unwirksamkeit der Befristung nicht geltend.

b) Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsvertrag für die [X.] ab dem 1. September 2012 zustande gekommen. [X.]abei kann zu Gunsten des [X.] unterstellt werden, dass er seinem Vortrag zufolge mit [X.] die Fortsetzung des mit der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart hat. [X.] war nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte bevollmächtigt. [X.]ie Beklagte muss sich das Handeln des [X.] auch nicht nach den Grundsätzen der [X.]uldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

aa) [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass [X.] zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte berechtigt war.

(1) [X.]as [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Behauptung, der Geschäftsführer der [X.] habe [X.] im Betrieb der [X.] als Objektleiter mit [X.] vorgestellt und dies auch gegenüber Mitarbeitern der [X.] kommuniziert, eine Bevollmächtigung des [X.] nicht substantiiert dargelegt hat.

(a) [X.] genügt ihrer [X.]arlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden ([X.] 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 29, [X.]E 152, 108; 3. August 2005 - 10 [X.] 585/04 - zu II b der Gründe; [X.] 23. Juni 2016 - III ZR 308/15 - Rn. 18). Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nur dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen ist, und sich somit als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] 959/13 - Rn. 29, [X.]E 149, 84; [X.] 23. Juni 2016 - III ZR 308/15 - Rn. 18).

(b) [X.]er Vortrag des [X.] zur Bevollmächtigung des [X.] genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung. [X.]er Kläger hat nicht konkret vorgetragen, wem gegenüber die behaupteten Erklärungen abgegeben worden sein sollen. [X.]amit kann die Erheblichkeit seiner Behauptung nicht beurteilt werden. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu [X.] oder dem [X.]ritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. [X.]er Kläger hat weder vorgetragen, dass der Geschäftsführer der [X.] die Vollmacht durch Erklärung gegenüber [X.] erteilt hat, noch hat er vorgetragen, die Vollmachtserteilung sei ihm gegenüber erklärt worden. Soweit er behauptet hat, der Geschäftsführer der [X.] habe [X.] im Betrieb der [X.] als Objektleiter mit [X.] vorgestellt, ergibt sich daraus nicht, dass diese Erklärung in Anwesenheit des [X.] abgegeben wurde. Mit der Behauptung, die Vollmachtserteilung sei gegenüber Mitarbeitern der [X.] kommuniziert worden, hat der Kläger nicht vorgetragen, die Erklärung sei ihm gegenüber abgegeben worden.

(2) [X.]as [X.] hat zutreffend erkannt, dass auch die weiteren Behauptungen des [X.] zu den Aufgaben des [X.] nicht die Annahme rechtfertigen, dieser sei zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte befugt. [X.]ie Funktion als Objektleiter und Ansprechpartner in Personalangelegenheiten ist nicht notwendig mit dem Recht zum Abschluss von Arbeitsverträgen verbunden. [X.]ie Befugnis, die Einsatzbereiche der Arbeitnehmer festzulegen, lässt ebenfalls nicht auf das Recht zum Abschluss von Arbeitsverträgen schließen. Gleiches gilt für die behauptete Zuständigkeit zur Aushändigung von Vertragsunterlagen und Abrechnungen sowie zur Auszahlung der Vergütung. [X.]iese Aufgaben kann ein Bote wahrnehmen.

[X.]) [X.]ie Beklagte muss sich das Handeln des [X.] auch nicht nach den Grundsätzen der [X.]uldungs- und Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

(1) Eine [X.]uldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses [X.]ulden nach [X.] und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist ([X.] 22. Juli 2014 - [X.] 313/13 - Rn. 26, [X.]Z 202, 158; 10. Januar 2007 - [X.] 380/04 - Rn. 19). [X.]iese Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.]er Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Geschäftsführer der [X.] von dem - behaupteten - Auftreten des [X.] im Namen der [X.] Kenntnis hatte.

