Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. 5 StR 19/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4514

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5 StR 19/08 [X.] vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet [X.], dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ent-fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die [X.] um ein Viertel er-mäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat die [X.] auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind. Indes hält die Gesamtwürdigung, mit der die [X.] zur Annahme ei-nes Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum [X.] - 3 - matischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begrün-denden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwah-rung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich erstens um eine Verurteilung durch das [X.] in [X.] we-gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zweitens um eine Verurteilung durch dasselbe Amtsgericht [X.] neben an-deren jeweils mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndeten Taten [X.] we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und zehn Monate). Handelt es sich [X.] wie hier [X.] bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-ten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche [X.] verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des [X.] besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; [X.] NStZ-RR 1998, 6, 7; [X.] NStZ 2002, 537, 538; [X.], Beschluss vom 26. September 2007 [X.] 5 [X.]; [X.], StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 29). 3 Zwar können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen wirksam werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier aber nicht entnehmen. Zur Begründung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das [X.] allein auf die oben genannte [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung und auf die hier abgeurteilte Gewalttat ab, indem es ausführlich und im Einzelnen darlegt, dass der Ange-klagte zur Begehung gleichartiger Straftaten neige, durch welche die Opfer schwer geschädigt würden. Insbesondere unter der Einwirkung von Alkohol zeige der vielfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte eine hohe Bereitschaft, sich rücksichtslos gegen andere mit massiver [X.] - 4 - waltanwendung durchzusetzen und dabei die auf seiner Persönlichkeitsstö-rung beruhende aggressive Gespanntheit —auszuagierenfi. Dafür, dass dies auch für das vom Amtsgericht abgeurteilte Betäu-bungsmitteldelikt gilt, ist nichts ersichtlich. Eine innere Verknüpfung zwischen der [X.] einerseits und dem Verstoß gegen das [X.] andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich an-gesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs von selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2007 [X.] 5 [X.]). 5 Die ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass ein zweiter Tatrichter neue, einen symptomati-schen Zusammenhang belegende Feststellungen wird treffen können. Da auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die Anordnung der Siche-rungsverwahrung entfallen. 6 Basdorf Gerhardt

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5 StR 19/08

14.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. 5 StR 19/08 (REWIS RS 2008, 4514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4514

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