Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 ARs 65/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7730

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 65/12
2 AR 35/12

vom
27. März 2012
in der Bußgeldsache
gegen

wegen
Ordnungswidrigkeit
Az.: 24 OWi 160/11 [X.]
Az.: 340 OWi 103/11 [X.] (Saale)

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. März 2012
beschlossen:

Für die zur Vollstreckung notwendig werdenden Entscheidungen ist das [X.]
-
Jugendrichter
-
zuständig.

Gründe:

Nachdem ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der [X.] nicht beitreibbar war, hat diese bei dem [X.] die Erteilung einer Arbeitsauflage gegen die Betroffene beantragt, das die Sache an das [X.] abgegeben hat.
Das [X.] hat das Verfahren weiterhin an das [X.] abgegeben, weil die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter der Betroffenen dorthin verzogen ist. Der Aufenthalt der Betroffenen ist derzeit unbekannt. Das [X.] hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen (§
46 Abs.
1 OWiG i.V.m. §
14 StPO).
Für die zur Vollstreckung des Bußgeldbescheids notwendig werdenden Entscheidungen ist das [X.] -
Jugendrichter
-
zuständig.
Gemäß §
42 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist auch der Jugendrichter zuständig, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für die Jugendliche obliegen. Dieser Gerichtsstand hat hier ausnahmsweise -
anders als im gerichtlichen Bußgeld-verfahren, in dem die Gerichtsstände gleichrangig sind (Senat, Beschluss vom 1
2
-
3
-
18. Januar 1974 -
2
ARs
369/73, BGHSt
25, 263, 265) -
Vorrang vor dem [X.] Gerichtsstand (vgl. [X.], [X.] 15. Aufl. §
42 Rn.
6), zumal die sonst zur Auswahl befugte Staatsanwaltschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Mai
2008 -
2
ARs
168/08, [X.], 695) nicht am Verfahren beteiligt ist. Die Zuständigkeit für die familienrechtlichen Erziehungsaufgaben liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürfnis besteht. Bestehen keine ande-ren Anhaltspunkte, so ist dies das Gericht, das über Leistungen nach §
86 SGB
VIII zu entscheiden hat. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk die zur Ausübung der
Personensorge berechtigte Mutter ihren Wohnsitz hat.

Ernemann

Fischer

Berger

Eschelbach

Krehl

Meta

2 ARs 65/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 ARs 65/12 (REWIS RS 2012, 7730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7730

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2 ARs 65/12

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