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PDF anzeigen[X.]in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.]:Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde zu behandeln.Es ist nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet und auch nicht beimRechtsbeschwerdegericht eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1ZPO).Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eineRechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Als Rechtsbeschwerde wäre dasvorliegende Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht esnicht in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigenunzulässig, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt wurde ([X.], Beschluß vom 20. März 2002 [X.] Veröffentlichung bestimmt).[X.][X.]Dr. [X.]. [X.]
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24.04.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. VIII ZB 17/02 (REWIS RS 2002, 3497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3497
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