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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 145/09
Verkündet am:
14. Juni 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1 Satz 1
Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten [X.], so beruht die durch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte.
[X.], Urteil vom 14. Juni 2012
-
IX ZR 145/09 -
LG [X.] a.M.
OLG [X.] a.M.
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14. Juni 2012
durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. [X.]
und
Vill,
die Richterin [X.] und den Richter
Dr.
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 8. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als im Umfang von 66.080,28
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] am Main vom 8. Oktober 2008 wird [X.], soweit das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 28. Dezember 2007 über die [X.] zur Zahlung von 11.117
hinaus in Höhe weiterer 16.080,28
dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 aufrechterhalten [X.] ist.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10.
Mai 2006 am 28.
Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der f.
GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin).
Soweit im Revisions-verfahren noch von Bedeutung, ficht der
Kläger gegenüber dem beklagten Land drei Zahlungen an, durch die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin getilgt wurden.
Am 12.
September 2005 stellte die Schuldnerin
einen Scheck in Höhe von 3.080,28
übergab
diesen einem [X.]
der [X.], der die Schuldnerin in deren Geschäftsräumen aufgesucht hatte. Die
bezogene Bank löste den Scheck in
der Folgezeit ein und belastete das Konto der Schuldnerin mit der Schecksumme. Am 18.
Oktober 2005 pfän-dete das Finanzamt wegen Steuerrückständen der Schuldnerin in Höhe von 129.708,95
d-nerin gegen die S.
(nachfolgend: S.
). Am
2.
November 2005 wurde ein von der Schuldnerin bei der S.
in [X.] genommenes Darlehen
in Höhe von 50.000
s-gezahlt, indem die S.
die Darlehensvaluta auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin gutschrieb. Von diesem Geschäftskonto wurde am 3.
November 2005 ein Überweisungsauftrag der Schuldnerin an die Finanzverwaltung zur Begleichung von Steuerforderungen in Höhe von 50.000
, am 6.
Februar 2006 ein weiterer Überweisungsauftrag in Höhe von 13.000
Der Kläger hat
in den Vorinstanzen die Zahlung von 85.297,28
nebst Zinsen sowie
Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten verlangt. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsge-1
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3
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4
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richt hat die Verurteilung im Umfang von 11.117
nebst Zinsen aufrechterhal-ten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.]
zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit das [X.] in Höhe von 66.080,28
nebst Zinsen zu seinem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und teilweise zur
Zurückweisung der Berufung der Beklagten, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt,
die Scheckzahlung vom 12. Sep-tember 2005 sei nicht nach dem hier allein in Frage kommenden Anfechtungs-tatbestand des §
133 Abs.
1 [X.] anfechtbar, weil es an dem Erfordernis einer [X.] fehle. Da anzunehmen sei, dass eine Pfändung durch den bei der Schuldnerin anwesenden [X.] in Höhe von 3.080,28
erfolgreich gewesen wäre, habe die Zahlung dieses Betrags keine [X.] Handlung der Schuldnerin dargestellt. Dabei sei unerheblich, dass die [X.] durch Ausstellung eines Schecks
erfolgt sei.
Im Hinblick auf die Überwei-sungen vom 3.
November 2005 und vom 6.
Februar 2006 liege keine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil durch die Zahlungen ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten [X.] abgelöst worden sei.
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5
-
5
-
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
beruht die durch Ein-lösung des am 12.
September 2005 ausgestellten Schecks erfolgte Zahlung in Höhe von 3.080,28
auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
a) Da die Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt, unterliegt eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnah-men des Gläubigers erlangte Zahlung der Vorsatzanfechtung
nur dann,
wenn eine [X.] oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat ([X.], Urteil vom 27.
Mai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 79; vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 147; vom 23.
März 2006 -
IX
ZR 116/03, [X.]Z 167, 11 Rn.
7; vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 213/09, [X.], 501 Rn.
8
f, 12).
Einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Befriedigung steht die
Zahlung des Schuldners an eine bereits anwesende und vollstreckungsbereite [X.] gleich, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung zu leisten oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, weil in dieser Lage eine [X.] Entscheidung nicht mehr möglich ist ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005, aaO S.
152; vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
8; vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 128/08, [X.], 360 Rn.
10; vom 3.
Februar 2011, aaO
Rn.
