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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, dass die Anordnung der Sicherungs-verwahrung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier im Januar und Februar 1981 begangener Mordtaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Im Wege des Härteausgleichs und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensver-zögerung hat es angeordnet, dass elf Jahre Freiheitsstrafe als vollstreckt [X.] und auf die [X.] nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzurechnen sind. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] er-sichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die (erneute) Anordnung der Sicherungsverwahrung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] keinen Bestand haben.
- 3 - Durch Urteil des [X.]s Braunschweig vom 23. April 1987 war gegen den Angeklagten bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet [X.]. Im Hinblick darauf, dass die ihm vorgeworfenen Mordtaten im Jahr 1981 und damit vor dem genannten Urteil begangen worden waren, war eine Ge-samtstrafenlage gegeben. Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 [X.] 4 und 10). 2 Allerdings unterliegen die [X.] Taten hier nicht der Ge-samtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist. Denn die hieraus gebildete Gesamt-freiheitsstrafe ist vollständig vollstreckt. [X.] gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB für sämtliche Konstellationen, in denen die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung hätte mitberücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 4; [X.] in [X.]. § 55 Rdn. 58). Für eine nochmalige Anordnung der Sicherungsver-wahrung ist daher kein Raum. 3 Die im Urteil des [X.]s Braunschweig vom 23. April 1987 an-geordnete Sicherungsverwahrung gilt [X.] vorbehaltlich etwaiger Auswirkungen der Entscheidung des [X.] vom 17. Dezember 2009 ([X.], 25) [X.] unverändert fort, ohne dass es der vom [X.] ergänzend beantragten entsprechenden aus-drücklichen Klarstellung bedürfte. Sicherheitslücken bestehen angesichts der nunmehr verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ohnehin schon 4 - 4 - deshalb nicht, weil im Falle fortdauernder Gefährlichkeit des Angeklagten eine Außervollzugsetzung der Strafe nicht in Betracht kommen wird.
[X.] Schaal Raum König Bellay
Meta
06.07.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. 5 StR 142/10 (REWIS RS 2010, 5158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5158
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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