Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2018, Az. 4 BN 41/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 5282

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2; stRspr).

4

a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob eine abwägungsrelevante [X.]erührung von [X.]elangen Dritter gegeben und deswegen bei Änderung eines [X.] nach öffentlicher Auslegung eine erneute öffentliche Auslegung des [X.] erforderlich ist,

- wenn im [X.]ebauungsplanentwurf ein vorhandenes Gebäude mangels Ausweisung dafür auf den [X.]estandsschutz reduziert war und nach der Auslegung hierfür doch noch ein [X.]aufenster aufgenommen wird,

- und wenn im [X.]ebauungsplanentwurf im Rahmen der Festsetzungen zu einem Pflanzgebot zunächst nur eine "Ersatzpflanzung" vorgesehen ist, diese nach Auslegung aber dahingehend verschärft wird, dass "an gleicher Stelle gleichartiger Ersatz (mit einem Stammumfang von 20 - 25 cm, gemessen in 1,00 m Höhe) zu pflanzen" ist.

5

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 28. Mai 1997 - 4 [X.] 91.97 - NVwZ 1998, 172).

6

Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] ist der Entwurf eines [X.]auleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 [X.]auG[X.] geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - [X.]E 133, 98 Rn. 40 und [X.]eschluss vom 8. März 2010 - 4 [X.] 42.09 - [X.] 406.11 § 4a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 11) anerkannt, dass das [X.]eteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende [X.]edeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten [X.]eteiligung von [X.]ehörden und Trägern öffentlicher [X.]elange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen [X.]ürger, [X.]ehörden und sonstigen Träger öffentlicher [X.]elange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines [X.]etroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 N[X.] 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 [X.] 9.16 - [X.] 2016, 589 Rn. 4).

7

Die [X.]eschwerde hält eine Präzisierung der Rechtsprechung des Senats für erforderlich. Eine entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 4a Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] angenommene Abweichung vom Erfordernis der erneuten öffentlichen Auslegung müsse restriktiv angewandt werden. Es frage sich, ob Dritte eben doch abwägungsrelevant berührt würden, wenn ein Gebäude in einem der Durchgrünung des Plangebiets dienenden [X.]ereich nicht auf den [X.]estandsschutz reduziert, sondern mit einem [X.]aufenster ausgestattet werde. In der Sache wendet sich die [X.]eschwerde damit gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Würdigung, dass andere Grundstückseigentümer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls durch die Änderung nicht nachteilig berührt würden. Dies ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dass und gegebenenfalls welche über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren gewonnen werden könnten (vgl. hierzu z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 4. März 1998 - 7 [X.] 388.97 - juris Rn. 2), legt die [X.]eschwerde nicht dar.

8

Um bloße Kritik an der Rechtsanwendung geht es auch, soweit die [X.]eschwerde einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mache es für die [X.]etroffenen sehr wohl einen Unterschied, ob sie "einen kleinen Ersatzsetzling oder einen großen [X.]aum mit 20 - 25 cm Stammumfang gemessen bei 1 m Höhe" pflanzen müssten. Ihre Kritik geht überdies an der - den Senat bindenden (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) - Auslegung des [X.]ebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof vorbei, der mit dem [X.]egriff der "Konkretisierung" ([X.]) zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus seiner Sicht an der ursprünglich begründeten Pflicht zur Ersatzpflanzung inhaltlich nichts geändert habe.

9

b) Die Frage,

ob es den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen [X.] für die Festsetzung einer [X.]ezugshöhe im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] genügt, die Höhenfestsetzung des [X.]ebauungsplans als "[X.]ezugspunkt" auf "die Randstein- bzw. Fahrbahnhöhe der erschließenden Verkehrsfläche in Höhe des Flächenschwerpunkts des Gebäudegrundrisses" festzulegen, wenn das [X.]augrundstück an mehrere Verkehrsflächen angrenzt oder sonst über sie erschlossen werden kann, z.[X.]. auch durch mehrere Hauszugänge,

wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn von der zugrunde liegenden Prämisse, dass als [X.]ezugspunkt für die Höhenfestsetzung unterschiedliche Straßen und somit unterschiedliche Höhen in [X.]etracht kommen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat vielmehr angenommen, einer Auslegung zugänglich und somit hinreichend bestimmt für die [X.]emessung der Wand- und Gebäudehöhe sei der [X.]ezugspunkt auch in den Fällen, in denen Grundstücke an mehr als einer Seite an eine Verkehrsfläche grenzten; denn bei verständiger Würdigung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse bestehe kein Zweifel daran, auf welche Verkehrsfläche abzustellen sei (UA S. 33).