5). Übergibt der Schuldner dem [X.] Bargeld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, deren sofortige Pfändung er [X.] hinnehmen müsste, so bleibt die Entscheidung des Schuldners, die Pfändung durch eine eigene Leistung abzuwenden, im Ergebnis bedeutungslos. 6
7
8
-
6
-
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt daher nicht allein darin, dass dieser dem Vollstreckungszugriff durch Leistung derjenigen Vermögenswerte [X.], auf welche sich die Zwangsvollstreckung erstreckt hätte ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009, aaO Rn.
28).
b) Eine Leistung, die der Schuldner im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringt,
stellt demgegenüber auch dann
eine Rechtshandlung des Schuldners
dar, wenn hierdurch erfolgversprechende [X.] durch eine bereits anwesende [X.] abgewendet worden sind.
aa)
Stellt der Schuldner zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers einen Scheck aus, der in der Folgezeit von der bezogenen Bank eingelöst wird, so ermöglicht er dem Gläubiger einen Zahlungsweg, den der anwesende [X.] nicht zwangsweise hätte durchsetzen können. Eine
Scheckzah-lung
setzt vielmehr
ebenso wie eine Banküberweisung voraus, dass
der Schuldner über sein Konto noch selbst verfügen kann, und beruht daher auf einer Rechtshandlung
des Schuldners ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009
-
IX
ZR 128/08, [X.], 360 Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.]/
Ringstmeier, Insolvenzrecht, §
133 [X.] Rn.
5; vgl. auch [X.] in [X.]/Prütting/[X.], [X.], 2010, §
133 Rn.
9; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
133 Rn.
9a). Auch gegenüber einem anwesenden und vollstreckungsbereiten [X.] bleibt dem Schuldner die Wahlmöglichkeit, die Zwangs-vollstreckung in sein bewegliches Vermögen hinzunehmen oder die Vollstre-ckung abzuwenden, indem er der [X.] durch Ausstellung ei-nes Schecks den Zugriff auf sein Bankguthaben ermöglicht. Lässt sich der Voll-ziehungsbeamte darauf ein, im Gegenzug zur Ausstellung eines Schecks von [X.] abzusehen, so beruht die Scheckanweisung zwar auf 9
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7
-
dem ausgeübten [X.], hätte jedoch ohne die Mitwirkung des Schuldners nicht erfolgen können.
Stellt bereits die Ausstellung eines Schecks eine Rechtshandlung des Schuldners dar, so ist für die Anfechtbarkeit der Scheckzahlung nach §
133 Abs.
1 [X.] unerheblich, ob eine weitere Rechtshandlung des Schuldners darin liegt, die zwischen der Ausstellung des Schecks und dessen Einlösung mögli-che Schecksperre ([X.], Urteil vom 13.
Juni 1988 -
II
ZR 324/87, [X.]Z 104, 374, 381
f; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
60 Rn.
137
f) bewusst unterlassen zu haben (§
129 Abs.
2 [X.], vgl. dazu [X.], Urteil vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 213/09, [X.], 501 Rn.
8 mwN).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine andere Beurteilung nicht aus dem [X.]sbeschluss vom 19.
Februar 2009 (IX
ZR 22/07, [X.], 810). Der [X.] hat hierbei ausgeführt, dass eine Rechtshandlung des Schuldners vorliege, wenn dieser dem vollstreckungsbe-reiten [X.] zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Scheck aushändige
und die Vollstreckung mangels pfändbarer
Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen wäre (aaO Rn.
3, 5; ebenso [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
8).
Dass die Ausstellung und Übergabe eines Schecks an einen vollstreckungsbereiten [X.] hingegen keine Rechtshandlung des Schuldners darstelle, wenn die [X.] andernfalls mit Aussicht auf Erfolg auf andere Vermö-genswerte des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung hätte zugreifen können, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen nicht.
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-
8
-
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die am 3.
November 2005 vor-genommene Überweisung in Höhe von 50.000
i-gerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) bedeutet, unterliegt ebenfalls durchgrei-fenden Bedenken.
a)
Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten [X.] erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 353; vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 156; vom 9.
Oktober 2008
-
IX
ZR 138/06, [X.]Z 178, 171 Rn.
22).
