Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 4 StR 378/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2122

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[X.] vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2008 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel enthält. 2 a) Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-urteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei gilt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB), jedoch muss in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten sein [X.] StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7 m.w.[X.]). Ferner fordert die Rechtsprechung, dass die erste Verurteilung bei Begehung der zweiten Vortat bereits rechtskräftig war [X.] aaO § 66 Rdn. 9 m.w.[X.]). Soll als Vorverurtei-lung eine solche zu einheitlicher Jugendstrafe herangezogen werden, muss das Urteil erkennen lassen, dass der Angeklagte wegen einer der dieser zu Grunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte [X.] aaO § 66 Rdn. 7 m.w.[X.]). 3 Ferner setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB voraus, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im [X.] einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). 4 Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwi-schen der Begehung der früheren und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB), wobei es [X.] auch bei Verhängung 5 - 4 - einer Gesamtstrafe [X.] auf die Begehungszeitpunkte der nach § 66 Abs. 1 StGB —relevantenfi Taten ankommt [X.] aaO § 66 Rdn. 20 m.w.[X.]). Nicht einge-rechnet werden in die Frist dieser —Rückfallverjährungfi diejenigen Zeiten, in de-nen der Täter auf Grund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob [X.] auf die-ser Grundlage [X.] die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil auch die [X.] und die (Einzel-)Strafen bzw. bei Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe die für die betreffende Tat verwirkte Jugendstrafe mitteilen. Ferner müssen der Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils und die genauen Verwahrungszeiten (insbesondere der Untersuchungshaft, Strafhaft und/oder des [X.]) angegeben werden. 6 b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. 7 [X.] bezieht sich bezüglich der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zwar auf drei Urteile, in denen auf eine einheitliche Jugendstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt wurde. Sie teilt jedoch weder die einzelnen [X.] noch die Einzelstrafen bzw. die verwirkte Jugendstrafe mit. Auch der Zeitpunkt des jeweiligen Rechtskrafteintritts sowie die genauen Verwahrungszeiten ergeben sich aus dem Urteil nicht oder nur teilweise. 8 - 5 - 2. Auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB stützt die [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten Voraussetzungen ge-geben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem [X.] nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht [X.] kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2007 [X.] 2 StR 486/06 m.w.[X.]). 9 Frau VRi'in[X.] Dr. Tepperwien Maatz Kuckein befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Athing Mutzbauer

Meta

4 StR 378/08

04.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 4 StR 378/08 (REWIS RS 2008, 2122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2122

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