Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. XI ZR 555/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7655

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2021 wird auf seine Kosten verworfen.

Streitwert: 20.000 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt insgesamt 20.000 €.

2

Maßgebend für die Bestimmung der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer bestimmt sich für den Kläger danach formell nach dem Wert der erfolglosen Klageanträge. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - [X.], juris; [X.], Beschluss vom 10. November 2020 - II ZR 243/19, juris Rn. 2).

3

Der Kläger ist durch die Abweisung seines [X.] zu 1, mit dem er die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend auf Zahlung von 18.000 € Zug um Zug gegen Übertragung seines Fondsanteils in Anspruch nimmt, in Höhe von 18.000 € beschwert. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 18.000 € setzt sich nach dem Vorbringen des [X.] zusammen aus dem Nominalwert der Beteiligung (20.000 €) und dem gezahlten Agio (1.000 €) sowie abzüglich der von der [X.] geleisteten Auszahlungen (3.000 €). Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - [X.], juris Rn. 2).

4

Der mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - [X.], [X.], 1673 Rn. 16, vom 18. Oktober 2011 - [X.], juris Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - [X.], juris; [X.], Beschluss vom 27. Juni 2013 - [X.], [X.], 1504 Rn. 10).

5

Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden, die in der Fondsbeteiligung ihre Ursache haben, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalwerts der Beteiligung, also mit 2.000 €, zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2010 - [X.] und [X.], jeweils juris, vom 25. Juli 2017 - [X.], juris und vom 10. April 2018 - [X.], juris Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es bestehe das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 3).

6

Die für die Klageanträge maßgebenden [X.] sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 20.000 € (= 18.000 € + 2.000 €) beläuft.

Ellenberger     

  

Matthias     

  

Menges

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 555/21

29.11.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. November 2021, Az: 11 U 194/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. XI ZR 555/21 (REWIS RS 2022, 7655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7655

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XI ZB 40/09

III ZR 143/12

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