Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 221/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2462

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[X.][X.] 221/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 116 Satz 1 Nr. 1; [X.] § 207 Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene [X.]armut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden. [X.], [X.]uss vom 16. Juli 2009 - [X.] 221/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. September 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]

mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 2.770,18 • in Anspruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskosten-hilfe bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das [X.] - 3 - fahren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für die Berufungsinstanz. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO übernehme der Fiskus die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die den Insolvenzverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Rechtsverfolgung dem öffentlichen [X.] entspreche, sei es gerechtfertigt, den Verwalter nicht wegen seiner [X.] als "wirtschaftlich beteiligt" im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, wenn er zur Anreicherung der Masse Prozesse führe. Eine Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Ab-wicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt sei, sei dagegen mutwillig. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, einen Prozess zu führen, der nicht zur an-teilmäßigen Befriedigung der [X.] führe, sondern allenfalls einen Teil der [X.] erlösen könne. Diese Bewertung finde ihren Niederschlag in § 207 [X.], der die Einstellung des Insolvenzverfahrens bei fehlender [X.] verlange. Wenn das öffentliche Interesse gebiete, das Insol-venzverfahren nicht fortzuführen, könne auch kein öffentliches Interesse an Prozessen des Verwalters mehr bestehen. Der Verwalter habe es sonst in der Hand, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 207 [X.] seine Gebühren zu erhöhen und zugleich vom Fiskus zu tragende Kosten zu produzieren. 3 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene [X.]armut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört. 4 a) Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Pro-zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten [X.] nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzu-bringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus § 129 Abs. 1 [X.] ergibt, nimmt der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 [X.] eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu er-zielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 [X.]) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 460/02, [X.], 26, 27 mit weiteren Nachwei-sen; v. 14. Juli 2005 - [X.] 224/04, [X.], 560, 561). Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat ([X.], [X.]. v. 28. Februar 2008 - [X.] 147/07, [X.], 431). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Vertei-lung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 [X.]), nicht jedoch auf den [X.]. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu ver-werten (§ 208 Abs. 3 [X.]). Dazu gehört es, [X.] - 5 - setzen. [X.] sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 [X.] verteilt hat (§ 211 Abs. 1 [X.]). b) Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des [X.] herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insol-venzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vor-geschossen wird oder die Kosten nach § 4a [X.] gestundet werden (§ 207 Abs. 1 [X.]). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Verwertung von [X.] ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tä-tigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 [X.]) nicht gedeckt ist (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Bis zur Einstellung des [X.] bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und ver-pflichtet (§ 80 Abs. 1 [X.]). Er mag - wie in der Kommentarliteratur vertreten wird - bis zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglich-keiten zu nutzen (vgl. etwa [X.] in [X.], [X.] § 207 Rn. 25; [X.], [X.] 12. Aufl. § 207 Rn. 11; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 207 Rn. 21), wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht inso-weit jedoch nicht. 6 Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungs-anspruchs. Nach Eintritt der [X.]armut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch [X.] durchzusetzen. Das folgt [X.] - 6 - telbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss (§ 80 Abs. 1 [X.]) darf der Verwalter den [X.] weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Rechtsstreit stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungs-maßnahme dar, die trotz eingetretener [X.]armut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche [X.] in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 [X.] verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des [X.], welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat. c) Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des [X.] kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht ([X.], [X.]. v. 18. September 2003, aaO unter I[X.] 2; [X.] Z[X.] 2002, 540, 541). Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 [X.]), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des [X.] hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl einge-stellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu [X.], Urt. v. 10. Februar 1982 - [X.], [X.], 467, 468). 8 d) Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des [X.] eingewandt werden, die es gebiete, auch bei [X.] einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für [X.] zu gewähren (so aber [X.] [X.], 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach §§ 26, 207 [X.] - von den Ausnahmefällen "Stundung der Verfahrenskosten" 9 - 7 - und "Gläubigervorschuss" abgesehen - die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, ein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine "Ordnungsfunktion" kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend eröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie [X.] (aaO) anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der [X.] Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls [X.] (§ 60 [X.]). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen - der Mittellosigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden [X.] im Sinne von § 207 [X.] an-dererseits - dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundla-gen der [X.]armut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 17. Juni 2003 - [X.] 476/02, [X.], 30, 31 mit weiteren Nachweisen). Schon in eigenem Interesse (§ 61 [X.]), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 207 [X.] wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwal-tung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere [X.] anstellen und fortschreiben (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 40). e) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 [X.] im [X.]punkt des Prozess-kostenhilfeantrags des [X.] erfüllt. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Einem [X.] von 15.302,92 • standen Verfahrenskosten von 25.263,40 • gegenüber. Verwertbares Vermö-gen, durch das der [X.] vermehrt werden könnte, ist nicht mehr vorhan-den. Die [X.], die dem vorliegenden Rechtsbeschwerdever-10 - 8 - fahren sowie dem Parallelverfahren [X.] 234/08 zugrunde lagen, hätten an der [X.] auch dann nichts geändert, wenn sie bestanden hätten und durchsetzbar gewesen wären. [X.][X.] Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). 11 Ganter Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 12 [X.] ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 S 62/08 -

Meta

IX ZB 221/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 221/08 (REWIS RS 2009, 2462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2462

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