Ist ein Bankguthaben mit einem Pfand-recht belastet, so besitzt das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters wegen des bestehenden [X.] keinen wirtschaftlichen Wert, wenn das Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurückbleibt ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2004 -
IX
ZR 124/03, [X.], 1576, 1579; vom 6.
April 2006 -
IX
ZR 185/04, [X.], 1018 Rn.
21). Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Kredits innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie, der
nach dem Abruf des Kredits durch den Schuldner Gegenstand eines Pfändungspfandrechts sein kann ([X.], Urteil vom 29.
März 2001 -
IX
ZR 34/00, [X.]Z 147, 193, 195
ff; vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 356; vom 9.
Juni 2011 -
IX
ZR 179/08, [X.], 1343 Rn.
13).
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, das beklagte Land habe ein
insolvenzfestes Pfändungspfand-recht an Forderungen der Schuldnerin gegen die S.
besessen.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts
des Beklagten allerdings nicht schon aus dem Vor-13
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9
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bringen in der Klageschrift, die Vollziehung der Pfändungs-
und [X.] sei bereits
am 2.
November 2005 ausgesetzt
worden.
Das als über-gangen gerügte
Vorbringen des [X.] war nicht ausreichend substantiiert.
(1) Die Darlegungs-
und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachtei-ligung trifft als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung den Anfechtungskläger, während der [X.] im Rahmen einer sekundären Darlegungslast von diesem geltend gemachte Gegenrechte vorzubringen hat
([X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
IX
ZR 148/07, [X.], 1606
Rn.
23; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
129 Rn.
64).
Jedenfalls mit der Vorlage der Pfändungs-
und Einziehungsver-fügung vom 18.
Oktober 2005, aus welcher das beklagte Land ein Pfändungs-pfandrecht in Höhe der erlangten Zahlungen ableitet, ist dieses seiner sekundä-ren Darlegungslast nachgekommen. Es oblag daher dem Kläger, die Umstände darzulegen, welche die Wirksamkeit des vom Beklagten behaupteten [X.] hindern. Hierfür genügt das Vorbringen des [X.] in der Klageschrift, wonach
die S.
mit Schreiben vom 2.
November 2005 er-mächtigt worden sei, die vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen Be-träge an die Schuldnerin auszuzahlen,
schon deshalb nicht, weil der
Kläger
nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt dieses
Schreiben zugegangen ist.
Selbst wenn durch das
Schreiben ein Pfändungspfandrecht des Beklag-ten aufgehoben worden sein sollte, blieb damit offen, ob
dies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung am 3.
November 2005 der Fall gewesen ist. Den Vortrag des beklagten [X.], die Wirkung der Pfändungsverfügung sei erst nach dieser Zahlung ausgesetzt worden,
hat der Kläger erst mit dem nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz bestritten, indem er vorgetragen hat, die Schuldnerin habe am 2.
November 2005 aufgrund der Ermächtigung des Beklagten wieder vollumfänglich über ihr 17
18
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10
-
Konto bei der S.
verfügen können. Dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht gemäß §
296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
(2) Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich auch nicht, ob durch das Schreiben des Beklagten vom 2.
November 2005 überhaupt die Wirkung eines Pfandrechts aufgrund der Pfändungsverfügung vom 18.
Oktober 2005 beseitigt worden ist. Wird das Schreiben vom 2.
November 2005, das der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgelegt hat, mit der Revision als Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung gedeutet,
so blieb ein Pfändungspfandrecht erhalten, weil die bloße Aussetzung der Vollziehung auf die Wirksamkeit eines bereits entstandenen Pfändungspfandrechts keinen Ein-fluss hat ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 156). [X.] Vortrag des [X.], wonach die Pfändung durch das [X.] vor der streitgegenständlichen Überweisung aufgehoben worden sei (vgl. §
257 Abs.
2 Satz
3, §
258 Fall
3 [X.]), zeigt die Revision nicht auf.
[X.]) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht dessen Auffassung, das vom beklagten Land erworbene Pfändungspfandrecht unterliege nicht der Insolvenzanfechtung, weil neben der vom Berufungsgericht allein in Betracht gezogenen Deckungsanfechtung (§§
130, 131 [X.]) des Pfandrechts auch dessen
Anfechtbarkeit
nach §
133 Abs.
1 [X.] in Betracht kommt.
