Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. 2 StR 277/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3798

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 277/12

vom
21.
August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
August 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
März 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist un-begründet
im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte ab März 2011 in seiner Wohnung ein Kokaindepot an, um das Kokain in Form von
so genannten [X.] mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das Depot füllte er mehrfach mit neu erworbenen [X.] auf. So erwarb er Anfang März 2011 100
g, am 9.
April 2011 nochmals 100
g, am 10.
April 2011 500
g, am 16.
April 2011 300
g und danach weitere 700
g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von jeweils mindestens 50
% [X.]. Zurzeit seiner Festnahme am 19.
August 2011 besaß er noch 955,5
g Kokaingemisch.
1
2
-
3
-
Das [X.] ist im Hinblick auf die sukzessive Auffüllung des Dro-genvorrats
davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt nur eine Tat im Sinne von §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG begangen habe. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf in Kleinmengen sind die Handlungen des Käufers grundsätzlich nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Portionen von einem Lieferanten erworben werden, der sie sei-nerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010

1
StR
587/09, [X.], 25, 26). Alleine der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat,
Beschluss vom 20.
Februar 2008

2
StR
619/07, [X.], 470). Deshalb führt auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. [X.],
Beschluss vom 26.
Mai 2000

3
StR
162/00, [X.], 540
f.). Auf die Zahl der Einzelverkäufe kommt es hier nicht
an (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2002

3
StR
491/01, [X.], 1810
f.). Bei allen Einkaufsmengen handelte es sich um nicht geringe Mengen. Danach wäre von fünf Taten im Sinne des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG auszugehen statt nur von einer derartigen Tat.
Die Annahme nur einer Tat durch das [X.] beschwert den Ange-klagten jedoch auch im Hinblick darauf, dass das [X.] das Verfahren durch Beschluss vom 21.
März 2012 gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den abge-urteilten Vorwurf beschränkt hat, hier nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzlage zu einer milderen (Gesamt-)Freiheitsstrafe gelangt wäre. Es hatte im Rahmen der gemäß §
257c [X.] getroffenen Verständigung -
noch vor Umgestaltung der Strafklage zur Annahme einer Bewertungseinheit
-
zugesagt, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwi-3
4
-
4
-
schen vier Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe entspricht der [X.] dieses Rahmens.
Fischer
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Berger

Eschelbach
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2 StR 277/12

21.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. 2 StR 277/12 (REWIS RS 2012, 3798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3798

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