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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 65/12
2 AR 35/12
vom
27. März 2012
in der Bußgeldsache
gegen
wegen
Ordnungswidrigkeit
Az.: 24 OWi 160/11 [X.]
Az.: 340 OWi 103/11 [X.] (Saale)
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. März 2012
beschlossen:
Für die zur Vollstreckung notwendig werdenden Entscheidungen ist das [X.]
-
Jugendrichter
-
zuständig.
Gründe:
Nachdem ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der [X.] nicht beitreibbar war, hat diese bei dem [X.] die Erteilung einer Arbeitsauflage gegen die Betroffene beantragt, das die Sache an das [X.] abgegeben hat.
Das [X.] hat das Verfahren weiterhin an das [X.] abgegeben, weil die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter der Betroffenen dorthin verzogen ist. Der Aufenthalt der Betroffenen ist derzeit unbekannt. Das [X.] hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen (§
46 Abs.
1 OWiG i.V.m. §
14 StPO).
Für die zur Vollstreckung des Bußgeldbescheids notwendig werdenden Entscheidungen ist das [X.] -
Jugendrichter
-
zuständig.
Gemäß §
42 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist auch der Jugendrichter zuständig, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für die Jugendliche obliegen. Dieser Gerichtsstand hat hier ausnahmsweise -
anders als im gerichtlichen Bußgeld-verfahren, in dem die Gerichtsstände gleichrangig sind (Senat, Beschluss vom 1
2
-
3
-
18. Januar 1974 -
2
ARs
369/73, BGHSt
25, 263, 265) -
Vorrang vor dem [X.] Gerichtsstand (vgl. [X.], [X.] 15. Aufl. §
42 Rn.
6), zumal die sonst zur Auswahl befugte Staatsanwaltschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Mai
2008 -
2
ARs
168/08, [X.], 695) nicht am Verfahren beteiligt ist. Die Zuständigkeit für die familienrechtlichen Erziehungsaufgaben liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürfnis besteht. Bestehen keine ande-ren Anhaltspunkte, so ist dies das Gericht, das über Leistungen nach §
86 SGB
VIII zu entscheiden hat. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk die zur Ausübung der
Personensorge berechtigte Mutter ihren Wohnsitz hat.
Ernemann
Fischer
Berger
Eschelbach
Krehl
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 ARs 65/12 (REWIS RS 2012, 7730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7730
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