c) Mit der Frage,

ob sich bei der Überplanung eines bereits bebauten und mit im Laufe der Jahre errichteten Straßen faktisch erschlossenen Plangebiets die Straßenführung an den vorhandenen Straßen, die teilweise über Privateigentum verlaufen, und damit an der "situativen Vorbelastung" als "legitimen Grund für die Inanspruchnahme" der betroffenen Grundstücke orientieren darf, oder ob es im Sinne des Gebots der gleichen Lastenverteilung grundsätzlich erforderlich ist, bisher entstandene rechtswidrige, insbesondere gleichheitswidrige Zustände im [X.]ebauungsplan zu berücksichtigen und gegebenenfalls aufzulösen,

kritisiert die [X.]eschwerde eine aus ihrer Sicht gleichheitswidrige Inanspruchnahme von Grundeigentum bei der Überplanung einer vorhandenen Erschließungsstraße im Plangebiet.

Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]) ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die planende Gemeinde ebenso wie der Gesetzgeber bei der [X.]estimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die [X.]elange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ([X.], [X.] vom 19. Dezember 2002 - 1 [X.]vR 1402/01 - NVwZ 2003, 376 = juris Rn. 13). Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlieger bei den erforderlichen Grundabtretungen möglichst gleichmäßig zu belasten sind. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Planung betroffenen Grundeigentümer stets gleich zu behandeln sind. Nur ohne sachliche Rechtfertigung dürfen die berührten privaten [X.]elange nicht ungleich behandelt werden ([X.], [X.]eschluss vom 19. April 2000 - 4 [X.] 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532 = juris Rn. 4 unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteil vom 11. November 1976 - [X.] - NJW 1977, 388).

Von diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Eine sachliche Rechtfertigung für die ungleiche [X.]ehandlung durch eine an der "situativen Vorbelastung" orientierten Verkehrsflächenausweisung hat er darin gesehen, dass die Eigentümer der von der Überplanung betroffenen Grundstücke die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für den Straßenbau und die damit verfolgten Zwecke über einen langen Zeitraum hingenommen und sich bei der [X.]ebauung und sonstigen Nutzung ihrer Grundstücke darauf eingestellt hätten. Die Überlegung der Antragsgegnerin, es sei deshalb gerechtfertigt, sich bei der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche an den geschaffenen Fakten zu orientieren, könne vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden, da sich auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich bisher keine Straßenflächen befunden hätten, auf diesen Zustand eingerichtet hätten, weshalb ein anderes Vorgehen bedeutete, dass in vielen Fällen in auf diesen Grundstücken bestehende andere Nutzungen eingegriffen werden müsste ([X.]). Dass diese Überlegungen grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu rechtfertigen, ist nicht klärungsbedürftig. Ob sich die streitige Festsetzung damit rechtfertigen lässt, ist Sache der tatrichterlichen [X.]eurteilung des konkreten Einzelfalls und einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen.

d) Gleiches gilt, soweit die [X.]eschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält,

ob es mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG vereinbar ist, bei der planerischen Verbreiterung eines Fußweges zwischen zwei Grundstücken nur eines dieser beiden (mit [X.]n bewachsenen) Grundstücke in Anspruch zu nehmen, weil so "nur in eine dieser [X.]n eingegriffen werden muss",

zudem selbst dann, wenn die so verschonte [X.] ihrerseits nicht mehr rettbar geschädigt ist.

Einschlägig sind auch hier die zitierten rechtlichen Maßstäbe. Dass der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) in Anwendung dieser Maßstäbe es als gerechtfertigt angesehen hat, für die Verbreiterung des beidseits von dichten und hohen [X.]n gesäumten Fußweges nur die Grundstücke auf einer Seite in Anspruch zu nehmen, weil dies den Vorteil habe, dass nur in eine dieser [X.]n eingegriffen werden müsse, ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzogen. Soweit die [X.]eschwerde behauptet, die verschonte [X.] sei unrettbar geschädigt, wäre die Frage schon nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof hiervon im Urteil nicht ausgegangen ist.

