Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 262/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2813

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 262/12
vom
26.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am
26.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
Februar 2012,
soweit es den [X.] betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-gen Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpres-sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine [X.] führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1. [X.] ist rechtsfehlerfrei. Dass das [X.] zu Un-recht die Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole bei allen drei 1
2
-
3
-
Taten dem Qualifikationstatbestand des §
250 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a
-
statt zu-treffend Buchst.
b
-
unterstellt hat, hat sich auf den Schuldspruch nicht ausge-wirkt.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Das [X.] hat zur Begründung der Versagung einer Strafrahmen-senkung gemäß §§
23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im Fall
2 der Urteilsgründe aus-drücklich auf die Erwägungen verwiesen (UA S.
31), die für die Versagung der Milderung bei dem Mittäter [X.]

maßgeblich waren. Diese Erwägungen (UA S.
28) stellen aber "vor allem" auf Umstände ab, die allein in der Person des Mittäters [X.]

, nicht aber beim Angeklagten U.

vorlagen. Die [X.] kann daher die Versagung der Strafrahmenmilderung nicht tragen.
"In allen Fällen" hat das [X.] im Übrigen zu Lasten des Angeklag-ten gewertet, dass die Einnahmen aus den Erpressungstaten "der Deckung seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse (dienten), darunter der Tilgung seines Autokredits, den Kauf von Kleidung und ähnlichem" (UA S.
30). Das ist rechts-fehlerhaft. Die Verwendung von [X.] für eigene Bedürfnisse des [X.] ist
3
4
5
-
4
-
regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element.

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Meta

2 StR 262/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 262/12 (REWIS RS 2012, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2813

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