(2) Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei [X.] hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters ([X.] 26. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 61, [X.]Z 208, 331). [X.]as ist hier nicht der Fall. [X.]er Kläger hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Beklagte das - behauptete - Auftreten des [X.] als Vertreter der [X.] hätte kennen können.

c) Zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 15 Abs. 5 [X.] ab dem 1. September 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

aa) [X.]er Kläger ist nicht damit ausgeschlossen, sich auf die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 [X.] zu berufen, weil er nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht hat. [X.]ie Klagefrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 [X.] findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, das Arbeitsverhältnis gelte nach § 15 Abs. 5 [X.] als auf unbestimmte [X.] verlängert.

[X.]) [X.]as [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 [X.] nicht vorliegen.

(1) Nach § 15 Abs. 5 [X.] gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte [X.] verlängert, wenn es nach Ablauf der [X.], für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. [X.]ie Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortsetzung von [X.]ienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 5 [X.] - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. [X.]ie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 [X.] ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrags zustande kommt. [X.]ie Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 40/14 - Rn. 24; 3. September 2003 - 7 [X.] 106/03 - zu 4 a der Gründe, [X.]E 107, 237). [X.]er Eintritt der in § 15 Abs. 5 [X.] angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. [X.]er Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen [X.]ienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen ([X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 749/05 - Rn. 15). [X.]abei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. [X.]iese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst erfolgen.

(a) Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 5 [X.] ist nicht jeder Vorgesetzte (vgl. zu § 625 BGB [X.] 21. Februar 2001 - 7 [X.] 98/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 97, 78), sondern der Arbeitgeber selbst. Seiner Kenntnis steht die Kenntnis der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter gleich ([X.] 11. Juli 2007 - 7 [X.] 197/06 - Rn. 26; 21. Februar 2001 - 7 [X.] 98/00 - zu [X.] der Gründe, aaO; 25. Oktober 2000 - 7 [X.] 537/99 - zu [X.]V 4 der Gründe, [X.]E 96, 155).

(b) Bei [X.] ist dem Verleiher die Kenntnis des Entleihers von der Weiterarbeit nur dann zuzurechnen, wenn der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt hat oder dessen Handeln ihm nach den Grundsätzen der [X.]uldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. „Arbeitgeber“ iSv. § 15 Abs. 5 [X.] ist der Verleiher als [X.]. [X.]er Entleiher ist nicht deshalb - gemeinsam mit dem Verleiher - „Arbeitgeber“, weil die Arbeitgeberfunktionen im [X.] zwischen dem Verleiher als dem [X.] und dem Entleiher, der die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in Bezug auf die Arbeitsleistung ausübt, aufgespalten sind. Für die Verlängerung des Vertragsverhältnisses ist allein der [X.] zuständig. [X.]aher setzt die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 [X.] die Kenntnis des Verleihers voraus. [X.]em Verleiher ist es auch dann nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf seine Unkenntnis von der Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers zu berufen, wenn er den Entleiher nicht über die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer unterrichtet und dadurch auf eine Einstellung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers hingewirkt hat. [X.]en Verleiher trifft gegenüber dem Leiharbeitnehmer schon deshalb keine dahingehende Hinweis- und Kontrollpflicht, weil dem Leiharbeitnehmer die Befristung des Arbeitsverhältnisses bekannt ist ([X.]. § 9 Rn. 359). [X.]er Leiharbeitnehmer darf nicht schon deshalb von der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher ausgehen, weil der Entleiher ihn weiterbeschäftigt.

(2) [X.]anach ist zwischen den Parteien durch die Weiterarbeit des [X.] nach § 15 Abs. 5 [X.] kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. [X.]ie Weiterarbeit des [X.] bei der [X.] erfolgte weder mit Wissen des Geschäftsführers der [X.] noch in Kenntnis eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters der [X.].

(a) [X.]ie Annahme des [X.], der Geschäftsführer der [X.] habe von der Weiterarbeit des [X.] keine Kenntnis gehabt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(aa) [X.]ie Feststellung des Wissens des Arbeitgebers von der Weiterarbeit unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und ist nur beschränkt revisibel. [X.]ie revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter gemäß dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, und nicht gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 989/12 - Rn. 37).

