Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 33 W (pat) 6/10

33. Senat | REWIS RS 2012, 8791

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden – einem Insolvenzverwalter kann als Partei kraft Amtes Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden – zu den Wirkungen von Masseunzulänglichkeit und Massearmut – keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei vorliegender Massearmut


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 28. Februar 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen [X.], die Inhaberin der angegriffenen Marke ist. Er hat um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das anhängige Beschwerdeverfahren nachgesucht. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des [X.], mit dem dieses den Widerspruch gegen die für die Gemeinschuldnerin eingetragene Marke zurückgewiesen hat.

2

Mit Schreiben vom 30. März 2011 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem [X.] die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Darin hat er mitgeteilt, dass Masseunzulänglichkeit nach § 208 [X.] bestehe und die Masse voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die fälligen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 [X.] zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

3

Der Senat hat den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] im Falle von [X.] keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne und ihm aufgegeben, nähere Ausführungen zur Vermögenslage der Gemeinschuldnerin zu machen.

4

Der Insolvenzverwalter hat daraufhin u. a. eine Zusammenfassung des [X.] gereicht, aus der hervorgeht, dass das Konto ein [X.] von … € ausweist und dass diesem offene Masseverbindlichkeiten in Höhe von … € gemäß § 54 [X.] und in Höhe von … € gemäß § 55 [X.] gegenüberstehen.

II.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen.

6

Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] GRUR 2009, 88 (Nr. 10 ff.)) auch in Beschwerdeverfahren vor dem [X.] Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden (kritisch dazu: [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 82 Rd. 15 ff.).

7

Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht (§ 82 [X.] i. V. m. §§ 114 Satz 1, 116 Nr. 1 ZPO) Verfahrenskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die [X.] nicht zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist § 116 Nr. 1 ZPO und nicht § 116 Nr. 2 ZPO anwendbar, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier - für eine juristische Person als Partei kraft Amtes handelt ([X.] NJW-RR 2005, 1640).

8

Verfahrenskostenhilfe kann auch noch dann, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit (§§ 208, 209 [X.]) angezeigt hat, zu gewähren sein, denn allein die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt gemäß § 208 Abs. 3 [X.] zu keiner Einschränkung der Verwaltungs- und Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn sich nach Insolvenzeröffnung ergibt, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern - wie hier - Massearmut vorliegt, d. h. wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 [X.] zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

9

Das Vorliegen von [X.] ergibt sich vorliegend aus den zum Verfahren gereichten Unterlagen, denen zu entnehmen ist, dass einem Kontoguthaben in Höhe von … € Insolvenzverfahrenskosten in Höhe von … € gemäß § 54 [X.] gegenüberstehen.

Die anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens können demnach nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden, weshalb das Insolvenzverfahren nach § 207 [X.] einzustellen ist und dem Insolvenzverwalter folglich keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Der [X.] ([X.], 1673 (1674)) hat hierzu ausgeführt:

Ebenso wenig, wie ein Anfechtungsprozess zu den Verwertungsmaßnahmen zählt, die trotz eingetretener [X.] noch durchgeführt werden könnten und dürften, darf ein Widerspruchsverfahren fortgeführt werden, wenn das Insolvenzverfahren nach § 207 ZPO einzustellen ist. Ein schutzwürdiges Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht somit nicht, weshalb keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Meta

33 W (pat) 6/10

28.02.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 114 ZPO § 116 Nr 1 ZPO § 54 InsO § 80 Abs 1 InsO § 207 InsO § 208 InsO § 209 InsO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 33 W (pat) 6/10 (REWIS RS 2012, 8791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8791

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