Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2013, Az. B 2 U 27/12 R

2. Senat | REWIS RS 2013, 1111

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - eigenwirtschaftlich veranlasste Rückkehr zur Arbeitsstätte - Holen vergessener Geldbörse - Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit - hieran anschließende Heimfahrt - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Erfordernis des bestimmten Antrags


Leitsatz

Nimmt der Beschäftigte seine versicherte Tätigkeit nach Rückkehr in den Betrieb wieder auf, steht er auf dem Rückweg zu seinem Wohnort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ohne dass es auf die rechtliche Qualität des Hinwegs ankommt.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten [X.] die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen [X.] gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des L[X.] sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat zu Recht das Urteil des [X.] aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des [X.] den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 [X.]G. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 [X.]G ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl B[X.] vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - [X.] 3-2200 § 571 [X.] und vom [X.] - [X.] Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des [X.] aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen wird.

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 [X.]G verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 [X.] [X.]G steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] 4-2200 § 539 [X.] Rd[X.]0 mwN).

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des [X.] als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des [X.], denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII.

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl B[X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.]1, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu B[X.] vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2 ff und vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4 vorgesehen; [X.] 2011, 351; [X.] NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des [X.] mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; dazu zuletzt B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB B[X.] vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - [X.] 2200 § 548 [X.] sowie vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - B[X.]E 111, 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.] 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu B[X.] vom 12.10.1973 - 2 [X.] - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des [X.] auch unmittelbar vor dem [X.]. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

Erst recht hat das [X.] keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des [X.] teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind (vgl B[X.] vom 4.9.2007 - [X.] U 24/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]4 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua B[X.] vom [X.] - 2 RU 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.]4; vgl auch B[X.] vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der [X.] ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom [X.] ([X.] U 18/99 R - [X.] 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der [X.] - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des [X.] betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch B[X.] vom [X.] - Juris).

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit (vgl zB B[X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 32 Rd[X.]1 und vom 18.1.2011 - [X.] U 9/10 R - B[X.]E 107, 197 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]7, Rd[X.]1) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der [X.] umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 27/12 R

14.11.2013

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Heilbronn, 28. September 2010, Az: S 6 U 1988/09, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2013, Az. B 2 U 27/12 R (REWIS RS 2013, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1111

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