(1) Das Girokonto
der Schuldnerin bei der S.
wies am 1. No-vember 2005 einen negativen Tagesendsaldo auf,
so dass kein Pfändungs-pfandrecht des Beklagten an einer Saldoforderung
der Schuldnerin bestand
(vgl. zur Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des [X.] Bitter in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
33 Rn.
52 mwN). 19
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-
Der Umstand, dass die der Schuldnerin eingeräumte Kreditlinie nicht [X.] war, begründete für sich genommen kein Pfändungspfandrecht. Die Pfändung der Ansprüche aus einem zur Disposition des Schuldners stehenden Kredit ist zwar rechtlich wirksam, ohne den Abruf der Kreditmittel durch den Kontoinhaber ist aber kein Auszahlungsanspruch gegen die Bank vorhanden, der Gegenstand eines Pfändungspfandrechts sein könnte ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 355
ff; vom 9.
Juni 2011
-
IX
ZR 179/08, [X.], 1343 Rn.
13
f).
(2) Ein Pfändungspfandrecht des beklagten [X.] entstand jedenfalls am 2.
November 2005 durch die Auszahlung des
von der Schuldnerin in [X.] genommenen Darlehens über 50.000
Ist ein Pfändungspfandrecht aufgrund der
Pfändungsverfügung vom 18.
Oktober 2005 erst dadurch entstan-den, dass die Schuldnerin das Darlehen bei der S.
aufgenommen hat, so beruht das Pfandrecht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin und ist folglich der Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] zugänglich.
War die Überwei-sung nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten [X.] gedeckt, so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines
vom Schuldner abgerufenen [X.] gläu-bigerbenachteiligende Wirkung hat ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2007 -
IX
ZR 31/05, [X.]Z 170, 276 Rn.
12; vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
13).
Anders verhielte
es sich nur dann, wenn der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Darlehens
gemäß §
488 Abs.
1 Satz
1 BGB, der durch Gläubiger des Darlehensnehmers gepfändet werden kann (MünchKomm-ZPO/
[X.], 3.
Aufl., §
829 Rn.
14; [X.], ZPO, 29.
Aufl., §
829 Rn.
33 "Darle-hen";
Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
829 Rn.
37 "Darlehen"),
bereits vor der 22
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12
-
Pfändungs-
und Einziehungsverfügung vom 18.
Oktober 2005
bestanden hätte,
von dieser erfasst worden und auch nicht von der Schuldnerin im Vorgriff auf zu erwartende Vollstreckungsmaßnahmen des beklagten [X.] begründet [X.] wäre. In diesem Fall wäre durch die Auszahlung des Darlehens auf das Girokonto der Schuldnerin sowie die Überweisung an das beklagte Land aus dem damit eröffneten Giroguthaben ein Pfändungspfandrecht an dem [X.] abgelöst worden, welches seinerseits nicht auf einer Schuldner-handlung beruhte und damit nicht der Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] un-terläge. Ob dies der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
3. Die
Überweisung vom 6.
Februar 2006 über 13.000
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch ein insolvenzfestes Pfän-dungspfandrecht des beklagten [X.] gedeckt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde diese Überwei-sung aus der Kontokorrentkreditlinie der Schuldnerin bei der kontoführenden S.
ausgeführt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist ein Pfändungspfandrecht des beklagten [X.] erst mit dem Abruf des ein-geräumten [X.] durch die Schuldnerin
entstanden und beruht damit auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, weil die Inanspruchnahme einer Kreditlinie nur durch den Kontoinhaber
selbst erfolgen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 157/06, [X.], 168 Rn.
16;
vom 9.
Juni 2011 -
IX
ZR 179/08, [X.], 1343 Rn.
12
ff).
Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, das mit dem Abruf der Kreditmittel ent-standene Pfändungspfandrecht des beklagten [X.] sei nicht anfechtbar, weil dieses außerhalb
der kritischen Zeit entstanden sei.
24
25
-
13
-
Wie das Berufungsgericht selbst
zutreffend angenommen hat, beruht das Pfändungspfandrecht des Beklagten auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin und ist damit nicht lediglich der Deckungsanfechtung gemäß §§
130, 131 [X.], sondern auch der Vorsatzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] zugänglich.
Unterliegt die Entstehung des Pfändungspfandrechts der Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.], so bestimmt sich auch die maßgebliche Anfechtungsfrist nach dieser Regelung und nicht nach den Tatbeständen der Deckungsanfech-tung.
