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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 44/11
vom
1. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.]
am 1. Dezember 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.800.000
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Zu Unrecht meint die Beklagte, zur Rückübertragung der anfechtbar erworbenen Sicherung an den Kläger in der Lage zu sein, weil die Abtretung der Sicherungen an die frühere [X.] an §
91 Abs.
1 [X.] gescheitert sei.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst nicht vor Verfahrenser-öffnung wirksam abgeschlossene Erwerbsvorgänge. Eine vor Verfahrenseröff-nung vereinbarte Abtretung eines bereits entstandenen Rechts bleibt darum wirksam ([X.], Urteil vom 5.
Mai 2011 -
IX
ZR 144/10, [X.], 1420 Rn.
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f). Die Beklagte hat lange vor
der
Insolvenzeröffnung die Sicherungs-1
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rechte von der Schuldnerin erworben. Vor diesem Hintergrund begegnet ihre spätere Übertragung durch die Beklagte an die frühere [X.] keinen rechtlichen Bedenken.
2. Auch der weiteren Annahme der Beklagten, der Kläger könne im We-ge der Anfechtung nur Erstattung des mit der Besicherung verbundenen [X.] verlangen, kann nicht gefolgt werden.
[X.] ist im Wege einer Anfechtung das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben [X.] ist, und nicht etwa das, was in das Vermögen des [X.] ist ([X.], Urteil vom 13.
März 1978 -
VIII
ZR 241/76, [X.]Z 71, 61, 63; vom 9.
Dezember 1993 -
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298, 302). Eine Entreiche-rung (§
143 Abs.
2 Satz
1 [X.], §
818 Abs.
3 BGB) der Beklagten scheidet aus, weil sie durch die Zahlung von der gegenüber der früheren [X.]n durch den Forderungsverkauf übernommenen Verbindlichkeit befreit wurde (Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
143 Rn.
104; vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1992 -
XII
ZR 119/91, [X.]Z 118, 383, 386). Davon abgesehen dürfte im [X.] gemäß §
143 Abs.
2 Satz 2 [X.] unbeachtlich sein, weil der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung die [X.] und damit die mit ihrer Leistung verbundene Gläubiger-benachteiligung bekannt waren.
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3. Soweit das Berufungsgericht einen Verzicht des [X.] auf das [X.] abgelehnt hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die für ein Eingreifen des [X.] keine Veranlassung gibt.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2009 -
2-23 O 472/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2011 -
23 [X.]/09 -
6
Meta
01.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 44/11 (REWIS RS 2011, 885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 885
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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