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Die [X.]eschwerde rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

Sie wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs ([X.], 27 und 48), dass der [X.]ebauungsplan für die [X.]ebauung vergleichsweise enge Grenzen setze, die jedenfalls über die nach dem bisher einschlägigen § 34 [X.]auG[X.] zulässige [X.]ebauung nicht hinausgingen, sondern diese Möglichkeiten eher einengten, bzw. dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigentlichen Zielsetzung, mit dem [X.]ebauungsplan eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen, Festsetzungen getroffen habe, die dieser Planungsabsicht zuwider liefen. Mit dieser Einschätzung seien die Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Ihren Einwänden sei der Verwaltungsgerichtshof nicht nachgegangen. Unklar bleibe, worauf der Verwaltungsgerichtshof seine fehlerhafte Einschätzung stütze. In dieser Situation habe sich eine Hinterfragung und fundierte Darlegung aufgedrängt. Daran fehle es. Auch im angefochtenen Urteil fänden sich dazu nur [X.]ehauptungen. Nach Ansicht der [X.]eschwerde war der Verwaltungsgerichtshof einerseits verpflichtet, die [X.]eteiligten auf diese rechtliche Würdigung frühzeitig, und zwar vor [X.]eginn der mündlichen Verhandlung, hinzuweisen. Andererseits sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, nämlich die Analyse der sich nach § 34 [X.]auG[X.] ergebenden [X.] im Vergleich zu den durch den [X.]ebauungsplan eröffneten [X.] dar- und gegenüberzustellen. [X.]eides sei verfahrensfehlerhaft unterblieben.

aa) Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht bezeichnet.

Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und [X.]eurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von [X.] ([X.], Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - [X.]E 36, 264 <266 f.>; [X.]eschluss vom 4. Juli 2007 - 7 [X.] - juris Rn. 5). Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne [X.]eteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.], Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 170). Daran fehlt es hier.

Die Antragsteller sind mit der angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller über den vorläufigen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs informiert und haben der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs widersprochen. Dass und gegebenenfalls welche Reaktionsmöglichkeiten ihnen abgeschnitten gewesen wären, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

bb) Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt.

Einen [X.]eweisantrag zu den der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Tatsachen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (zu dieser Obliegenheit z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 5. August 1997 - 1 [X.] 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Soweit die [X.]eschwerde annimmt, ein [X.]eweisantrag wäre nicht sinnvoll gewesen, weil er mit der Überlegung, dass es sich teilweise um eine rechtliche Würdigung handele, zurückgewiesen worden wäre, erklärt sie nicht, warum die Antragsteller [X.]eweisanträge zu den Tatsachengrundlagen unterlassen haben.

Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs [X.]estandteil der richterlichen Überzeugungsbildung und für sich genommen einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 12. August 1999 - 9 [X.] 268.99 - juris Rn. 9). Die Tatsachengrundlagen dieser Würdigung waren im Wesentlichen nicht streitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass der [X.]ebauungsplan zusätzliche, bisher nicht bestehende [X.]auplätze schafft ([X.]). Er hat dem allerdings gegenübergestellt, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigentlichen Zielsetzung, mit dem [X.]ebauungsplan eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen, Festsetzungen getroffen habe, die dieser Planungsabsicht zuwiderliefen. Dies lasse sich exemplarisch an verschiedenen Grundstücken im Plangebiet zeigen. So setze der [X.]ebauungsplan in bestimmten Quartieren eine bestimmte maximale Grundfläche fest, die von den dort bereits existierenden Wohngebäuden zum Teil deutlich überschritten würde (UA S. 48).

Dass die vom Verwaltungsgerichtshof exemplarisch in [X.]etracht gezogenen Tatsachen unzutreffend gewesen wären oder einer weiteren Ermittlung bedurft hätten, behauptet die [X.]eschwerde nicht. Vielmehr hält sie die Herleitung des Verwaltungsgerichtshofs nicht für tragfähig, weil die getroffene Auswahl nicht repräsentativ sei. Insoweit legt sie jedoch nicht dar, welche weiteren Tatsachenermittlungen sich dem [X.] in [X.]ezug auf welche Tatsachen mit welchen [X.]eweismitteln und welchem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte aufdrängen müssen (zu den [X.] z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 27. Oktober 1999 - 9 [X.] 567.99 - juris).

b) Die [X.]eschwerde rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich - so die [X.]eschwerde - nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkt befasst, dass sich die Änderungen der [X.]aufenster auf den Grundstücken [X.]. 2/7 und 2/8 und der textlichen Festsetzungen zum Inhalt des Pflanzgebots abwägungsrelevante [X.]elange der Antragsteller und sonstiger Dritter hätten auswirken können.