([X.]) [X.]iesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. [X.]ie Würdigung des [X.], eine Kenntnis des Geschäftsführers von der Weiterarbeit des [X.] ergebe sich nicht aus dem Fortbestand des den Kläger betreffenden Überlassungsvertrags, ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Rüge, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die vom Kläger erbrachten Arbeitszeiten abgerechnet habe, ist unbegründet. [X.]as [X.] hat sich mit dieser Behauptung des [X.] befasst und zu Recht angenommen, die Abrechnung lasse nicht auf eine Kenntnis des Geschäftsführers von der Weiterarbeit schließen.

(b) [X.]as [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass die Weiterarbeit nicht mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgte.

(aa) Auf die Kenntnis des [X.] kommt es nicht an. [X.]ieser war nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte befugt. [X.]ie Behauptung des [X.], [X.] sei als Objektleiter Ansprechpartner für Personalangelegenheiten, ist unerheblich. Aus der Rechtsprechung des Senats zum Hochschulbereich, auf die sich der Kläger berufen hat, ergibt sich nichts anderes. [X.]anach steht der Kenntnis des Rektors der [X.], der als Behördenleiter Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 [X.] ist, die Kenntnis der Mitarbeiter gleich, deren er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeitsvertraglichen Angelegenheiten bedient. Hierzu zählen in erster Linie die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter der Personalverwaltung. [X.]aneben können auch Personen aus anderen Teilen der allgemeinen Hochschulverwaltung als Arbeitgeber anzusehen sein, sofern ihnen aufgrund der hochschulinternen Geschäftsverteilung anstelle des Rektors Sachverhalte über die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern bekannt werden können. Macht der Rektor von seiner [X.]elegationsbefugnis als Behördenleiter Gebrauch und überträgt er die Bearbeitung von arbeitsvertraglichen Vorgängen auf andere selbstständig handelnde Personen, muss er deren Kenntnis aus den übertragenen Angelegenheiten gegen sich gelten lassen. Sind zum Beispiel der Rechtsabteilung alle arbeitsrechtlichen Klagen zuzustellen, so kann der Justiziar der [X.] als Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 [X.] anzusehen sein, weil er anstelle des Rektors von dem in der Klageschrift enthaltenen Sachverhalt Kenntnis erhält. Ist die Rechtsabteilung der [X.] generell für die Führung der arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, muss sich der Rektor darüber hinaus die Kenntnisse des für die Prozessführung verantwortlichen [X.] aus Schriftsätzen und der Wahrnehmung von Gerichtsterminen wie seine eigenen zurechnen lassen ([X.] 11. Juli 2007 - 7 [X.] 501/06 - Rn. 24). Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze auch bei anderen arbeitsteilig tätigen Organisationen als Hochschulen anzuwenden sind. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte [X.] die eigenverantwortliche Bearbeitung von arbeitsvertraglichen Angelegenheiten übertragen hat. Eine solche selbstständige Funktion lässt sich weder aus der - behaupteten - Befugnis, Einsatzbereiche der Arbeitnehmer festzulegen, noch aus der Zuständigkeit zur Aushändigung von Vertragsunterlagen und Abrechnungen sowie zur Auszahlung der Vergütung ableiten.

([X.]) [X.]er Kläger macht ohne Erfolg geltend, Mitarbeiter der Personalabteilung und der Finanzbuchhaltung hätten aufgrund der Mitteilung der Arbeitsstunden des [X.] durch die [X.] und aufgrund der Abrechnung der vom Kläger erbrachten Stunden durch die Beklagte von der Weiterarbeit Kenntnis erlangt. Es ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass diese Mitarbeiter zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt sind noch dass ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung von arbeitsvertraglichen Angelegenheiten übertragen ist.

([X.]) [X.]er Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte die [X.] zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte bevollmächtigt hat. Eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ vom 1. Januar 2012.

III. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Willms    

        

    R. Gmoser    

                 

Meta

7 AZR 377/14

28.09.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 7. Mai 2013, Az: 19 Ca 8501/12, Urteil

§ 15 Abs 5 TzBfG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 377/14 (REWIS RS 2016, 4762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4762

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