Das Berufungsgericht durfte die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts daher nicht deshalb verneinen, weil
dieses außerhalb der für die [X.] maßgeblichen Anfechtungsfrist entstanden ist.
III.
1. Wegen der
Rechtsfehler ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es vom Kläger angefochten worden ist (§
562 Abs.
1 ZPO).
2. Im Hinblick auf die Anfechtung der Scheckzahlung vom 12.
September 2005 über 3.080,28
Februar 2006 über 13.000
ist die Sache zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO). Die Berufung des Beklagten ist insoweit zurückzuweisen.
a) Beide Zahlungen beruhen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf Rechtshandlungen, welche die Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat (§
133 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Überweisungen der Schuldnerin vom 28. Novem-26
27
28
29
30
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14
-
ber 2005 und vom 3.
April 2006 sowie die Genehmigung der [X.] vom 6.
Februar 2005 angenommen, dass diese Zahlungen an das beklagte Land mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenom-men worden sind, weil der zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähigen Schuldnerin bewusst gewesen sei, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Diese Beurteilung trifft auch auf die Scheckzahlung vom 12.
September 2005 sowie die Überweisung vom 6.
Februar 2006 zu.
Leistet ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, an einen Gläubiger, so handelt er in aller Regel mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachtei-ligung ([X.], Urteil vom 27.
Mai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 84; vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 153; vom 13.
April 2006
-
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190 Rn.
14; vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.], 1038 Rn.
17, [X.] in [X.]Z). Nach den Feststellungen des [X.]s war die Schuldnerin in den Jahren 2004 und 2005 mit der Begleichung ihrer Steuerverbindlichkeiten durchgehend säumig, wobei sich die [X.] im Verlauf des Jahres 2005 auf nahezu 130.000
Insgesamt betrugen die offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin im [X.] 2005 rund 286.000
hat, war die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie nicht in der Lage war, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§
17 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Umstand, dass die S.
der Schuldnerin noch Kredit gewährt hat, deren Zahlungsunfähigkeit nicht ent-gegen, weil auch durch diesen zusätzlichen Liquiditätszufluss die fälligen [X.] nur zum Teil zurückgeführt werden konnten.
b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, war dem beklagten Land zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuld-31
32
-
15
-
nerin bekannt, weshalb die Kenntnis des Beklagten vom [X.] der Schuldnerin vermutet wird (§
133 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung durfte
das beklagte Land schon deshalb nicht von bloßen Zahlungsstockungen ausgehen, weil der in den [X.] zum Ausdruck kommende Liquiditätsengpass der Schuldnerin nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden konnte, sondern vielmehr in den Jahren 2004 und 2005 noch stetig angestiegen ist, und allein die rückstän-digen Steuerschulden auch so erheblich waren, dass von einer lediglich gering-fügigen [X.] nicht die Rede sein kann
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2005 -
IX
ZR 123/04, [X.]Z 163, 134, 139
ff; vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 104/07, [X.], 711 Rn.
43; vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, [X.], 1429 Rn.
12).
c) Das [X.] hat das beklagte Land daher mit Recht zur Rückge-währ der erlangten Zahlungen vom 12.
September 2005 und vom 6.
Februar 2006 verurteilt. Der zuerkannte Zinsanspruch ab Eröffnung des [X.] folgt aus §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] in Verbindung mit §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §§
291, 288 Abs.
1 Satz
2 ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007
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IX
ZR 96/04, [X.]Z 171, 38 Rn.
11
ff).
3. Im Hinblick auf die Überweisung vom 3.
November 2005 über 50.000
die Sache wegen fehlender Feststellungen nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Schuldnerin durch
eine vom Vorsatz der Gläubigerbe-nachteiligung getragene Rechtshandlung dazu beigetragen hat, dass das [X.] aufgrund der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung vom 18. Okto-33
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16
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ber 2005 ein Pfändungspfandrecht erlangt hat.
Hierzu ist den Parteien [X.] zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen (§
139 Abs.
2 ZPO).
Kayser
[X.]
Vill
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 08.10.2008 -
2/4 O 98/08 -
OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 08.07.2009 -
19 [X.] -
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZR 145/09 (REWIS RS 2012, 5595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5595
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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