Die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit diesen Gesichtspunkten befasst, trifft - wie bereits dargelegt - nicht zu. Gestützt auf die Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]eschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 N[X.] 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 [X.] 9.16 - [X.] 2016, 589 Rn. 4) hat der Verwaltungsgerichtshof ([X.] ff.) den Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Durchführung einer weiteren Offenlage rechtswidrig unterlassen, mit der [X.]egründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin habe damit einem Vorschlag der davon betroffenen Grundstückseigentümer entsprochen, und die Anpassung habe weder nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke, noch würden dadurch Träger öffentlicher [X.]elange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die Einwände der Antragsteller geantwortet. Dass er ihnen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Auf den Einwand der Antragsteller, die Änderung der textlichen Festsetzungen zum Pflanzgebot könne sich auf Rechte der Antragsteller und sonstiger Eigentümer auswirken, hat der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) geantwortet, dass diese Änderung eine bloße Konkretisierung der Regelung, die Gegenstand der vorangegangenen Auslegung gewesen sei, beinhalte. Ein Gehörsverstoß liegt auch insoweit nicht vor.

c) Die [X.]eschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]), die Rüge, der durch den [X.]ebauungsplan vorgegebene Straßenverlauf nehme auf dem Grundstück [X.]. 24 ([X.] ...) eine Fläche in Anspruch, auf der eine Mauer errichtet worden sei, sei unbeachtlich, weil die Antragsteller diesen Umstand nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] geltend gemacht hätten.

Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Antragsteller zu der in den Straßenraum [X.] nicht zur Kenntnis genommen hätte, behauptet die [X.]eschwerde selbst nicht. Vielmehr wendet sie sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag als nach § 215 Abs. 1 [X.]auG[X.] nicht rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und den behaupteten [X.] deshalb als unbeachtlich angesehen hat. Damit macht sie der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung von § 215 Abs. 1 [X.]auG[X.] geltend und beanstandet die tatrichterliche Auslegung einer Erklärung. Mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat dies nichts zu tun ([X.], [X.]eschluss vom 8. August 1994 - 6 [X.] 87.93 - juris Rn. 6).

d) Die Aufklärungsrüge schließlich, mit der sich die [X.]eschwerde gegen die geplante Verlegung der [X.]-Straße im [X.]ereich der Einmündung in die [X.] wendet, die zum Verlust von drei Pappeln führt, geht ins Leere.

Die Antragsteller haben hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum [X.]eweis der Tatsache, dass die Neuherstellung der Straße auf ihrer heutigen Trasse auch ohne [X.]eeinträchtigung der Standsicherheit von drei Pappeln und deren dauerhafte Schädigung bewerkstelligt werden könne. Dieser [X.]eweisantrag habe, so die [X.]eschwerde, darauf gezielt, die Abwägungsgrundlage für die Überplanung der Pappeln zu Fall zu bringen, die darin bestanden habe, dass jede bauliche Veränderung wie z.[X.]. die Herstellung eines fachgerechten Straßenaufbaus auch bei [X.]eibehaltung des bisherigen [X.] unweigerlich zu erheblichen Verletzungen des [X.] führen werde. Die Ablehnung des [X.]eweisantrags indes habe der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) damit begründet, dass es hierauf schon deshalb nicht ankomme, weil sich die Antragsgegnerin aus "den genannten und von ihrer Planungshoheit gedeckten Gründen" für eine Änderung des bisherigen Trassenverlaufs entschieden habe. Die [X.]eschwerde sieht darin einen Zirkelschluss, weil eben diese vermeintlich planungshoheitliche Entscheidung auf der Annahme beruhe, dass die Pappeln auf jeden Fall geschädigt würden.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist damit nicht dargetan. Die [X.]eschwerde missversteht die zitierte Urteilspassage ([X.]). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit "den genannten und von ihrer Planungshoheit gedeckten Gründen" nicht die unvermeidliche [X.]eeinträchtigung der Standsicherheit der Pappeln gemeint, sondern "das [X.]emühen der Antragsgegnerin um eine Verbesserung der bestehenden (verkehrlichen) Situation" ([X.]). Aus diesen Gründen hat sich die Antragsgegnerin aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für eine Verlegung des [X.] entschieden. Auf die Standsicherheit der Pappeln kam es hiernach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 41/17

31.07.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Juli 2017, Az: 3 S 986/16, Urteil

§ 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 34 BauGB, § 86 Abs 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2018, Az. 4 BN 41/17 (REWIS RS 2018, 5282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5282

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