Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. XI ZR 484/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11363

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517BXIZR484.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 484/15
vom
9. Mai 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] (§
26
Nr.
8 EGZPO) wird auf bis zu 18.000

t-gesetzt.

Gründe:
Mit dem Antrag zu Ziffer
I.
1. erstrebt der Kläger die Erstattung des inves-tierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.395,85

Der daneben
mit dem Antrag zu Ziffer I.
2. begehrte Ausgleich entgan-genen Gewinns ist nur
in Höhe von
allenfalls 1.799

zu berücksichtigen. Dies entspricht den für die [X.] vom 8.
Juli 1999 bis zum 16.
Januar 2008 geltend gemachten Zinsen aus einem die Hauptforderung von 13.395,85

i-genden Betrag.
Im Übrigen erhöht der begehrte entgangene Gewinn in Höhe von 4% p.a. als Nebenforderung im Sinne von §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO
die
Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Mai 2012
XI
ZR 261/10, [X.], 1211 Rn.
14,
vom 15.
Januar 2013
XI
ZR 370/11, juris
und vom 6. [X.] 2016

XI
ZR 242/16, juris; [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2013
III
ZR 143/12, [X.], 1504).
1
2
-
3
-
Der Feststellungsantrag zu Ziffer [X.] bezüglich der Verpflichtung der [X.], den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines mögli-chen Wiederauflebens der Haftung gemäß §
172 Abs.
4 HGB sowie von allen weiteren finanziellen Nachteilen infolge der Beteiligung an dem streitgegen-ständlichen Fonds freizustellen, ist lediglich mit 10% des [X.] von dem Kläger gezeichneten Beteiligung, also mit 2.045,17

,
zu veranschla-gen
(vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Januar 2013

XI
ZR 370/11, juris). Denn es ist nicht
ersichtlich, dass dem Kläger eine Inanspruchnahme gemäß §
172 Abs.
4, §
171 Abs.
1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des [X.] rechtfertigte.
Auch für den Eintritt weiterer finanzieller Nachteile infolge der [X.], wie etwa Kosten infolge der Übertragung der Anteile an der Gesell-schaft und ggf. anfallende Gewerbesteuer, die im Klageantrag beispielhaft [X.] sind, sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Dem Antrag zu Ziffer I[X.]
auf Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] kommt neben dem
auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten [X.] zu Ziffer I.
keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senats-beschlüsse vom 23.
Februar 2010

XI
ZR 219/09, juris und vom 6.
Juli 2010

XI
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
16).
3
4
-
4
-
Bei dem Antrag zu Ziffer [X.] auf Erstattung vorgerichtlicher [X.] handelt es sich, wenn die Hauptsache

wie hier

Gegenstand des Rechtsstreits ist, ebenfalls um eine Nebenforderung gemäß §
4 ZPO, die die Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2.
Juni 2015

XI
ZR 323/14, juris mwN und vom 19.
Dezember 2016

XI
ZR 539/15, juris Rn.
4).

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
2-7 O 282/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.09.2015 -
10 [X.] -

5

Meta

XI ZR 484/15

09.05.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. XI ZR 484/15 (REWIS RS 2017, 11363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11363

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