Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. I ZR 276/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5172

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276/02 Verkündet am: 3. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

HGB §§ 422, 425 Abs. 2, § 435

Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Ge-sichtspunkt unterlassener [X.] kommt grundsätzlich nicht in [X.], wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein-zuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat.

[X.], Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 276/02 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Februar 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] (im folgenden: [X.]). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-Beförderungs- dienst betreibt, wegen des [X.] in drei Fällen aufgetretenen Verlusts von Transportgut aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 68.081 DM nebst Zinsen in Anspruch. Bei allen Sendungen war der Warenwert bei den Empfängern im Wege der Nach-nahme einzuziehen. - 3 -
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist im [X.] ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

[X.] Vergebens rügt die Revision, der Beklagten könne nicht der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB gemacht werden. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-richts führt die Beklagte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. [X.] 158, 322, 327 ff.; [X.], Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, [X.]. S. 11 bis 14).
I[X.] Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Streitfall das Unterlassen der [X.] bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitver-schulden der Versicherungsnehmerin bzw. der Versenderin anrechnen lassen.
1. Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungs-gerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß bei ihr für [X.] 4 - dungen ein Kontrollsystem besteht, das den Vorwurf leichtfertiger Vorgehens-weise ausschließt. Es kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene [X.] auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen hatte (vgl. dazu [X.] 149, 337, 355; [X.], Urt. [X.], [X.] 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des [X.] gekommen wäre (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318).
2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den Vorwurf des [X.] zudem mit der Erwägung verneint, es habe sich um [X.] gehandelt, so daß der Wert des transportierten Gutes der Beklagten bekannt gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu [X.]. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten vom Wert der Sendungen kann eine Mithaftung der Versender nicht auf den Vorwurf gestützt werden, nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden [X.] zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Minderung der [X.] des leichtfertig handelnden Schädigers, der in einem solchen Fall bewußt das Risiko unzureichend gesicherter Beförderung übernimmt, widerspräche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine konkrete gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. [X.] 149, 337, 355). Ein nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlicher und damit zu einer Mithaftung führender Selbstwiderspruch liegt in der Regel vor, wenn der Versender den erheblichen Wert der Sendung dem Frachtführer erstmals nach dem Verlust des Transport-guts zur Kenntnis bringt. Ein widersprüchliches Verhalten des Versenders ist dagegen nicht festzustellen, wenn [X.] gemäß einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (§ 422 Abs. 1 HGB) oder einer vom Versender nach Abschluß des [X.] gegebenen Weisung (vgl. [X.], Transportrecht, 5. Aufl., § 422 HGB [X.]. 13) nur gegen Einziehung eines [X.] - 5 - an den Empfänger abgeliefert werden darf. Vergebens beruft sich die Revision insoweit darauf, eine in diesem Zusammenhang gemachte Wertangabe diene nicht dazu, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-dens aufmerksam zu machen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, daß die Bestimmung einer Nachnahme grundsätzlich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzt (vgl. § 422 Abs. 1 HGB; [X.] aaO § 422 HGB [X.]. 11 bis 13) und zudem gemäß § 422 Abs. 3 HGB in jedem Fall für den Um-fang der Haftung des Frachtführers von maßgeblicher Bedeutung ist.
II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann Pokrant Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 276/02

03.02.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. I ZR 276/02 (REWIS RS 2005, 5172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5172

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